EuGH — C-9/60
Soweit die Klägerin Briketts herstellt, ist ein Zweifel nicht möglich. Nach den Bestimmungen der Artikel 80 und 81 in Verbindung mit Anlage I zum Vertrag ist die Herstellung von Briketts eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle. Die Klägerin betreibt also insoweit ein Unternehmen im Sinne des Vertrages.
Zu untersuchen ist aber des weiteren, ob die von der Klägerin vorgenommene Aufbereitung der importierten Kohle (Zerkleinern, Waschen, Sieben) eine Produktionstätigkeit darstellt, denn es ist offensichtlich, daß der Gegenstand der beiden Klagen mit der Brikettfabrikation nichts zu tun hat.Die Klägerin ist der Ansicht, es genüge nach Artikel 80 zur Begründung der Unternehmereigenschaft, daß ein Teil der Tätigkeit wahrgenommen wird, die zum normalen Produktionszyklus gehört. Demgegenüber weist die Hohe Behörde auf die Unterscheidung der „activité de production“ und der „activité de distribution“ in Artikel 80 hin; sie macht geltend, daß die von der Klägerin vorgenommene äußerliche Bearbeitung kein neues Produkt hervorbringe, weil sie keine Veränderung der Substanz bewirke.Für die Entscheidung dieser Streitfrage kann zunächst auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen werden, nach dem es ungewöhnlich wäre, das Zerkleinern und Aussieben von Kohle, also eine Tätigkeit, die jeder Händler vornehmen kann, zur Produktion zu rechnen. Auch nach der Praxis des nationalen Zollrechts wird von einer Nationalisierung durch Umgestaltung importierter Erzeugnisse nur gesprochen bei einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit. Aus dem belgischen „Code des taxes assimilées au timbre“ vom 2. März 1927 wurde im Verfahren Artikel 38. 1. Absatz 2 angeführt, in dem es heißt:„Ne sont pas considérés comme une main-d'oeuvre industrielle, la torréfaction des cafés, le nettoyage, le tirage ou le séchage des marchandises, de même que leur concassage, leur broyage ou leur mouture sans soustraction de matières.“ Diese Hinweise haben naturgemäß nur beschränkten Wert für die Argumentation. Letzten Endes muß die Untersuchung des Vertragssystems erweisen, welche Kriterien hier für die Abgrenzung zwischen Produzenten und Händlern zu gelten haben.Aus Anlage I zum Vertrag (Bestimmung der Begriffe, „Kohle“ und „Stahl“) geht zunächst hervor, daß auch im Bereich der Kohle von „Produktion“ gesprochen wird, und zwar sogar bei Rohbraunkohle, obwohl hier nichts umgestaltet, sondern lediglich ein Rohstoff gefördert wird. Die bloße Gewinnung von Kohle ist also „Produktion“ im Sinne des Vertrages. Dieser Schluß wird bestätigt durch Artikel 62, in dem die Rede ist von „Erzeugungskosten der Gruben“.Anlage I macht weiterhin deutlich, daß im Abschnitt „Brennstoffe“ der Vertragsliste weit weniger differenziert wird nach Halb- und Fertigfabrikaten als im Abschnitt „Eisenindustrie“. Insbesondere wird nicht unterschieden zwischen geförderter und bearbeiteter Kohle. Nur Koks- und Brikettherstellung sind besonders erwähnt. Daraus kann gefolgert werden, daß nach dem Vertrag außer der Förderung nur diejenige Bearbeitung der Kohle eine „Produktionstätigkeit“ bildet, die der Vertrag ausdrücklich als solche anerkannt hat.Wer Steinkohle nur zerkleinert, siebt und wäscht, ohne zu einer weiteren Stufe der Liste der Anlage I zu gelangen, produziert nicht, da sowohl das Ausgangsmaterial als auch das Endprodukt seiner Tätigkeit in ein und dieselbe Position der Liste einzureihen ist.Nur diese Umgrenzung des Produktionsbegriffs erlaubt eine sinnvolle Vertragsanwendung.Paragraph 26 des Übergangsabkommens z. B. stellt gegenüber auf der einen Seite die Nettokohlenerzeugung Belgiens, auf der anderen Seite die Gesamterzeugung in der Gemeinschaft. Weiter ist in dieser Bestimmung die Rede von Vorausschau für Erzeugung und Absatz in Belgien sowie in Ziffer 2 Absatz 2 von belgischer Kohle. Der Ausdruck „Produktion“ kann hier keinen anderen Sinn haben als Gewinnung von Kohle in Belgien. Er umfaßt nicht etwa die Bearbeitung eingeführter Kohle.Die Hohe Behörde weist mit Recht darauf hin, daß auch die Anwendung der meisten anderen für Produzenten vorgesehenen Vertragsbestimmungen auf den Betrieb der Klägerin zu unhaltbaren Ergebnissen führen würde, etwa die Vorschriften über das Preisrecht, die Erhebung der Umlage, die Schaffung von Ausgleichseinrichtungen (Artikel 53 und 62) oder die Festlegung von Fabrikationsprogrammen in Verbindung mit Einfuhrbeschränkungen bei Rückgang der Nachfrage (Artikel 58 und 74). Eine Auswahl von Vorschriften zu treffen, die auf die Klägerin angewandt werden könnten, ist aber nicht möglich, da der Vertrag ein kohärentes System von Normen darstellt.Als Ergebnis ist daher festzuhalten: Die Klägerin betreibt ein Produktionsunternehmen im Sinne des Vertrages, soweit sie Briketts herstellt, nicht aber insoweit sie die von ihr verteilte Kohle nur aufbereitet.
