EuGH — C-31/62
Auf Grund der vorstehenden Erwägungen,nach Anhörung des Berichterstatters,nach Anhörung des Generalanwalts,auf Grund des Artikels 184 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Artikel 92 und 91 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF entschieden: Über die vorstehend genannte von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung wird mündlich verhandelt werden.