EuGH — 33/59
auf Grund von Artikel 61 der Verfahrensordnungfolgenden BESCHLUSS 1.Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.2.Die Parteien werden aufgefordert, bis zum 20. April 1962 schriftlich die nachstehenden Fragen mit Ausnahme der Frage A (b), deren Beantwortung bis zum 20. Mai 1962 einzureichen ist, zu beantworten:A —a)Frage an die Klägerinnen:Welche genauen Tatsachen außer denjenigen, die mit den falschen Bescheinigungen des Leiters der Abteilung Eisen und Stahl im niederländischen Wirtschaftsministerium im Zusammenhang stehen, ergeben nach Auffassung der Klägerinnen einen Amtsfehler der Hohen Behörde und sollen zur Begründung der Klagen herangezogen werden? b)Frage an die Beklagte:Aus welchen Gründen ist die Beklagte der Auffassung, die in der Antwort auf die Frage (a) bezeichneten Tatsachen seien nicht geeignet, das Vorliegen eines von der Hohen Behörde zu vertretenden Amtsfehlers zu beweisen? B —Fragen an die Klägerinnen und an die Beklagte:a)Haben Vertreter der Klägerinnen in leitender Stellung oder als Mitglieder dem GBSV, der Kasse oder einem der Regionalbüros angehört?b)Falls diese Frage zu bejahen ist: welche Befugnisse hatten diese Personen, und zwar insbesondere bei der Kontrolle der Ursprungszeugnisse; wann haben sie ihr Amt ausgeübt? C —Frage an die Beklagte:Beabsichtigt die Beklagte, die zu Unrecht ausgezahlten Beträge, deren Wiedererlangung ausgeschlossen ist, sowie die Kosten der Untersuchung von den ausgleichspflichtigen Unternehmen einzufordern, oder wird sie diese Lasten selbst übernehmen? 3.Das weitere Verfahren bleibt vorbehalten.