EuGH — 66/63
Sie beanstandet zunächst die Struktur und insbesondere die Zahl der genehmigten Verkaufsgesellschaften: Es habe kein zwingender Grund bestanden, so führt sie aus, nur zwei Verkaufsgesellschaften an der Ruhr zu errichten.Hierauf entgegnet die Beklagte, wenn ihr ein Genehmigungsantrag vorgelegt werde, habe sie sich nicht zum Richter über die Frage aufzuwerfen, ob diese oder jene andere Vereinbarung ebenso oder gar besser den Voraussetzungen von Artikel 65 § 2 entsprechen würde, sondern sie habe lediglich darüber zu urteilen, ob die ihr vorgelegte Vereinbarung diesen Voraussetzungen entspreche; dies gelte auch für die „Größenordnung“ der Verkaufsgesellschaften: Die Hohe Behörde habe nicht zu ermitteln, welche die „optimale Größenordnung“ für diese Gesellschaften sei.So ausgedrückt geht die These der Beklagten zweifellos zu weit; denn es trifft nicht zu, daß die Hohe Behörde nur die Wahl zwischen uneingeschränkter Ablehnung und bedingungsloser Annahme der ihr vorgelegten Genehmigungsanträge hätte. Zunächst ist allgemein bekannt, daß den Entscheidungen langwierige und mühevolle Verhandlungen mit den Beteiligten vorausgegangen sind und daß während ihrer Dauer die Kartellorganisation fortbestanden hat, in der die Bergwerksgesellschaften der Ruhr schon seit langer Zeit zusammengeschlossen waren und die, ob rechtmäßig oder nicht, auch nach Inkrafttreten des Vertrages beibehalten wurde. Zunächst wurde sie beibehalten dank einer liberalen Auslegung der Übergangsbestimmungen durch eine Entscheidung der Hohen Behörde (Nr. 37/53 vom 11. Juli 1953), deren Rechtmäßigkeit vom Gerichtshof durch seine Urteile 6/54 vom 21. März 1955, RsprGH I 234, und 1/58 vom 4. Februar 1959, RsprGH V 65 ff., bestätigt und zumindest ausdrücklich von keiner Regierung eines Mitgliedstaates jemals beanstandet wurde. In der Folgezeit wurde diese Kartellorganisation mit Hilfe der Verlängerungsentscheidungen beibehalten, die die Hohe Behörde jedesmal erließ, wenn es notwendig war. Niemand will der Ruhr mit einem Schlage jede gemeinsame Verkaufsorganisation nehmen. Auf der anderen Seite ist die Hohe Behörde stets berechtigt — und von diesem Recht hat sie häufig Gebrauch gemacht —, ihre Genehmigung von bestimmten Änderungen der Organisation abhängig zu machen, deren Genehmigung beantragt ist. Falls die Hohe Behörde also geglaubt hätte, daß die Vereinbarungen über eine auf zwei Verkaufsgesellschaften beschränkte Organisation nicht „wesentlich“ seien, um eine bessere Verteilung der Erzeugnisse zu erzielen, und daß sie durch diese Beschränkung „weitergehende Einschränkungen vorsehen“ als dieser Zweck einer besseren Verteilung „erfordert“, so hätte sie das Recht (ja selbst die Pflicht) gehabt, die Genehmigung zu verweigern, das heißt praktisch, den Beteiligten rechtzeitig bekanntzugeben, unter welchen die Zahl der Verkaufsgesellschaften betreffenden Bedingungen sie bereit wäre, die Genehmigung zu erteilen.Ich glaube jedoch nicht, daß diese Rüge zum Erfolg führen kann. Was die Rechtmäßigkeit anbelangt, so handelt es sich um eine im wesentlichen in das Ermessen der Hohen Behörde gestellte Würdigung. Es ist durchaus anzunehmen, daß eine gemeinschaftliche Verkaufsorganisation, die sich in zwei unabhängige Verkaufsgesellschaften