Der erste Schluß, den die Hohe Behörde aus Artikel 34 zieht, ist sicher zutreffend: Nach erfolgreicher Durchführung eines Anfechtungsverfahrens können Unternehmen im Sinne des Vertrages Ersatzansprüche nur nach Artikel 34 geltend machen, wenn sie infolge der Entscheidung einen Schaden erlitten haben.
Dagegen bedürfen alle weitergehenden Deduktionen der Hohen Behörde einer sorgfältigen Prüfung, insbesondere die folgenden:Artikel 34 verlange stets eine vorherige erfolgreiche Anfechtung der Entscheidungen der Hohen Behörde, aus denen ein Anspruch auf Schadensersatz abgeleitet wird; der Grundsatz des Artikels 34 gelte auch für Unterlassungen der Hohen Behörde, die in einem Karenzverfahren zu rügen sind; Artikel 34 lasse nur Ersatzansprüche von Unternehmen und Unternehmensverbänden im Sinne von Artikel 80 zu. Diese Schlüsse können nur anerkannt werden, wenn sich zwingend ergibt, daß jede andere, vor allem die von der Klägerin vertretene Deutung das Vertragssystem ernstlich stören würde. Bei dieser Untersuchung sind strenge Anforderungen zu stellen, da die Hohe Behörde mit ihrer These eine enge Limitierung des Rechtsschutzes bezweckt.a)Zunächst lassen sich Argumente vortragen, die dartun können, daß die These der Hohen Behörde, zumindest in ihrem vollen Umfang, nicht Bestand haben kann.aa)Die vorherige Anfechtung als conditio sine qua non für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus fehlerhaften Entscheidungen ist nicht in jedem Falle sinnvoll. So ist denkbar, daß ein Schaden erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist entsteht. Desgleichen sind Entscheidungen möglich, die sich im Vollzug einer einmaligen Handlung erledigen und nach deren Annullierung „geeignete Maßnahmen“ der Verwaltung anstelle eines finanziellen Ausgleichs nicht in Betracht kommen. In solchen Fällen muß auch anfechtungsberechtigten Klägern die unmittelbare Geltendmachung von Ersatzansprüchen gestattet sein.bb)Die Beschränkung des Kreises der Ersatzberechtigten in Artikel 34 wird von einigen Autoren zu Recht als unbefriedigend empfunden. Genannt sind nur Unternehmen und Unternehmensverbände, also nicht einmal sämtliche nach Artikel 33 anfechtungsberechtigten Kläger. Es wird daher versucht, zu einer sinnvollen Ausweitung zu gelangen. Als klageberechtigt nach Artikel 34 sollen, so wird argumentiert, auch angesehen werden montanfremde Unternehmen und Einzelpersonen, denen der Vertrag ausnahmsweise das Recht zur Erhebung von Nichtigkeitsklagen oder Sanktionsklagen einräumt (Käufer gemäß Artikel 63 § 2 Absatz 2; gemeinschaftsfremde Beteiligte an Unternehmenszusammenschlüssen gemäß Artikel 66 § 5, oder aber es wird vorgeschlagen, montanfremden „Unternehmen“ im Wege der Analogie das Recht zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und damit der Amtshaftungsklage gemäß Artikel 34 zu geben.Diese Versuche machen deutlich, daß ein strenges argumentum e contrario aus Artikel 34 zu unbefriedigenden Ergebnissen führen müßte. cc)Artikel 34 betrifft nach seinem Wortlaut diejenigen Tatbestände, in denen eine fehlerhafte Entscheidung oder Empfehlung der Hohen Behörde den Schaden verursacht hat. Wird im Falle einer Unterlassung der Hohen Behörde ein Karenzverfahren durchgeführt, dann kann die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung der Hohen Behörde — ihre ablehnende Entscheidung — nicht als Ursache angesehen werden für den Schaden, der vor Befassung der Hohen Behörde entstanden war.Selbst wenn man also unterstellt, daß die grundsätzliche Gleichartigkeit der Anfechtungsklage und der Karenzklage, die der Gerichtshof unterstrichen hat, für eine Anwendung von Artikel 34 auf Karenzverfahren spricht, so bleiben doch Tatbestände, die eine Durchbrechung dieser Regel verlangen. So kann es nicht als sinnvoll angesehen werden, vor der Erhebung einer Ersatzklage die Durchführung eines Karenzverfahrens zu verlangen, wenn die Hohe Behörde nach anfänglicher Unterlassung später Maßnahmen getroffen hat, aber nur mit Wirkung für die Zukunft, oder wenn es nicht möglich ist, den durch die Unterlassung entstandenen Schaden durch Verwaltungsmaßnahmen zu beheben (etwa weil die Hohe Behörde nicht befugt ist, rückwirkende Entscheidungen zu erlassen). b)Haben die erwähnten Überlegungen gezeigt, daß die aus Artikel 34 