EuGH — 25/62
Zunächst erhebt sich die Frage, welche Rolle bei der Beurteilung des Amtshaftungsanspruchs das Verhalten der Bundesrepublik spielt.Schon in der Prüfung der Zulässigkeitsfragen habe ich die Tatsache unterstrichen, daß bei zollrechtlichen Entscheidungen auf Grund von Artikel 25 Absatz 3 des Vertrages — mag es sich um Ermächtigungen oder um die Verweigerung von Zollaussetzungen handeln — private Personen nicht unmittelbar betroffen, sein können, da zwischen ihnen und der Kommission ein Raum wirtschaftspolitischen Ermessens, vorbehalten der nationalen Regierung, liegt, die die Rechtsmacht hat, den Ablauf der angeblich schädigenden Ereignisse wesentlich zu beeinflussen.Wenn die Kommission einen Kontingentantrag oder einen Antrag auf Zollaussetzung ablehnt, so steht nur dem betroffenen Mitgliedstaat, nicht seinen Rechtsunterworfenen, ein Anfechtungsrecht zu. Ob er davon Gebrauch macht oder nicht, ist gleichfalls eine Frage seines politischen Ermessens. An dieser Erkenntnis können wir im Rahmen der Amtshaftung nicht vorbeigehen. Im Verhältnis zu den Rechtsunterworfenen ergibt sich demnach das Bild, daß nicht nur die Kommission, sondern auch der antragstellende Mitgliedstaat die Verantwortung trägt für das Unterbleiben einer Zolländerung. Damit aber stellt sich die Frage, ob nicht die Verantwortlichkeit dieses Mitgliedstaates jene der Kommission überwiegt. Ich neige dazu, diese Frage zu bejahen mit der Folge eines Ausschlusses privater Schadensersatzansprüche, denn im Grunde unterscheidet sich die uns unterbreitete Situation nur unerheblich von derjenigen, in der ein Mitgliedstaat es entgegen den Wünschen seiner Rechtsunterworfenen unterläßt, einen Kontingentantrag zu stellen, oder in der er von einer erteilten Ermächtigung aus bestimmten Gründen keinen Gebrauch macht. Niemand würde aber daran denken, mit Rücksicht auf ein derartiges Verhalten einen Schadensersatzanspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat zuzuerkennen.
Eine zweite Überlegung liegt auf einer ähnlichen Linie. Wie ich gezeigt habe, ist die Anfechtungsklage u. a. deshalb als unzulässig abzuweisen, weil es am individuellen Betroffensein fehlt. Die Entscheidung der Kommission muß, wenn sie auch nicht als solche zum Bereich der Rechtsetzung zu zählen ist, doch ihren rechtlichen Auswirkungen nach Gesetzgebungsakten gleichgestellt werden. — Das aber zwingt uns zu der Frage, ob Amtshaftungsansprüche auch in solchen Fällen möglich sind oder ob sie in Ermangelung eines besonderen Schadens entfallen. Ich bin der Meinung, der Gerichtshof sollte hier die Prinzipien anwenden, die, etwa im französischen Verwaltungsrecht, in Ansehung der „actes-règles“ gelten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Conseil d'Etat kann sich eine Amtshaftungsklage grundsätzlich nicht auf Rechtsetzungsakte stützen, die eine allgemeine, unpersönliche, nach abstrakten Kriterien zu beurteilende Rechtslage schaffen. Eine Durchbrechung dieser Regel ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen denkbar, nämlich wenn ein anomaler, besonderer und direkter Schaden verursacht, also eine Sonderlast begründet wird, die nur für einzelne Personen gilt.In unserem Falle verhält es sich so, daß die Verweigerung der Zollaussetzung alle Clementinenimporteure, die Einfuhrgeschäfte in der Bundesrepublik vornehmen, gleichermaßen trifft. Sie trifft überdies, wenn eine vollständige oder teilweise Abwälzung der Mehrzollbelastung auf die Verbraucher stattfand — was offen, aber nicht ausgeschlossen ist — auch die Verbraucher. Demnach kann von einem besonderen Schaden der Klägerin nicht die Rede sein, und ihr Ersatzanspruch müßte auch aus diesem Grunde der Abweisung verfallen.