aufgliedert, selbst dann eine bessere Verteilung gewährleisten kann als eine stärker aufgespaltene Organisation, wenn diese Gesellschaften fast die gleiche Struktur haben. Die wirklich heikle Frage, die ich zu gegebener Zeit untersuchen will, ist vielmehr die, wie sich ein System mit zwei Verkaufsgesellschaften mit den Bestimmungen von Buchstabe c vereinbaren läßt.Eher können sich unter dem Gesichtspunkt des Begründungsmangels Zweifel ergeben, denn in den angefochtenen Entscheidungen findet sich keine besondere Begründung dafür, daß die Verkaufsgesellschaften ihrer Struktur und insbesondere Zahl nach den Erfordernissen des Buchstaben b genügen. Ich glaube jedoch, daß die Erwägungen unter Nr. 26 in dieser Hinsicht ausreichen, wenn man sie in den Gesamtzusammenhang der Begründung der beiden Entscheidungen stellt. Denn, wie ich bereits ausgeführt habe, dürfte schwerlich zu bestreiten sein, daß die Verbesserung der Verteilungsbedingungen für Steinkohlenerzeugnisse, die sich aus einer gemeinschaftlichen Verkaufsorganisation ergibt (eine Frage, zu der sich die Hohe Behörde unter Nr. 26 äußert), um so größer ist, je stärker die Konzentration ist, zumal wenn es sich um Erzeugnisse des gleichen Reviers handelt, die etwa den gleichen Warenfächer umfassen und einer großen Zahl von Abnehmern angeboten werden; was aber offensichtlich ist, bedarf keiner Begründung, wie man uns durchaus zu Recht in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Um es noch einmal zu wiederholen: die Frage der Größenordnung der Verkaufsgesellschaften gewinnt ihre wahre Bedeutung erst im Zusammenhang mit Buchstabe c, und in dieser Hinsicht enthalten die angefochtenen Entscheidungen lange Ausführungen.
Die zweite Rüge zu Buchstabe b geht dahin, die Hohe Behörde habe ihre Entscheidungen nicht in einer den Anforderungen des geltenden Rechts entsprechenden Weise begründet, soweit sie davon ausgehen, daß die Vereinbarungen keine „weitergehenden Einschränkungen vorsehen, als dies ihr Zweck erfordert“; diese Frage sei lediglich für einen Teil der Bestimmungen der Vereinbarungen geprüft.Unter dem Gesichtspunkt des Begründungsmangels kann diese Rüge nach meiner Ansicht nicht durchgreifen. Die Hohe Behörde hat alle diejenigen Klauseln der Vereinbarungen gründlich untersucht, die nach ihrer Ansicht „weitergehende Einschränkungen vorsehen, als dies ihr Zweck erfordert“: Sie äußert sich hierzu in den Erwägungen 27 bis 33 (und auch in den Erwägungen 34 bis 36 über die Handelsregelung) und schränkt die Anwendung der Vereinbarungen in den betreffenden Punkten ein oder unterwirft sie bestimmten Bedingungen. Unter diesen Umständen konnte sie sich auf die im zweiten Absatz der 26. Erwägung enthaltene Feststellung beschränken, daß „(die Vereinbarungen), von den noch zu behandelnden Ausnahmen abgesehen, keine weitergehenden Einschränkungen vorsehen, als dies ihr Zweck erfordert“.Zur Frage der Verletzung des Vertrages gibt die Klägerin nicht oder nicht genau an, welche genehmigten Bestimmungen der Vereinbarungen Einschränkungen enthalten sollen, die dem Buchstaben b zuwiderlaufen, und aus welchen Gründen diese Bestimmungen als rechtswidrig anzusehen sein sollen. Die ganze Rüge ist nach meiner Auffassung zurückzuweisen.
