EuGH — 42/59 TO R
Auf Grund von Artikel 39 des EGKS-Vertrages und der Artikel 83 und 97 der Verfahrensordnung,auf Grund des Urteils des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES. DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgende Verfügung: 1.Der Antrag wird abgewiesen.2.Die Kostenentscheidimg bleibt dem Endurteil vorbehalten.