gezogenen Schlüsse der Hohen Behörde sich in jedem Falle gewisse Abstriche gefallen lassen müssen, so soll nunmehr geprüft werden, ob die Ansicht der Hohen Behörde über das Klagerecht montanfremder Unternehmen nach Artikel 40 in ihrem wesentlichen Kern richtig ist.aa)In Übereinstimmung mit allgemeinen Rechtsprinzipien unterscheidet der Vertrag deutlich zwischen Anfechtungsklagen (zu denen auch die Karenzklagen gehören) und Schadensersatzklagen. Diese Unterscheidung ist angezeigt im Hinblick auf die Rechtsfolgen und die Voraussetzungen der Klagen. Im einen Falle wird unmittelbar in den Kompetenzbereich der Exekutive eingegriffen durch die Annullierung einer Entscheidung oder durch die Feststellung, daß die Hohe Behörde zum Erlaß einer Entscheidung verpflichtet ist, während im anderen Falle nur der finanzielle Ausgleich eines Schadens zur Debatte steht, ohne daß die Rechtsgültigkeit eines Verwaltungsaktes angetastet wird. Die Anfechtungsklage stützt sich auf die bekannten vier Klagegründe; die Ersatzklage verlangt dagegen eine „faute“, d. h. einen Fehler der Verwaltung. Rein äußerlich fand die wesensmäßige Verschiedenheit der beiden Klagekategorien einen Ausdruck in ihrer systematischen Einordnung im Vertrag. Von dieser elementaren Erkenntnis aus sind alle Fragen zu betrachten, die das gegenseitige Verhältnis der Anfechtungs- und der Schadensersatzklage betreffen.Es ist offenbar, daß der Vertrag eine Beschränkung des Kreises der unmittelbar Anfechtungsberechtigten gewollt hat. Dieses Bestreben erklärt sich aus der Tatsache, daß die Gemeinschaft nur eine Teilintegration darstellt. Demgegenüber ist die Grundnorm des Ersatzrechts ganz allgemein gehalten: „… der geschädigten Partei ist … Entschädigung in Geld zuzuerkennen“. Die geschilderte Verschiedenartigkeit von Anfechtungsklagen und Ersatzklagen in Verbindung mit dem allgemein gehaltenen Wortlaut des Artikels 40 spricht nun aber m. E. gegen die Annahme der Hohen Behörde, für den Bereich der letzteren müßten alle Einschränkungen der ersteren gelten, wenn die Schadensursache in einer fehlerhaften Entscheidung liegt. Die Beschränkung des Vertragszwecks schließt Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane nicht aus, die über den integrierten Bereich hinausreichen und Außenstehende unmittelbar oder mit ihren Folgen treffen (z. B. die Genehmigung von Ausnahmetarifen im Transportbereich). Diese Zuweisung hoheitlicher Kompetenzen an Gemeinschaftsorgane, durch deren Ausübung oder Nicht- Ausübung wesentliche Interessen Montanfremder erheblich geschädigt werden können, ist bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze, denen der Vertrag verpflichtet ist, nicht denkbar ohne das Korrelat einer Entschädigung im Falle schuldhaften Verhaltens der Gemeinschaftsorgane. Die Verwirklichung dieses Anspruchs auf Schadensausgleich erfordert ein entsprechendes Klagerecht, das in Artikel 40 des Vertrages als allgemeine. Norm zur Verfügung steht. bb)Aus Artikel 40 geht hervor, daß ein Ersatzanspruch gegeben ist, wenn ein Amtsfehler in Durchführung dieses Vertrages, zu dem nach Artikel 84 die Bestimmungen der Anlagen, Protokolle und des Übergangsabkommens gehören, einen Schaden verursacht hat. Nach Artikel 40 Absatz 3 sind alle übrigen zwischen der Gemeinschaft und Dritten entstehenden Streitigkeiten, auf welche die Bestimmungen dieses Vertrages und die Durchführungsvorschriften keine Anwendung finden, bei staatlichen Gerichten anhängig zu machen. Aus der Gesamtheit dieser Regelungen folgt, daß der Vertrag jedem Geschädigten, auch montanfremden Unternehmen, die Möglichkeit eröffnet, die korrekte Vertragsanwendung gerichtlich kontrollieren zu lassen. Zu Recht hat die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes hingewiesen, nach der Artikel 40 auch angewandt wurde, wenn das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans am Vertrag zu messen und die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung zu beurteilen war. Artikel 40 beschränkt sich also nicht auf die Fälle, in denen ein Schaden verursacht wird durch „agissements matériels de la Communauté“ oder durch „défectuosité ou de négligence dans le fonctionnement même des Services“, wie der Vertreter der Hohen Behörde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Wenn aber gemeinschaftsfremde Betroffene die korrekte Vertragsanwendung zur Diskussion stellen können, ist nicht einzusehen, warum diese Befugnis ihre Grenze haben sollte an der Kontrolle des Verhaltens, das zum Erlaß einer Entscheidung führte oder hätte führen müssen.cc)Nach diesen grundsätzlichen Bemerkungen zu Artikel 34 und Artikel 40, welche die Unhaltbarkeit der These der Hohen Behörde offensichtlich machen, soll in wenigen Absätzen noch gezeigt werden, daß die hier gegebene Vertragsinterpretation, entgegen der Ansicht der Hohen Behörde, nicht zu unlösbaren Widersprüchen im System des Vertrages führt. 