Sie richtet sich einmal dagegen, daß der Vorbehalt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung durch die Hohe Behörde, der in den angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich bestimmter Maßnahmen der Verkaufsgesellschaften gemacht sei, dazu führen müsse, an die Stelle der von Artikel 65 § 2 begründeten und durch die in diesen Artikel vorgesehenen Bedingungen eingeschränkten Genehmigungszuständigkeit der Hohen Behörde eine Ermessensbefugnis zu setzen, der gegenüber insbesondere die Belange der Mitgliedstaaten durch keine Kontrolle und keine richterliche Nachprüfungsmöglichkeit gewahrt würden. Es handele sich dabei eigentlich sogar um die Begründung einer „neuen Befugnis“, die nach der Stellungnahme 1/61 des Gerichtshofes und auch nach den Urteilen vom 15. Juli 1960 über Straßentransportfragen grundsätzlich unzulässig sei. Die Klägerin beruft sich auf die Stellungnahme 1/61 auch insoweit, als dort die Ersetzung der vorherigen objektiven Prüfung der Vereinbarkeit von Absprachen mit dem Vertrag durch eine nachträgliche subjektive Kontrolle für unzulässig erklärt sei.Meine Herren, die Stellungnahme 1/61 scheidet nach meiner Ansicht hier von vornherein aus. Denn sie ist bekanntlich unter einem ganz anderen Blickwinkel abgegeben worden, nämlich dem der Grenzen einer etwaigen „kleinen Revision“ der Bestimmungen von Artikel 95 Absätze 3 und 4 EGKS-Vertrag. Der Gerichtshof hat seine negative Stellungnahme im wesentlichen auf eine Auslegung von Artikel 65 § 2 Buchstabe c EGKS-Vertrag gestützt und dabei einerseits die Ansicht vertreten, soweit die geplanten Änderungen die Erfordernisse dieser Bestimmung beträfen, gingen sie über eine bloße „Anpassung“ der Befugnisse der Hohen Behörde hinaus, und andererseits erklärt, dieser Buchstabe c enthalte nur eine Bekräftigung des allgemeinen, in Artikel 4 Buchstabe d ausgesprochenen Verbots und dürfe aus diesem Grunde nicht nach Artikel 95 geändert werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich selbstverständlich nicht darum, die Anwendung von Artikel 65 § 2 Buchstabe c auszuschließen, sondern im Gegenteil darum zu ermitteln, ob diese Bestimmung beachtet worden ist, was ich später prüfen werde.Die Frage stellt sich also nur im Hinblick auf die allgemeinen, dem Vertrag zugrunde liegenden Grundsätze, die der Gerichtshof mehrfach herangezogen oder näher umschrieben hat und die es der Hohen Behörde in der Tat untersagen, auf eine ihr verliehene Zuständigkeit zu verzichten oder sich eine im Vertrag nicht vorgesehene Befugnis anzumaßen!Meines Erachtens ist gegen dieses Verbot nicht verstoßen.Zunächst kann, wer die angefochtenen Entscheidungen und ihre Begründung liest, wohl schwerlich behaupten, daß die Hohe Behörde Art und Tragweite der ihr vorgelegten Vereinbarungen nicht „objektiv“ auf das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen von Artikel 65 § 2 geprüft habe. Es darf dabei nicht außer acht gelassen werden, daß diese Prüfung, mag sie auch noch so objektiv sein, wie ich bereits mehrfach ausgeführt habe, eine weitgehende Vorausbeurteilung der Wirkungen umfaßt, die von den Vereinbarungen in Zukunft möglicherweise ausgehen werden. Daher ist es, wie die Hohe Behörde zu Recht betont, durchaus nicht zu beanstanden, wenn nicht gar unerläßlich, von vornherein bestimmte Verfahren festzulegen, die es ermöglichen sollen, sich durch eine wirksame nachträgliche Kontrolle der Tätigkeit der Beteiligten zu vergewissern, daß diese die Vertragsbestimmungen und die Genehmigungsbedingungen beachten. Man könnte sich sogar fragen, ob die Klägerin oder jeder andere es der Hohen Behörde nicht mit Recht zum Vorwurf machen könnte, wenn sie kein derartiges Kontrollverfahren vorgesehen hätte.Andererseits finden sich im Vertrag selbst die erforderlichen Bestimmungen, die sowohl die Zulässigkeit wie auch die Ausgestaltung dieser Kontrolle in völlig einwandfreier Form rechtlich untermauern.Die Zulässigkeit einer ständigen Kontrolle der Genehmigungen ergibt sich eindeutig aus Artikel 65 § 2 Buchstabe c Absätze 3 und 4: Absatz 3 bietet die Möglichkeit, die Genehmigungen nur „unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit“ zu erteilen und sie zu erneuern, wenn die Hohe Behörde „feststellt, daß zum Zeitpunkt der Erneuerung die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze a bis c weiterhin erfüllt werden“. Absatz 4 bestimmt dagegen: „Die Hohe Behörde widerruft die Genehmigung oder ändert sie, wenn sie feststellt, daß infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Vereinbarung nicht mehr den oben vorgesehenen Voraussetzungen entspricht oder daß die tatsächlichen Folgen dieser Vereinbarung oder ihrer Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen.