EuGH — C-2/63
Die Hohe Behörde hat die Meinung geäußert, die Klageschriften entsprächen nicht den formellen Voraussetzungen der Satzung des Gerichtshofes und seiner Verfahrensordnung, da sie nicht klar genug erkennen ließen, welche Klagegründe angerufen werden.Tatsächlich sucht man in den Klageschriften vergeblich nach den im Vertrag aufgeführten Kategorien (Vertragsverletzung, Formverletzung, Ermessensmißbrauch). Die Kläger begnügen sich damit, den Sachverhalt zu schildern und das Verhalten der Hohen Behörde im Hinblick auf bestimmte Umstände als rechtswidrig zu kritisieren, etwa indem sie sich berufen auf früher durchgeführte Kontrollen, auf das italienische Steuer-recht, nach dem die Unternehmen nur während eines bestimmten Zeitraumes zur Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen verpflichtet sind, und auf die Tatsache, daß einige der klagenden Unternehmen nicht während der gesamten Periode des Funktionierens der Ausgleichseinrichtung eine einschlägige Produktion hatten. — Zweifellos erscheint eine derartige Redaktion von Klageschriften wenig befriedigend, auch wenn feststeht, daß die Ordnungsmäßigkeit der Klageschrift nicht eine ausdrückliche Bezeichnung der Klagegründe unter Verwendung der Begriffe des Vertrages verlangt;Da aber die vorgebrachten Argumente und Angriffsmittel klar erkennbar und abgrenzbar sind und da sie dem Gerichtshof eine Nachprüfung der angegriffenen Entscheidungen, ja sogar eine gewisse Rubrizierung der Angriffsmittel nach den Kategorien des Vertrages erlauben, sollte davon abgesehen werden, die Unzulässigkeit der Klagen im Hinblick auf die formalen Erfordernisse von Artikel 22 der Satzung und Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung auszusprechen.
Es stellt sich sodann das Problem der Abgrenzung des Streitgegenstandes gegenüber dem der Verfahren, die durch Urteil vom 14. Dezember 1962 abgeschlossen worden waren, denn es ist davon auszugehen, daß alles, was in jenen Verfahren zwischen den gleichen Parteien im Streit war, einer erneuten gerichtlichen Untersuchung in derselben Instanz entzogen ist.Im wesentlichen hat der Gerichtshof damals entschieden, die Forderung der Hohen Behörde, bestimmte Elektrizitätsrechnungen vorzulegen und die Versicherung abzugeben, daß diese Rechnungen tatsächlich den gesamten Stromverbrauch der Unternehmen decken, sei rechtmäßig. Auch das Verlangen, die Rechnungen nach Luxemburg zu übersenden, sei nicht „übertrieben“. Auf den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand der Kläger, die Übersendung könne unmöglich sein, weil das italienische Recht die Unternehmen nur zur Aufbewahrung während eines Zeitraumes von fünf Jahren verpflichte, hat der Gerichtshof festgestellt, dieser Umstand sei ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen. Ergänzend hat er aber bemerkt: „Es ist Sache der Hohen Behörde festzustellen, ob die Nichtvorlage bestimmter Rechnungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen gerechtfertigt ist, und die sich hieraus ergebenden Schlüsse zu ziehen.“Daraus folgt, daß im gegenwärtigen Verfahren alle Argumente der Kläger ausgeschlossen sind, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Vorlageverlangens beziehen, und zwar gleichgültig, ob sie im früheren Verfahren tatsächlich vorgebracht wurden oder nur hätten vorgebracht werden können.Wir müssen demnach jetzt etwa das Argument zurückweisen, die Hohe Behörde habe anstatt die Vorlegung der Rechnungen zu verlangen, die Buchführung der Kläger prüfen und aufgrund dieser Prüfung ihre Feststellungen treffen können. Dasselbe gilt für das Argument, früher durchgeführte Kontrollen nähmen der Hohen Behörde das Recht, die Vorlegung bestimmter Buchführungsunterlagen zu verlangen, sowie für das Argument, die Hohe Behörde sei für die Berichtigung früherer Veranlagungen entsprechend den nationalen steuerrechtlichen Vorschriften zur Einhaltung gewisser Fristen verpflichtet, und wenn sie nach Ablauf dieser Fristen eine Berichtigung nicht vornehmen könne, habe sie auch kein Interesse, die Vorlegung bestimmter Buchführungsunterlagen zu verlangen, die zur Berichtigung der Veranlagung dienen sollen.Nach dem Wortlaut des Urteils vom 14. 12. 1962 sind nur noch Fragen offen, die der Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtausführung der Entscheidungen vom 23. Februar 1962 gelten, sowie naturgemäß diejenigen Probleme, die sich an die Bemessung der Geldstrafen und an die Festsetzung von Erzwingungsgeldern knüpfen.Da aber zweifellos das Vorbringen der Kläger nicht auf die erwähnten ausgeschlossenen Argumente beschränkt ist, sondern auch zulässige Argumente enthält, bleiben die Klagen zulässig.
Wir haben uns schließlich noch zu überlegen, wie sich die Zulässigkeit der Hilfsanträge beurteilt angesichts der Tatsache, daß die Klageschriften nur einen Hinweis auf Artikel 33, nicht dagegen einen ausdrücklichen Hinweis auf Artikel 36 des Vertrages enthalten, denn eine Änderung (Herabsetzung) finanzieller Sanktionen kann durch den Gerichtshof nur nach Artikel 36 ausgesprochen werden.Ich glaube, es besteht auch in diesem Punkt kein Anlaß zu einem übertriebenen Formalismus. Die Klageanträge sind so deutlich abgefaßt, daß aus ihnen sinngemäß eine Bezugnahme auf Artikel 36 herausgelesen werden kann. Darüber hinaus enthalten die Klageschriften Argumente, die mit Deutlichkeit die Anträge auf Herabsetzung der Geldbußen und auf Streichung der Zwangsgelder rechtfertigen sollen (etwa in der Berufung auf die wirtschaftliche Lage der Kläger oder auf die Unklarheit der Rechtslage, die das Verhalten der Kläger entschuldigen müsse). Demgegenüber kann die unterbliebene ausdrückliche Anrufung von Artikel 36 nicht entscheidend sein und dies um so weniger, als nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes feststeht, daß ein Kläger nicht verpflichtet ist, in der Klagebegründung auf bestimmte Vertragsartikel ausdrücklich Bezug zu nehmen.Auch die Hilfsanträge können somit nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.