EuGH — C-19/60
Auf Grund der vorstehenden Erwägungen,auf Grund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichterstatters,nach Anhörung des Generalanwalts,auf Grund der Artikel 66 und 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Der Berichtigungsantrag zu dem am 15. Dezember 1961 ergangenen Urteil wird abgewiesen.2.Die Antragsteller werden zur Tragung der Kosten verurteilt.