EuGH — C-23/63
Die Kläger stellen die Beurteilung dieser Fragen übereinstimmend in das Ermessen des Gerichtshofes. Sie bringen insbesondere keine Argumente vor, die in der Entscheidung dieses Problems zu einem anderen Ergebnis zwingen würden als dem in den Verfahren 53 und 54/63 dargestellten.Ich darf mir daher gestatten, auf eine Wiederholung meiner Deduktionen zu verzichten, und mich damit begnügen, an das Ergebnis zu erinnern, zu dem ich in den Verfahren 53 und 54/63 hinsichtlich der Beurteilung der in Form und Inhalt — abgesehen vom Zahlenwerk — vollkommen identischen Schreiben gelangt bin: Die Schreiben können nach den in der Entscheidung Nr. 22/60 verbindlich gesetzten Maßstäben, die von der Hohen Behörde bislang nicht modifiziert wurden, aber auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (namentlich in den Rechtssachen 42 und 49/59) nicht als angreifbare Entscheidungen gelten. Alle diesbezüglichen Klageanträge sind daher unzulässig.
Was die zusätzlichen Klageanträge angeht, die in den verschiedenen Verfahren gestellt wurden, so ergibt sich folgende Beurteilung:a)In der Rechtssache 23/63 beantragt die Klägerin zusätzlich die Nichtigerklärung einer angeblichen Entscheidung der Hohen Behörde, die in einem Brief vom 5. April 1963 enthalten sein soll. Dieses Schreiben geht gleichfalls von der Generaldirektion Stahl, Direktion Markt, aus und enthält Erklärungen zur Schrottabrechnung (berücksichtigte Schrottmenge, Anwendung des Proportionalitätsgrundsatzes zur Ermittlung der nicht erfaßten Schrottmengen). Es trägt weder die Unterschrift eines Mitglieds der Hohen Behörde noch den Vermerk, daß „für die Hohe Behörde“ gezeichnet wurde.Folglich kann für die rechtliche Qualifizierung nichts anderes gelten als für die Schreiben vom 8. April 1963. Es fehlt an einer angreifbaren Entscheidung und damit an der Zulässigkeit dieses Klageantrags. b)Ebenfalls in der Rechtssache 23/63 taucht im Rahmen der Schilderung des Streitgegenstands auf Seite 1 der Klageschrift die Formulierung auf, die Anfechtungsklage werde erforderlichenfalls gegen die Entscheidung Nr. 7/63 gerichtet.In der Klagebegründung wird dieser Punkt aber nicht aufgegriffen und weiterverfolgt, insbesondere wird nicht klar gemacht, ob eine unmittelbare Anfechtung der Entscheidung Nr. 7/63 beabsichtigt oder nur die Erhebung der Einrede der Rechtswidrigkeit gemeint ist. Da der erwähnte Punkt schließlich in der Endformulierung der Klageanträge auf Seite 7 der Klageschrift — die wohl allein verbindlich sein soll — nicht mehr auftaucht, kann angenommen werden, daß keinesfalls eine direkte Anfechtung der Entscheidung Nr. 7/63 gewollt, sondern allenfalls an den Vortrag einer Einrede der Rechtswidrigkeit gedacht ist. Dieser Vortrag bedarf aber abgesehen davon, daß er in keiner Weise substantiiert ist und schon deshalb unberücksichtigt bleiben müßte, mit Rücksicht auf die Qualifizierung der Schreiben vom 5. und 8. April 1963, für die allein die Einrede der Rechtswidrigkeit von Bedeutung sein könnte, keiner weiteren Würdigung. c)In der Rechtssache 28/63 beantragt die Klägerin hilfsweise die Aufhebung von Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/63. Sie erklärt aber ausdrücklich in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Hohen Behörde, beim jetzigen Verfahrensstand sei es vorzuziehen, das Schicksal der Hilfsanträge an das Schicksal des Hauptantrags zu binden. Der Hauptantrag, gerichtet gegen das Schreiben vom 8. April 1963, hat sich als unzulässig erwiesen; somit entfällt nach dem Willen der Klägerin auch die Notwendigkeit, den Hilfsantrag zu beurteilen.d)Schließlich finden sich in den Rechtssachen 23, 24 und 52/63 Hilfsanträge auf Zuerkennung von Schadensersatz wegen eines Amtsfehlers der Hohen Behörde bei der Veranlagung zum Schrottausgleich.Diese Hilfsanträge sind aber in allen drei Verfahren so formuliert, daß sich ihre Behandlung erübrigt, wenn man der von mir vorgeschlagenen Beurteilung des Hauptantrags folgt. Sie werden nämlich nur gestellt für den Fall, daß die angegriffene Entscheidung der Hohen Behörde als legal angesehen wird (Rechtssachen 23 und 24/63) bzw. — wie in der Rechtssache 52/63 formuliert ist — wenn die angegriffene Entscheidung nicht annulliert werden kann, d. h. wenn sie aufrechterhalten werden muß, weil sie als rechtmäßig anzusehen ist. Diese Bedingungen können in allen drei Fällen nicht eintreten, da der angegriffene Akt nicht als Entscheidung qualifiziert und daher vom Gerichtshof nicht auf seine Legalität geprüft werden kann.