EuGH — 25/62 R
Aus vorstehenden Gründen sowie auf Grund der Artikel 185 und 186 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Artikels 36 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Artikel 83, 84, 85 und 86 der ordnung hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES. DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN wie folgt entschieden: 1.Der Antrag wird abgewiesen.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil in der Hauptsache vorbehalten.