EuGH — 16/61
Ist eine ausreichende Begründung für die Bemessung der Strafhöhe gegeben?Die Klägerin rügt schließlich in bezug auf die Bemessung -der Geldbuße das Fehlen einer ausreichenden Begründung. — In der Tat hat die Hohe Behörde — sieht man von den erschwerenden Umständen ab — nicht angegeben, welche Elemente sie im einzelnen bei der Wahl ihrer Entscheidung geleitet haben. Ich halte das für unzulässig. Gerade ein Strafbescheid bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, wenn bei den Betroffenen nicht der Eindruck entstehen soll, daß die Buße willkürlich festgesetzt wurde. Dieser Fehler zwingt allerdings nicht zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Hohe Behörde. Der Gerichtshof selbst kann nach Artikel 36 auf Grund des im Verfahren gewonnenen Bildes die Strafe abändern und in anderer Höhe festsetzen, denn er judiziert hier nach dem Grundsatz der unbeschränkten Rechtsprechung („pleine juridiction“). — Der Begründungsmangel kann sich aber in der Kostenentscheidung auswirken, weil er mindestens teilweise ursächlich war für die Klageerhebung.