EuGH — C-35/62
eine Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde, dem Kläger nach seiner Auffassung zugestellt mit Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung und Finanzen vom 5. September 1962, mit der der Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Artikel 93 des Statuts der Beamten der Gemeinschaft abgelehnt wurde (Klage 35/62);
eine Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 11. Oktober 1962 mit dem gleichen Inhalt.Ferner beantragt der Kläger, ihm einen Schadensersatz für den ihm durch die angefochtenen rechtswidrigen Verfügungen entstandenen Schaden zuzuerkennen.Die beiden Verfahren haben den gleichen Gegenstand und sind übrigens miteinander verbunden. Die Beklagte hat jedoch gegen die erste Klage eine prozeßhindernde Einrede erhoben.Wenn die Frage auch nur für die Kostenentscheidung Bedeutung hat, ist sie doch zunächst zu prüfen.Die Beklagte vertritt die Ansicht, Gegenstand des Schreibens vom 5. September 1962 sei keine Verfügung, sondern nur die Mitteilung einer Verfügung, die selbst erst am darauffolgenden 11. Oktober förmlich erlassen worden sei. Dieses Schreiben an den Kläger sei in dessen eigenem Interesse erforderlich gewesen, denn er habe unverzüglich von der Nichtübernahmeverfügung, die zwar noch nicht förmlich erlassen, aber nach der ablehnenden Stellungnahme des Überleitungsausschusses doch unvermeidlich gewesen sei, in Kenntnis gesetzt werden müssen; außerdem habe auch seine Stellung für die Zeit ab 1. Juli 1962, dem Tag des Ablaufs seines Vertrages, geklärt werden müssen.Meine Herren, es ist durchaus möglich, daß man sich im Interesse des Klägers schon vor Erlaß der Verfügung zu dem Schreiben entschlossen hat; das ändert aber nichts daran, daß dieses Schreiben durch seine Fassung („Ich bedauere Ihnen mitteilen zu müssen, daß der Herr Präsident verfügt hat: a) Sie nicht nach Artikel 93 des Statuts zu übernehmen“) bei seinem Empfänger den Eindruck erwecken konnte, daß der Präsident der Hohen Behörde als zuständiges Organ schon eine Verfügung erlassen habe und daß diese Verfügung dem Betroffenen mit dem Schreiben zugestellt werden solle; denn es ist immerhin ungewöhnlich, daß eine noch nicht erlassene Verfügung mitgeteilt wird! Nun dürfen wir nicht übersehen, daß die Zustellung die Klagefrist in Lauf setzt und daß die Furcht vor Fristversäumnis die elementare Klugheit des Rechtsunterworfenen oder zumindest seines Rechtsberaters ist.In dieser Hinsicht scheint mir die Lage völlig der zu entsprechen, die zu Ihrem Urteil 15/59 vom 12. Februar 1960, Société Métallurgique de Knutange (RsprGH VI 24 und 28), Anlaß gegeben hat, worin Sie entschieden haben, daß „unter diesen Umständen … die von der Beklagten geltend gemachten Gründe nicht zur Folge haben [können], daß die Klage 15/59 für unzulässig zu erklären wäre“, und daß trotz Abweisung der Klagen als unbegründet die Hohe Behörde die durch jene Klage entstandenen Kosten zu tragen habe, weil ihr Verhalten die Klägerin veranlaßt habe, zwei Klagen statt einer anhängig zu machen, und ihr somit die Kosten der ersten Klage ohne angemessenen Grund verursacht habe. Ich schlage Ihnen vor, hier ebenso zu verfahren, also die durch die Klage 35/62 entstandenen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, wie immer in der Sache zu entscheiden sein mag.