EuGH — C-2/60
Was das Vorhandensein einer Lage angeht, aus der sich die Gefahr tiefgreifender und anhaltender Störungen in der belgischen Wirtschaft ergibt, so bestreiten die Kläger, daß die belgische Volkswirtschaft an Störungen krankt, die den nach Artikel 37 Absatz 1 erforderlichen Stärkegrad erreichen. Sie sind der Ansicht, es bestehe kein Anlaß für die Vermutung, daß ein gewisser weiterer Rückgang des Absatzes an belgischer Kohle, wie er sich auch in den sonstigen kohlefördernden Ländern der Gemeinschaft bemerkbar mache, Störungen dieser Art hervorrufen werde.Der Kläger in der Rechtssache 3/60 gibt Zahlen an, die diese Ansicht untermauern sollen. Er trägt insbesondere vor, im September 1959 hätten die Bergarbeiter in Belgien nur einen Anteil von 3,5 % aller Lohnempfänger gestellt. Da in Belgien die Vollbeschäftigung herrsche, müsse für die entlassenen Bergleute die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeit in den anderen Zweigen der belgischen Wirtschaft einen Arbeitsplatz zu finden. Der Kläger unterstreicht überdies die Steigerung der belgischen Industrieproduktion, der Ausfuhr, der Bankeinlagen, der Sparguthaben und der Nachfrage nach belgischen Industrieerzeugnissen. Er veranschlagt den Anteil des Bergbaus am Bruttosozialprodukt mit 4 % und bestreitet die Zahl von 12 % die die Hohe Behörde in den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung erwähnt.Die Hohe Behörde wendet diesem Vorbringen gegenüber zunächst ein, die Verfasser des Vertrages hätten selbst anerkannt, daß ein enger Zusammenhang zwischen der Produktionstätigkeit des Bergbaus und der belgischen Gesamtwirtschaft bestehe; dies gehe aus § 26 Ziffern 1 und 4 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen hervor. Aus diesen Bestimmungen folgert die Hohe Behörde, die Verfasser des Vertrages hätten der belgischen Kohleförderung einen höheren Rückgang als um 900000 Tonnen jährlich nicht zumuten wollen, da eine stärkere Schrumpfung der belgischen Gesamtwirtschaft schwere Schäden hätte zufügen können. Die belgische Förderung habe sich aber im Zeitraum von drei Jahren um 7 Millionen Tonnen verringert. Die Hohe Behörde bestreitet, daß in Belgien 1959 die Vollbeschäftigung geherrscht hat. Sie legt eine statistische Übersicht vor, aus der hervorgeht, daß der Prozentsatz der Arbeitslosen im Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten von 3,25 % im Jahre 1957 auf 5,05 % im Jahre 1958 und auf 5,55o/o im Jahre 1959 angestiegen ist. Im Kohlenbergbau habe die Zahl der Arbeitslosen 1132 im Jahre 1957, 9706 im Jahre 1958 und 20571 im Jahre 1959 betragen. Gleichzeitig sei der Absatz an Kohle rückläufig gewesen und hätten die Haldenbestände weiter zugenommen. Die Hohe Behörde weist schließlich darauf hin, daß nicht nur der Ministerrat, sondern auch das Parlament ihre Ansicht über die Beurteilung der Kohlesituation in Belgien und ihrer Auswirkungen auf die belgische Gesamtwirtschaft geteilt haben.Meine Herren, diese Ausführungen erscheinen mir in Verbindung mit dem in den Akten befindlichen Belegmaterial durchschlagend. Es sei lediglich hinzugefügt, daß die Bedeutung des Kohlenbergbaus in der Regionalwirtschaft derart groß ist, daß die schweren Störungen, die bei uneingeschränkter Anwendung der Vorschriften über den gemeinsamen Markt in den empfindlichsten Gegenden zwangsläufig eintreten würden, ohne jeden Zweifel ein Element der Unordnung darstellen würden, das die gesamte Wirtschaft des Landes in Mitleidenschaft zöge.