1.Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Schadensersatzverfahren — so sagt die Hohe Behörde — schließt den Zwang zur Aufhebung dieses Verwaltungsaktes ein, womit das Ergebnis der Anfechtungsklage erreicht wird. Diese Konsequenz mag in der Tat in manchen Fällen eintreten. Sie muß aber nicht eintreten, etwa wenn die Hohe Behörde im Interesse der Gemeinschaft unter Abfindung des Geschädigten an der Entscheidung glaubt festhalten zu sollen oder wenn ein Verwaltungsakt bereits erledigt ist, weil er sich im Vollzug einer einmaligen Handlung erschöpft, oder wenn die Hohe Behörde wegen Fristablaufs eine Anfechtung nicht mehr zu befürchten hat. Schon mit dieser Erkenntnis ist ein wesentlicher Unterschied aufgezeigt zur Anfechtungsklage, der es ausschließt, von einer unzulässigen Ausdehnung des Anfechtungsrechts zu sprechen.Es ist aber auch darauf hinzuweisen, daß ein ähnliches Phänomen innerhalb des Gebietes der Anfechtungsklagen anzutreffen ist. Die „exception d illégalité“, deren Anwendungsbereich vom Gerichtshof über den Vertragswortlaut hinaus ausgedehnt worden ist, gestattet eine mittelbare Kritik an Akten, die nicht mehr oder nur beschränkt anfechtbar sind. Auch hier ließe sich von einem mittelbaren Zwang der Hohen Behörde zur Aufhebung einer allgemeinen Entscheidung und damit von einer Ausweitung des als begrenzt gedachten Anfechtungsrechts sprechen. Diese Folge wird aber im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes in Kauf genommen. 2.Die Hohe Behörde ist des weiteren der Ansicht, das Nebeneinanderbestehen zweier Schadensersatzsysteme (für anfechtungs- und nichtanfechtungs- berechtigte Kläger) führe zu unhaltbaren Ergebnissen. Sie begeht hier freilich einen Irrtum in der Prämisse insofern, als sie annimmt, bei Schadensverursachung durch Verwaltungsakte sei die Zulässigkeit einer Ersatzklage Außenstehender davon abhängig, ob ein anfechtungsberechtigter Kläger die Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung betrieben hat. Artikel 34 betrifft nur die anfechtungsberechtigten Kläger und deren Ersatzansprüche, während die Klagen anderer Betroffener ausschließlich nach Artikel 40 zu behandeln sind. Aus der zeitlichen Reihenfolge des Ablaufs der Verfahren ergeben sich m. E. keine Schwierigkeiten, die einen Ausschluß der Ersatzklage gemäß Artikel 40 rechtfertigen können, und zwar weder dann, wenn über die Anfechtungsklage zuletzt entschieden wird, noch dann, wenn das Urteil in der Schadensersatzklage zuletzt ergeht.3.Was die Ersatzmöglichkeiten angeht, die Artikel 34 einerseits und Artikel 40 andererseits bieten, so ist folgendes zu bemerken: Artikel 40 sieht im Gerichtsurteil nur eine Entschädigung in Geld vor. In Ermangelung eines Anfechtungsrechts der geschädigten Partei kann eine Annullierung nicht erfolgen und die Hohe Behörde somit auch nicht verpflichtet sein, Maßnahmen (im Sinne von Artikel 34) zu treffen. Damit soll nicht gesagt werden, daß der Hohen Behörde dieser Weg als Möglichkeit verschlossen ist. Wenn die Natur des Schadens dem nicht entgegensteht, kann die Hohe Behörde bis zum Urteilsspruch stets eine Minderung oder Beseitigung des Schadens durch geeignete Akte bewirken.Im übrigen ist Artikel 40, der durch Richterrecht auszufüllen und zu ergänzen ist, in seinem Anwendungsbereich und in seinen Rechtsfolgen bisher nicht völlig eindeutig umrissen. Es ist also nicht ausgeschlossen, den Ersatzanspruch durch Auslelegung an die Voraussetzung eines unmittelbaren und besonderen Schadens zu knüpfen und seinen Umfang in ähnlicher Weise zu umgrenzen wie in Artikel 34, wenn ein Tatbestand gegeben ist, der bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Person des Klägers unter Artikel 34 subsumiert werden müßte. Unter dem Gesichtspunkt des Umfangs und der Art der Entschädigung zeigen sich also bei Anwendung dieser Auslegungsregel zwischen Artikel 34 und 40 keine schwerwiegenden Unterschiede, die zum Ausschluß des Klagerechts nach Artikel 40 bei fehlerhaften Verwaltungsakten zwingen würden. 