EuGH — C-31/62
Wir kommen demnach zu dem Ergebnis, daß die Kläger auf dem eingeschlagenen Weg, d. h. durch unmittelbare Anrufung des Gerichtshofes, ihr Klageziel nicht erreichen können. Die Bedenken, die sie geäußert haben zu der Frage, ob ihre Interessen ausreichend geschützt sind durch die Möglichkeit, im Rahmen der nach nationalem Recht anhängig gemachten Verfahren die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der Kommission geltend zu machen und darauf hinzuwirken, daß das nationale Gericht diese Frage dem Gerichtshof nach Artikel 177 zur Entscheidung vorlegt, betreffen vor allem Fragen der nationalen Gerichtsbarkeit und können hier nicht behandelt werden.Der Gerichtshof hat somit im vorliegenden Fall festzustellen, daß die Klagen unzulässig sind und daß die Kläger die Kosten der Verfahren zu tragen haben.