“ Die Hohe Behörde hat also nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Anwendung der von ihr genehmigten Vereinbarungen ständig zu überwachen, damit sie die Genehmigung entweder nach Ablauf in voller Kenntnis der Sachlage erneuern oder unter Umständen sogar vor Fristablauf widerrufen kann. Zur Ausübung dieser Kontrolle kann sie auf Grund der ihr nach Artikel 47, auf den übrigens Artikel 65 § 3 ausdrücklich verweist, zustehenden Befugnisse Auskünfte einholen oder Nachprüfungen vornehmen. In Anbetracht der Anforderungen, die an eine wirksame Überwachung von Kartellen wie derjenigen der Ruhr zu stellen sind, erscheinen mir die Kontrollbefugnisse, die sich die Hohe Behörde in den angefochtenen Entscheidungen vorbehalten hat, in keiner Weise rechtswidrig; derartige Befugnisse haben nichts mit der Schaffung einer im Vertrag nicht vorgesehenen Verordnungsmacht zu tun, die Sie in Ihrem Urteil vom 15. Juli 1960 für unzulässig erklärt haben.Was den Einwand anbelangt, die beanstandete Regelung mache es den Beteiligten und insbesondere den Mitgliedstaaten unmöglich, ihr Klagerecht auszuüben, wenn der Kontrolle unterworfene Maßnahmen stillschweigend genehmigt würden, so genügt es, darauf mit den Worten der Beklagten zu entgegnen, daß gegen die Untätigkeit der Hohen Behörde stets im Wege der Untätigkeitsklage nach Artikel 35 vorgegangen werden kann. Man kann sogar hinzufügen, daß eine solche Klage unabhängig davon, ob es sich um die Genehmigung von Maßnahmen der Verkaufsgesellschaften nach Artikel 15 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidungen handelt, auf Grund von Artikel 65 § 2 Absatz 4 stets möglich ist. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, an welche Klagefristen die Regierungen gebunden sein sollten, da es sich ja um eine Klage gegen die Untätigkeit der Hohen Behörde handelt und es selbstverständlich nicht möglich ist, Beschlüsse der Organe der Verkaufsgesellschaften vor dem Gerichtshof unmittelbar anzufechten.Allerdings werden derartige Maßnahmen normalerweise weder veröffentlicht noch den Regierungen zur Kenntnis gebracht (es liegt mir fern, hiermit auf die Fassung von Artikel 70 Absatz 3 über Frachten und Transporte anspielen zu wollen); eine Regierung kann demnach über einen durch die Hohe Behörde stillschweigend genehmigten Beschluß der Verkaufsgesellschaften in Unkenntnis bleiben. Wenn man aber mit mir davon ausgeht, daß die in den angefochtenen Entscheidungen enthaltene Regelung nicht über die Kontrollbefugnisse hinausgeht, die der Vertrag der Hohen Behörde einräumt, so ergibt sich daraus, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten nicht verlangen können, von Beschlüssen Kenntnis zu erhalten, die im Rahmen der internen Tätigkeit der Verkaufsgesellschaften liegen: Die gegenteilige Auffassung würde den Mitgliedstaaten einen Teil der von der Hohen Behörde allein zu tragenden Verantwortung für die Überwachung der Verkaufsgesellschaften übertragen.
Zum anderen wendet sich die Kritik gegen die Rechtsverletzung, die darin liege, daß die Hohe Behörde ihren Dienststellen Befugnisse übertragen habe, die nur durch Kollegialbeschlüsse der Hohen Behörde ausgeübt werden könnten; die Klägerin verfehlt nicht, in diesem Zusammenhang auf Ihre zahlreichen Urteile zu dieser Frage und auf die Entscheidung Nr. 22/60 zu verweisen.Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde in diesem Zusammenhang eine „Entschließung“ der Hohen Behörde vom 8. Januar 1964„über das Verfahren zur Prüfung der Notifizierungen der beiden Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften und des belgischen Kohlenkontors (Cobechar)“ erwähnt. Dieses Dokument ist jedoch weder veröffentlicht noch dem Gerichtshof vorgelegt worden und ist demzufolge als der Klägerin nicht bekannt anzusehen. Ich glaube es daher außer Betracht lassen zu müssen. Ich halte mich lediglich an die angefochtenen Entscheidungen, das heißt ihren Artikel 15 Absatz 3, und beschränke mich auf folgende Bemerkung: Wenn die „Dienststellen“ der Hohen Behörde auf Grund dieser Bestimmung ohne Einschaltung des Kollegiums eine „Übereinstimmung feststellen“ sollten, so würde dadurch das Klagerecht der Mitgliedstaaten in keiner Weise beeinträchtigt. Denn es gibt nur zwei Möglichkeiten: Entweder veröffentlichen „die Dienststellen“ eine ausdrückliche Entscheidung, dann ist diese Entscheidung offensichtlich rechtswidrig, da sie sowohl der Entscheidung Nr. 22/60 als auch der Rechtsprechung des Gerichtshofes zuwiderläuft; oder die Entscheidung wird nicht veröffentlicht, dann bleibt die Möglichkeit der Klage gegen die Untätigkeit der Hohen Behörde unter den soeben erwähnten Voraussetzungen.