4.Schließlich hat die Hohe Behörde im schriftlichen Verfahren noch auf die Beschränkung des gerichtlichen Nachprüfungsrechts (Artikel 33) hingewiesen und erklärt, diese Beschränkung könnte umgangen werden, wenn eine Überprüfung der Akte der Hohen Behörde im Ersatzprozeß zugelassen werde. Nach meiner Überzeugung kann hier aber das gleiche Prinzip angewandt werden wie im Falle der Umgrenzung der Schadensfolgen, d. h. die Beschränkung des gerichtlichen Nachprüfungsrechts ist im Wege der Analogie bei der Auslegung von Artikel 40 zu berücksichtigen. Wer kein Anfechtungsrecht hat, kann naturgemäß anläßlich der Geltendmachung von Ersatzansprüchen die Nachprüfung der gerügten Entscheidung nicht in einem Umfang verlangen, der dem Anfechtungsberechtigten verschlossen bleibt.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die These der Hohen Behörde zur Öffnung oder Ablehnung des Rechtsweges nach Artikel 40 findet weder im Vertragswortlaut noch im Vertragssystem eine Rechtfertigung. Zu Recht hat die Klägerin angesichts dieser Situation das Urteil in der Rechtssache 6/60 zitiert, in dem erklärt wird:„Unter diesen Umständen ist der Grundsatz anzuwenden, wonach eine Vorschrift, die Rechtsschutz gewährt, im Zweifelsfall nicht zuungunsten des Rechtsunterworfenen einschränkend ausgelegt werden darf.“ Da die Klägerin nicht anfechtungsberechtigt im Sinne von Artikel 33, 34, 35 ist, kann sie ihre Schadensersatzklage auf Artikel 40 des Vertrages stützen, auch wenn die angebliche Schadensursache in einer vertragswidrigen Unterlassung der Hohen Behörde bestehen soll.
Für die rechtliche Würdigung ist im Anschluß an diese Feststellungen von Bedeutung, ob die von der Klägerin eingeführte Kohle in diesem Sinne im belgischen Freiverkehr war.Mit der Klageschrift wurde von der Klägerin eine Aufstellung von Import- und Exportlizenzen vorgelegt, die in der Replik ergänzt wurde. Aus dieser Aufstellung, deren Richtigkeit von der Hohen Behörde nicht bestritten wird, geht hervor, daß für den größten Teil der Kohle, die im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielt, im Jahre 1957 belgische Einfuhrlizenzen vorhanden waren. Lediglich für die in Terneuzen gelagerte Kohle wurden Importlizenzen von den belgischen Behörden erst im Jahre 1959 ausgestellt. Die Ausfuhr erfolgte mit Hilfe von Exportlizenzen. Aus den Daten der Aufstellung ergibt sich, daß in der Regel Importlizenzen vor der Ausstellung der Exportlizenzen vorhanden waren. Die Klägerin hat auf meine Fragen ausdrücklich versichert, daß die Erteilung der Importlizenzen nicht von dem Versprechen der Wiederausfuhr abhängig gemacht worden ist. Was die Lizenzen angeht, so war also der Klägerin für den größten Teil der Kohle im Jahre 1957 die Einfuhr nach Belgien ohne Vorbehalt gestattet.Zölle wurden in Belgien im Jahre 1957 auf die eingeführte Kohle nicht erhoben. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich also nichts für die vorliegende Frage.Im Verfahren wurde aber außerdem hingewiesen auf eine „taxe de transmission“, die von Bedeutung sei für die Frage des Freiverkehrs oder Transits in Belgien. Die maßgeblichen Vorschriften sind enthalten in dem Arrêté Royal vom 2. März 1927, dessen Artikel 1 bestimmt:„Toute vente de marchandises, toute transmission entre vifs, à titre onéreux, de biens meubles par leur nature, sont soumises à une taxe spéciale de [5 p. c.], lorsque la livraison est effectuée en Belgique.