EuGH — C-2/62
Aus diesen Gründen entscheidet DER GERICHTSHOF nach Anhörung des Generalanwalts: Der Antrag auf Anordnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Zwischenstreites über ihren Antrag vom 10. November 1962 zu tragen.