Was die Struktur anbelangt, so rügt die Klägerin in erster Linie, die beiden Verkaufsgesellschaften hätten sowohl hinsichtlich des Umfangs von Erzeugung, Absatz und Warensortiment als auch hinsichtlich der inneren Organisation und der Absatzregelung die gleiche Struktur. Als zweites verweist sie auf die Zusammenarbeit zwischen den beiden Verkaufsgesellschaften im Rahmen der gemeinsamen Organe Ruhrkohle-Treuhand GmbH und Ruhrkohlen-Beratung GmbH. Schließlich wendet sie sich gegen die Verteilung der vom Staat kontrollierten Bergwerksgesellschaften auf die beiden Verkaufsgesellschaften. Gehen wir diesen drei Punkten im einzelnen nach:a)Strukturgleichheit. In dieser Hinsicht hat sich zwischen den Parteien eine doppelte Kontroverse entwickelt. Zunächst betont die Beklagte auf tatsächlichem Gebiet einige Unterschiede, die einerseits hinsichtlich des Produktionsanteils der verschiedenen Kohlenarten (bei „Geitling“ deutliches Überwiegen von Hausbrand, Hüttenkoks und Gießereikoks), andererseits hinsichtlich der geographischen Verteilung — bei „Geitling“ liegt eine größere Anzahl von Zechen an Wasserwegen als bei „Präsident“ — zwischen den beiden Verkaufsgesellschaften bestehen.Die Klägerin hebt in ihrer Entgegnung den Widerspruch hervor, der nach ihrer Ansicht in dem Vorbringen der Beklagten zu erkennen ist, da diese zunächst bestreite, daß die beiden Kartelle die gleiche Struktur hätten, dann aber behaupte, daß ein Mindestmaß an Wettbewerb der beiden Verkaufsgesellschaften miteinander und mit den übrigen Gruppierungen im gemeinsamen Markt sich nur entwickeln könne, wenn die Verkaufsgesellschaften in etwa die gleichen Kohlenarten und -sorten auf dem Markt anbieten könnten. Meine Herren, was mich betrifft, so kann ich diesen Widerspruch nicht erkennen, denn es handelt sich nur um ein Überwiegen einiger Arten und Sorten bei der einen Verkaufsgesellschaft, das nicht hindert, daß Präsident bei jeder dieser Arten und Sorten — und auch hinsichtlich der geographischen Verteilung im Hinblick auf die Wasserwege — noch einen sehr wesentlichen Anteil behält (grob gerechnet etwa ein Drittel). Es geht also um die Frage, und dies ist der zweite Punkt der Kontroverse, ob die Gleichheit oder wenigstens Vergleichbarkeit der Strukturen hinsichtlich des auf dem Markt angebotenen Warensortiments geeignet ist, den Wettbewerb zu begünstigen oder nicht. Auch ohne über besondere wirtschaftliche Kenntnisse zu verfügen, wird man es gewiß natürlich finden, daß der Wettbewerb zwischen zwei Organisationen stärker sein wird, wenn beide die gleichen Erzeugnisse anbieten, als wenn jede von ihnen mehr oder weniger auf die Erzeugung und den Absatz anderer Erzeugnisse spezialisiert ist, denn dies würde einer Aufteilung „der Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen“ im Sinne von Artikel 65 § 1 sehr nahekommen. b)Die gemeinsamen Organisationen. Die Klägerin erkennt zwar an, daß die Aufgaben der Treuhand GmbH und der Beratung GmbH im Vergleich zu früher beschnitten wurden, fürchtet jedoch, daß die Tätigkeit dieser beiden Organisationen auch jetzt noch eine Abstimmung der Geschäftsführung der Verkaufsgesellschaften erleichtere, zumal da sie im gleichen Gebäude untergebracht seien wie die Verkaufsgesellschaften und somit die beste Gelegenheit für Begegnungen zwischen den Führungskräften der beiden Gruppen böten.Es handelt sich hier zweifellos um Erwägungen tatsächlicher Art, die durchaus Berücksichtigung verdienen. Aber rechtfertigen sie für sich allein schon die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen? Ich glaube es nicht. Die Vorteile der Mechanisierung und der Zusammenlegung der allgemeinen Forschung auf technischem Gebiet, auf dem Gebiet der Marktbeobachtung und auf dem der Werbung können offensichtlich zu einer Verbesserung der Verteilung der Erzeugnisse führen und so die Anwendung