“ Dem Verkauf ist gleichgestellt die Einfuhr (Artikel 3). Für Kohle, und zwar für belgische Kohle wie für Importkohle, gilt die Sonderbestimmung, daß nur eine einmalige pauschale Taxe für die Übertragung erhoben wird. Die „taxe“ wird fällig beim Verkauf durch den Produzenten im Falle einheimischer Produkte und bei der Verbrauchserklärung im Falle eingeführter Kohle. Ganz allgemein ist ausgenommen von der „taxe de transmission die Übertragung von Waren, die zum Export bestimmt sind (Artikel 23). Diese Regel gilt auch für Waren, die aus dem Ausland kommen und wiederausgeführt werden (sei es mit oder ohne Bearbeitung) (Artikel 36, 37).Könnte der erste Anschein dazu verführen, in der „taxe de transmission“ eine zollähnliche Abgabe zu erblicken, weil die Zollverwaltung diese Abgabe zu erheben hat und weil eingeführte Kohle bis zum Verbrauch in Belgien die Aufsicht der Zollbehörde nicht verläßt, so spricht doch ein entscheidender Umstand gegen diese Annahme: Die „taxe de transmission“ wird in gleicher Weise erhoben auf Übertragungen in Belgien wie auf Importe. Auch bei der Ausfuhr werden belgische Waren und eingeführte Waren in gleicher Weise freigestellt. Es ist also die Entstehung dieser Abgabenschuld nicht allein an den Tatbestand der Einfuhr gebunden. Demnach ist die „taxe de transmission“ als Umsatzsteuer anzusehen und kann für die Frage des Freiverkehrs außer Betracht bleiben. Insbesondere liefert die Tatsache, daß wegen Fehlens eines belgischen Verbrauchers der Anspruch auf Entrichtung dieser „taxe“ nicht entstanden ist, im Rahmen dieser Betrachtung kein Argument für die Frage, ob die Kohle nur im Transit war.Es kann daher festgehalten werden, daß die von der Klägerin eingeführte Kohle größtenteils im Jahre 1957 in Belgien im freien Verkehr war. Diese Auffassung wird bestätigt durch die von der Klägerin vorgelegte Erklärung des belgischen Finanzministeriums vom 20. März 1961 sowie durch die „Instruction sur les taxes 1954“ und die „Instruction CECA — publiée in fine du tarif des droits d'entrée, édition du 1er mars 1954“, beides Dokumente der belgischen Zollverwaltung, die im Einvernehmen mit der Hohen Behörde redigiert worden sind.
An diese Feststellungen schließt sich die Frage an, ob die in Frankreich bestehende Einfuhrregelung mit dem Freiverkehrsprinzip vereinbar war und ist.Unter den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin durch die Weigerung der ATIC gehindert wurde, amerikanische Kohle über Antwerpen nach Frankreich einzuführen. Weiterhin ist unstreitig, daß die gesetzliche Regelung der Kohleeinfuhr in Frankreich die Weigerung der ATIC ermöglicht hat. Ich kann es daher unterlassen, die Funktionen und die Organisation der ATIC in allen Einzelheiten hier vorzutragen. Es genügt die Feststellung, daß die ATIC, die sich zusammensetzt aus Verbänden von Kohleimporteuren und Vertretern, die von Berufsverbänden der Kohleimporteure bestellt werden, allein das Recht hat, im Ausland Kohle zu kaufen. Maßgeblich ist die Verordnung vom 24. Januar 1948 (Nr. 48-125), in deren Artikel 1 Absatz 1 es heißt:„Les Operations d'achat à l'étranger et le transport des combustibles minéraux solides, jusqu'à la prise en Charge par leurs destinataires, ne peuvent être réalisées que par un groupement d'importateurs soumis aux dispositions du présent décret et conformément aux programmes d'importation vises à l'alinéa 2 de l'article 6 de la loi du 17 mai 1946.“ Dieses „groupement d'importateurs“ ist nach einem Schreiben des „Ministre de l'industrie et du commerce“ vom 4. Februar 1948 die ATIC. Artikel 4 der genannten Verordnung sieht staatliche Kontrollen und ministerielle Anweisungen für die ATIC vor. Nach Artikel 6 hat der „Commissaire du gouvernement“ ein Vetorecht gegen die Verfügungen der ATIC.Die nach der Gründung der EGKS ergangenen Dekrete (Nr. 53-83 vom 9. Februar 1953; Nr. 57-46 vom 14. Januar 1957) sowie die sog. „Avis-CECA“ (Nr. 1, 2, 7, 21, 22, 26) haben nur eine Änderung gebracht für die Einfuhr von Montanprodukten „originaires et en provenance des pays membres“ und betreffen nur den Zugang zu der bei den Produzenten der Gemeinschaft verfügbaren Kohle. Auch die im Rahmen des ATIC-Prozesses (2/58) getroffene Abmachung und das entsprechende Dekret Nr. 61-154 vom 14. Februar 1961 beschränken sich auf Kohle dieser Herkunft. Nur in bezug auf diese Kohle ist die ATIC verpflichtet, die Aufträge französischer Händler auszuführen. Über den Einkauf von Drittländerkohle außerhalb der Gemeinschaft und in anderen Ländern der Gemeinschaft entscheidet die ATIC unter Umständen in Befolgung ministerieller Anweisungen.Somit steht fest, daß die in Frankreich bestehende gesetzliche Regelung unter Verletzung der Prinzipien des EGKS-Vertrages den Freiverkehr für Kohle aus dritten Ländern innerhalb der Gemeinschaft ausschließt.
