EuGH — 24/62
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Ungeprüft sind noch die verschiedenen Angriffe des Ermessensmißbrauchs. Auf ihre Erörterung glaube ich jedoch in Anbetracht des bisherigen Untersuchungsergebnisses, aber auch deswegen verzichten zu können, weil ihre Kernsubstanz weithin mit dem Vorwurf der Vertragsverletzung abgehandelt ist.