EuGH — 44/59 R
Auf Grund des Artikels 186 des EWG-Vertrages und der Artikel 83, 85 und 86 der Verfahrensordnung hatder Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Recht erkannt und entschieden 1.Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft stellt dem Kläger als einstweilige Zahlung einen Betrag von 60000. — bfrs zur Verfügung;2.die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.