In einem letzten Absatz bleibt noch zu untersuchen, ob die Merkmale des Schadens gegeben sind, die begrifflich im Rahmen der „faute de Service“ für die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs erforderlich sind.Ich habe im ersten Teil meiner Ausführungen erwähnt, daß die in Artikel 34 enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen — unmittelbare Verursachung eines besonderen Schadens — durch Interpretation in Artikel 40 übernommen werden können. Dieser Gedanke rechtfertigt sich, wenn der nach Artikel 40 zu beurteilende anspruchsbegründende Sachverhalt dem Haftungstatbestand des Artikels 34 ähnlich ist. Er folgt aus der Struktur der Gemeinschaft, die finanziell allein von den Unternehmen der Kohle- und Stahlproduktion getragen wird. Zu erwähnen ist außerdem, daß im französischen Verwaltungsrecht der Begriff der „faute de Service“ selbst in manchen Fällen (nicht in allen) das Erfordernis eines besonderen Schadens einschließt.a)Was das Merkmal eines besonderen Schadens angeht, so macht die Hohe Behörde geltend:„… en droit il s'est trouvé exactement dans la même Situation que tous les autres négociants non français de la Communauté, au regard de la réglementation française ne reconnaissant pas le droit à la libre circulation à l'intérieur du Marché commun pour les pays tiers …“ Diese Einwendung liegt insofern neben der Sache, als es hier nicht auf das Betroffensein durch eine rechtliche Regelung ähnlich wie bei der Anfechtungsklage, sondern auf eine Schädigung ankommt. Die Hohe Behörde konnte aber nicht behaupten, daß andere Kohlenhändler der Gemeinschaft in bezug auf Exportgeschäfte nach Frankreich in gleicher oder ähnlicher Weise geschädigt seien wie die Klägerin. Im übrigen verlangt Artikel 40 nicht den Nachweis, daß allein die Klägerin einen Schaden erlitten hat; es muß nach richtiger Auffassung genügen, daß die Klägerin als Mitglied einer sicher kleinen, feststellbaren Gruppe von Beteiligten das Opfer eines schadenstiftenden Ereignisses geworden ist. Im vorliegenden Falle ist nicht zu erkennen, daß dieses Kriterium nicht erfüllt ist. b)In bezug auf die Frage, ob ein unmittelbar verursachter Schaden vorliegt, enthält das französische Verwaltungsrecht gewisse Erfordernisse, die bei Waline (S. 705) in folgender Weise umschrieben werden:„Le dommage indirect est celui dont il n'est pas établi qu'il soit la conséquence nécessaire du fait initial reproche au pretendu responsable. … Il y a dommage indirect lorsqu'entre le fait initial imputé à la collectivité publique et la realisation du prejudice dont la reparation est demandee, se sont interposés des circonstances ou des faits intermédiaires qui ne permettent pas d'etablir avec certitude la relation de cause à effet entre ce fait initial et la realisation de ce prejudice. Lorsque le prejudice, en effet, n'a ete que la conséquance d'une suite de faits qui s'interposent entre le fait initial et le prejudice final, il faut porter toute une suite de jugements de valeur sur le rôle et l'importance, dans la réalisation de ce préjudice, de chacun de ces faits intermédiaires, et une erreur d'appréciation sur l'influence de Tun ou de l'autre de ces faits peut fausser tout le raisonnement.“ Die Tatsache, daß das vertragswidrige Verhalten eines Mitgliedstaates die Kausalkette ausgelöst hat, schließt nicht aus, daß die nachfolgende Unterlassung der Hohen Behörde als unmittelbare Schadensursache angesprochen wird. Wenn die Hohe Behörde es versäumt, von ihren Kontrollfunktionen im Verhältnis zu einem Mitgliedstaat Gebrauch zu machen, muß ihr der Schaden zu Last gelegt werden, der sich dem primären vertragswidrigen Verhalten dieses Staates ergibt. c)In diesen Rahmen gehört auch die Prüfung des eigenen Verhaltens der Klägerin, das nach dem deutschen Recht unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens betrachtet würde. Die Klägerin hat Kohle eingeführt und gelagert in Kenntnis der Tatsache, daß die französische Einfuhrregelung eine Sperre jederzeit ermöglichen konnte. Sollen aus diesem Grunde diejenigen Kosten, die durch die tatsächliche Einfuhr in einem anderen Lande entstanden sind (Lagerkosten, Qualitätsminderung, Transportkosten), dem eigenen Verhalten der Klägerin zugerechnet und als unmittelbar durch die Hohe Behörde verursachter Schaden nur der entgangene Gewinn angesehen werden? Ich zögere, diese Lösung vorzuschlagen. Die Klägerin hat in Ausführlichkeit die Vorgeschichte der fraglichen Einfuhren vorgetragen. Unstreitig konnte sie in den Jahren 1955 und 1956 ihre Importkohle in Frankreich absetzen. Sie hat angenommen, daß die Nachfrage ihrer französischen Kunden, mit denen sie in laufender Verbindung war, fortbestand. Für das Jahr 1958 hat sie dieses Kaufinteresse belegt; für das Jahr 1957 hat sie Indizien vorgetragen, die auf eine Nachfrage schließen