Verstoß gegen Artikel 37 Absatz 2 insofern, als die in der angegriffenen Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen nicht „im Rahmen dieses Vertrages“ („dans les conditions prévues au présent traité“) ergriffen worden sind.Ich glaube, diesen Punkt bei Prüfung der Zulässigkeit hinlänglich erörtert zu haben. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Artikel 3 und 5 der angefochtenen Entscheidung als rechtswidrig betrachtet werden müßten, wenn Sie sich entgegen meinem Vorschlag für eine enge Auslegung des Textes entscheiden sollten, denn die in jenen Artikeln vorgeschriebenen Kontingentierungsmaßnahmen stehen in Widerspruch zu Artikel 4 des Vertrages, der alle „mengenmäßigen Beschränkungen des Warenverkehrs“ untersagt.Wenn Sie sich dagegen meiner Auslegung anschließen, so kann diese Rüge m. E. im Rahmen der alsdann vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht durchgreifen. Die teilweise und vorübergehende Abschließung des belgischen Kohlemarktes erscheint in der Tat unerläßlich dafür, daß das Sanierungsprogramm, welches innerhalb kürzester Frist die Rückkehr zum gemeinen Recht des Vertrages ermöglichen soll, ohne schwere Störungen durchgeführt werden kann. Als Frist ist nur ein Zeitraum von einem Jahr vorgesehen worden. Sie ist zwar in der Folgezeit verlängert worden, jedoch auf Grund einer Entscheidung, die nicht angefochten worden ist. Ferner beweisen alle in den Artikeln 6 bis 11 der angefochtenen Entscheidung angeordneten Maßnahmen, daß die Hohe Behörde „im Rahmen“ des Vertrages verblieben ist und daß sie dessen Bestimmungen soweit beachtet hat, als die Notwendigkeit, die Störungsgefahr abzuwenden, dem nicht entgegenstand. Sie hat meiner Ansicht nach die ihr durch Artikel 37 übertragene Schiedsfunktion ordnungsgemäß ausgeübt, und ich vermag im Sachverhalt des Rechtsstreits keinerlei Anhaltspunkte zu entdecken, die geeignet wären, eine andere als die von ihr gegebene Beurteilung zu rechtfertigen.Ich habe mich bisher nur mit dem Vorwurf der Verletzung des Vertrages auseinandergesetzt. Die Kläger machen aber auch Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Ermessensmißbrauch geltend.Was die angebliche Unzuständigkeit betrifft, so vermag ich nicht zu erkennen, wie sich dieser Klagegrund vom Klagegrund der Verletzung des Vertrages unterscheidet. Die Hohe Behörde hat lediglich die ihr durch Artikel 37 verliehene Befugnis ausgeübt.Was die angebliche Verletzung wesentlicher Formvorschriften angeht, so soll die angegriffene Entscheidung sowohl hinsichtlich des Bestehens einer Störungslage als auch hinsichtlich der Festsetzung der Globalkontingente und des deutschen Kontingents unzureichend begründet sein.Man braucht aber nur die „Erwägungen“ der Entscheidung zu lesen, um die Überzeugung vom Gegenteil zu gewinnen. Bezüglich des Bestehens einer Störungslage sind die Gründe klar angegeben. Das gleiche gilt hinsichtlich der Notwendigkeit, Kontingente festzusetzen. Was die Rechtfertigung der gewählten Zahlenwerte anbelangt, so verweist die Hohe Behörde auf Untersuchungen, die sie gemeinsam mit der belgischen Regierung angestellt hat; dies halte ich insoweit für eine ausreichende Begründung. Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung darf das formale Erfordernis einer Begründung nicht mit dem Nachweis der Rechtmäßigkeit der Entscheidung verwechselt werden. Je umfassender die Nachprüfungsbefugnisse des Gerichtshofes sind, um so abgeschwächter sind die formalen Erfordernisse. Im vorliegenden Fall aber sind diese Befugnisse unbegrenzt.Was den angeblichen Ermessensmißbrauch angeht, so besteht das einzige ernsthafte Argument in dem Vorwurf, die Hohe Behörde habe lediglich deshalb zu dem Verfahren nach Artikel 37 Zuflucht genommen, um das Verfahren gemäß Artikel 58 zu umgehen, das nicht zum Abschluß gebracht werden konnte. Auf diesen Punkt bin ich bereits eingegangen.Schließlich stellen die Kläger Nebenanträge mit dem Begehren „festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung“, heißt es in der einen Klage, „daß die angefochtenen Bestimmungen“, heißt es in der anderen, „mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist oder sind“.Die sehr kurzen Ausführungen der Kläger zu diesem Punkt machen deutlich, daß in diesen Anträgen nicht die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen auf Grund von Artikel 40 des Vertrages gesehen werden kann. Es wird im übrigen lediglich auf Artikel 34 Absatz 1 verwiesen; insoweit sind die Anträge aber offensichtlich verfrüht. Sie werden zudem in keiner Weise begründet.