EuGH — 13/60
BESCHLUSS 1.Das Land Nordrhein-Westfalen wird als Streithelfer zugelassen.2.Der Kanzler stellt dem Streithelfer alle Prozeßakten in Abschrift zu.3.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
BESCHLUSS 1.Das Land Nordrhein-Westfalen wird als Streithelfer zugelassen.2.Der Kanzler stellt dem Streithelfer alle Prozeßakten in Abschrift zu.3.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.