lassen, und im übrigen Beweis angeboten. Wesentlich mitbestimmend war offenbar für sie die Tatsache, daß Vertreter der ATIC mit dem Vorlieferanten der Klägerin in den Staaten, der Hudson Coal Company, in der zweiten Hälfte des Jahres 1956 Verhandlungen über die direkte Lieferung von 200000 Tonnen aufnahmen und von dem Verkaufskontor dieses Produzenten in den Staaten an die Klägerin verwiesen wurden. Aus den Abschlüssen mit der Hudson Coal Company hat sie dann im Januar 1957 mit der ATIC einen Vertrag über 30000 Tonnen abgewickelt.Abzuwägen ist demnach, ob die Klägerin in Kenntnis der Marktlage, des Bedarfs ihrer Kunden, der Bereitschaft ihrer Kunden, von ihr zu beziehen, und der bisherigen Einfuhrpraxis der ATIC andere Dispositionen hätte treffen müssen. Ich bin der Meinung, daß angesichts dieser Entwicklung von einem Verschulden der Klägerin nicht gesprochen werden kann, mit der Folge, daß sie den durch die tatsächlichen Einfuhren verursachten Schaden in vollem Umfang selbst zu tragen hätte. Allerdings wird es eine Frage des zu erhebenden Beweises sein, inwieweit sie sich auf die Nachfrage ihrer Kunden als Grundlage ihrer Dispositionen verlassen konnte und inwieweit diese Geschäfte lediglich durch die Ablehnung der ATIC verhindert wurden. In der mündlichen Verhandlung wurde auch die Frage gestellt, warum die Klägerin nicht versucht habe, die von ihr eingeführte Kohle andernorts abzusetzen, d. h. die Lager zu räumen, aus deren Unterhaltung sie einen Teil des geltend gemachten Schadens ableitet. Es ist offensichtlich, daß der Schaden sich gemindert haben würde, wenn die Klägerin so verfahren wäre. Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich, daß die Klägerin ihren französischen Kunden fortlaufend Angebote auf Lieferung aus diesen Vorräten gemacht hat. In diesem Rahmen ist auch zu beachten, daß die Eigentümer der Lagerstätten Straßburg und Givet sich das Recht auf vorzugsweise Lieferung dieser Kohle im Falle der Freigabe für die Einfuhr nach Frankreich gesichert hatten. Es wäre demnach zu prüfen, von welchem Augenblick an, gemessen an vernünftigen kaufmännischen Erwägungen, die Klägerin die wirtschaftliche Bewertung der Aussicht, die Ware in Frankreich abzusetzen, für geringer ansehen mußte als das laufende Risiko der Wertminderung und der Lagerkosten. Bei einer solchen Abwägung treten als Berechnungsfaktoren von Bedeutung auf die Kosten der Räumung der Lager, die Kosten des Abtransports und der Verschiffung sowie die Aussichten auf Absatz in anderen Gebieten. In dieser Hinsicht fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Angaben für eine abschließende Würdigung, selbst wenn im Rahmen des richterlichen Ermessens ein Zeitpunkt angenommen würde, in dem sich die Klägerin hätte sagen müssen, daß die Einfuhrbewilligungen in Frankreich zunächst nicht zu erreichen seien. Weitere Erhebungen zu diesem Punkt sind daher unerläßlich. Trotz der unter diesem Aspekt noch offenbleibenden Fragen kann aber die Feststellung getroffen werden, daß ein völliger Ausschluß der Haftung der Gemeinschaft nicht in Betracht kommt. d)Was schließlich die genaue rechnerische Bezifferung der Schadenshöhe angeht, so wurde sie von der Klägerin selbst nur in vorläufiger Form vorgenommen. Die Klägerin hat im Verfahren Dokumente vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß für bestimmte Kohlenmengen und für bestimmte Zeiträume seitens der französischen Händler Nachfrage für die von ihr angebotene Kohle vorhanden war. Sie hat damit den Anfang eines Beweises geliefert, der es ausschließt, ihre Klage wegen mangelnden Nachweises eines Schadens abzuweisen. Es muß aber noch im einzelnen nachgeprüft werden, welche Möglichkeiten des Absatzes in Frankreich bestanden haben (Zeiträume und Mengen), in welcher Höhe Lagerkosten und Transportkosten entstanden sind und wie hoch der durch die Qualitätsminderung und durch entgangenen Gewinn entstandene Schaden ist. Für diese Feststellungen zum Schadensumfang, zu denen die im Rahmen des mitwirkenden Verschuldens angestellten Erwägungen gehören, bietet sich nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Anordnung einer Beweisaufnahme an, die von der Kammer oder vom Berichterstatter durchzuführen wäre.Es scheint mir aber nicht außerhalb der Verfahrensregeln und der Befugnisse des Gerichtshofes zu liegen, wenn zunächst ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs erlassen und den Parteien Gelegenheit zu einem gütlichen Ausgleich gegeben wird. Ein solcher Schritt rechtfertigt sich in besonderer Weise bei einem Verfahren der „pleine juridiction“, das dem Gerichtshof einen weiten Rahmen des Ermessens und weitreichende Gestaltungsbefugnisse einräumt. Sollten die Parteien zu keiner Einigung gelangen, dann könnte auf ihren Antrag das Verfahren zur Ermittlung des Schadensumfangs fortgesetzt werden.