Schließlich ist zu untersuchen, ob nicht nach dem Gemeinschaftsrecht ein Schadensersatzanspruch nur dann begründet ist, wenn die Gemeinschaftsorgane gegen Vorschriften verstoßen haben, die den Schutz des Klägers bezwecken.Die Kommission hat darauf hingewiesen, daß nach deutschem Recht ein Ersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung nur zuerkannt werde, wenn eine Norm vorhanden sei, die gerade dem Schutz der Interessen des Klägers diene. Sie hat ähnliche Gesichtspunkte im belgischen Recht nachgewiesen. — Hinsichtlich des französischen und des luxemburgischen Rechts ist daran zu erinnern, daß ein Amtshaftungsanspruch die Verletzung eines individuellen Rechts, einer besonderen position („Situation juridique particulière“) voraussetzt. Vor allem aber darf verwiesen werden auf die Rechtsprechung zu Artikel 40 des Montanvertrages, also jener allgemeinen Amtshaftungsnorm, die derjenigen des Artikels 215 Absatz 2 entspricht.In den Rechtssachen 9 und 12/60 hat der Gerichtshof den Gedanken in den Vordergrund gestellt, eine Rechtsverletzung allein reiche zur Begründung eines Schadensersatzanspruches nicht aus; es müsse nachgewiesen sein, daß eine verletzte Norm gerade die Interessen des Klägers oder der Gruppe, welcher der Kläger angehört, zu schützen bestimmt sei. Ohne auf den Sachverhalt dieses Verfahrens näher einzugehen, möchte ich doch betonen, daß ich den damals angewandten Rechtsgrundsatz für außerordentlich nützlich zur sinnvollen Umgrenzung des Schadensersatzrechts halte. Er sollte daher auch für das EWG-Recht anerkannt werden. Demgemäß ist es angezeigt, die von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs angezogenen Normen auf ihren Schutzzweck zu überprüfen.Keine Anhaltspunkte sind aus Artikel 25 Absatz 3 zu gewinnen, also aus der Vorschrift, welche die unmittelbare Basis für die angegriffene Entscheidung abgegeben hat. — Betrachtet man dagegen die Gesichtspunkte des Artikels 29, von denen die Kommission sich bei Entscheidungen auf Grund von Artikel 25 Absatz 3 leiten lassen muß, so ergibt sich folgendes Bild.Nach Artikel 29 Buchstabe a ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Handelsverkehr mit dritten Ländern zu fördern. Diese Bestimmung wiederholt ein mehrere Male im Vertrag niedergelegtes Bekenntnis zu einer weltoffenen Handelspolitik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. Sie soll ferner den besonderen handelspolitischen Bedürfnissen einzelner Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Daß sie das Handelsinteresse und den geschäftlichen Vorteil von Importeuren fördern will, kann aber nicht behauptet werden. Zu ihren Gunsten kann allenfalls von einer mittelbaren, von einer Reflexwirkung gesprochen werden.Buchstabe b schreibt die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen vor. Er kommt für unsere Zwecke nicht in Betracht, weil im Verfahren nicht vorgebracht wurde, die Kommission habe diesen Gesichtspunkt zu Unrecht außer Betracht gelassen und damit einen Fehler begangen.Buchstabe c von Artikel 29 handelt vom Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an Rohstoffen und Halbfertigwaren. Er soll also ebenso wie ein Teil von Buchstabe d (Ausweitung des Verbrauchs) die Interessen der Verbraucher und Verarbeiter schützen, nicht dagegen die der Händler, die mit jenen nicht naturnotwendig konform sind.Schließlich scheidet auch Buchstabe d von Artikel 29 aus, der von der Notwendigkeit spricht, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung zu gewährleisten, denn mit Erzeugung hat die Klägerin nichts zu tun, und die Verursachung ernsthafter Störungen infolge der Ablehnung des Kontingents hat sie nicht behauptet. Es ist zudem festzuhalten, daß die einzelnen Gesichtspunkte des Artikels 29, wie schon wiederholt auch in anderen Verfahren betont wurde, mit Rücksicht auf ihre auseinanderlaufenden Tendenzen nicht alle in gleicher Weise berücksichtigt werden können, daß vielmehr eine Abwägung der verschiedenen aufgeführten Interessen notwendig ist. Selbst wenn also aus einem der Absätze des Artikels 29 der Schutz von Händlerinteressen abgelesen werden könnte, so wäre damit noch nicht gesagt, daß gerade diesen Interessen im gegebenen Falle mit Vorrang Rechnung zu tragen war.Artikel 25 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 29 kann somit unter keinem Aspekt als geeignete Schutznorm im Sinne der Amtshaftungsklage herangezogen werden, um einen Schadensersatzanspruch der klagenden Importgesellschaft zu begründen.Auch aus diesem Grunde muß die Schadensersatzklage abgewiesen werden.