EuGH — 35/62 R
Aus den vorstehenden Gründen, auf Grund der Prozeßakten,auf Grund der mündlichen Ausführungen der Parteien,auf Grund von Artikel 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und von Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenerläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES die nachstehende VERFÜGUNG 1.Der Antrag wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten.