EuGH — C-19/60
Faßt man die Erwägungen zu den Amtshaftungsklagen zusammen, so muß zwar gesagt werden, daß das Verhalten des Gemeinsamen Büros nicht frei ist von Elementen, die auf einen Fehler hindeuten. Die Abwägung aller Umstände erlaubt aber nicht, von einem Amtsfehler der Hohen Behörde zu sprechen, der diese zum Ausgleich des angeblich erlittenen Schadens verpflichtet. Sollte der Gerichtshof in dieser Frage einen anderen Standpunkt einnehmen, dann wäre m. E. für die endgültige Entscheidung der Amtshaftungsklagen eine Beweisaufnahme notwendig zur Klärung der Kausalfragen und zur Ermittlung des Schadensumfangs.