von Artikel 65 § 2 Buchstaben a und b rechtfertigen, andererseits kann aber nicht von vornherein angenommen werden, daß diese Zusammenlegung den Bestimmungen von Absatz c widersprechende Wirkungen hervorrufen werde. Wir haben es hier mit einem Gebiet zu tun, dessen Beurteilung weitgehend in das Ermessen der Hohen Behörde gestellt ist und das sie auf etwaige Mißbräuche zu kontrollieren hat. c)Aufteilung der vom Staat kontrollierten Zechen auf die beiden Verkaufsgesellschaften. In dieser Frage weist die Hohe Behörde darauf hin, daß die größte der drei vom Staat kontrollierten Bergwerksgesellschaften, die Hibernia AG, an die Verkaufsgesellschaft Geitling angeschlossen sei und den größten Teil ihrer Erzeugung auf dem Markt absetze, während die beiden an Präsident angeschlossenen Zechen, die Ewald-Kohle AG und die Märkische Steinkohlengewerkschaft Heessen, zu 100 % von der Salzgitter AG, einem bundeseigenen Stahlunternehmen, kontrolliert würden; beide Bergwerksgesellschaften lieferten den überwiegenden Teil ihrer Förderung an die Salzgitter AG. Die Interessen der Hibernia AG und der beiden anderen Gesellschaften gingen also weit genug auseinander, um ihre Angliederung an verschiedene Verkaufsgesellschaften zu rechtfertigen. Ob diese Lösung unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit der beiden Verkaufsgesellschaften voneinander die bestmögliche war? Hierzu, muß ich gestehen, habe ich keine eigene Meinung; die Frage gehört ebenfalls in den Ermessensbereich der Hohen Behörde.Diese wenigen Betrachtungen, meine Herren, erschienen mir zur Frage der strukturellen Unabhängigkeit der Verkaufsgesellschaften am wichtigsten. Im Laufe der Verhandlung wurden noch viele andere Aspekte beleuchtet, aber ich glaubte meine Erklärungen auf die mir am wesentlichsten erscheinenden Punkte beschränken zu sollen.
Ich komme nunmehr zur Prüfung der rein wirtschaftlichen Seite dieses Rechtsstreits, nämlich der mit dem Dyopol zusammenhängenden Fragen.Hierzu vertritt die Klägerin im wesentlichen folgende Auffassung: Das Dyopol, die extreme Form eines Oligopols, sei unter den hier gegebenen Umständen geeignet, jenes „Mindestmaß an Wettbewerb“, das nach dem Urteil 13/60 erhalten bleiben müsse, damit die Vereinbarung auch in Zukunft den Erfordernissen von Artikel 65 § 2 Buchstabe c gerecht werde, vollständig oder doch fast vollständig auszuschalten.Meine Herren, ich möchte nicht in den Streit der Lehrmeinungen eintreten, zu denen die Theorie des Oligopols Anlaß gibt. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß ich bei den wenigen mir möglich gewesenen Nachforschungen in der Lehre keine Auffassung gefunden habe, die das Dyopol seinen wirtschaftlichen Wirkungen nach zu den übrigen Formen des Oligopols in Gegensatz stellen würde. Bei meinen weiteren Ausführungen zu dieser Frage möchte ich mich an die in Ihrem Urteil 13/60 angestellten Erwägungen halten.Aus diesem Urteil ist zunächst zu entnehmen, daß es sich die Lehre von der „unvollständigen Konkurrenz“ als einem Merkmal des Oligopols zu eigen gemacht hat und daß es den Kohlenmarkt und selbst den Energiemarkt als typische Beispiele für eine solche Konkurrenz ansieht. Es bestätigt ferner „die Lehre, die im Oligopol ein System sieht, in dem jeder Verkäufer bei seinen wirtschaftlichen Überlegungen das wahrscheinliche Verhalten seiner Konkurrenten gegenüber seinen eigenen Entscheidungen in Rechnung stellt, und zwar aus dem sehr einfachen Grunde, weil das Verhalten jener die unmittelbare Reaktion auf sein eigenes Verhalten darstellt“ (RsprGH VIII 225-226). Hieraus ergibt sich, daß das Oligopol in einem System der unvollständigen Konkurrenz normalerweise eine gewisse Preisbestimmungsmacht besitzt, das heißt eine echte Preispolitik verfolgt, die nicht allein und nicht einmal überwiegend unter dem Gesetz von Angebot und Nachfrage steht, wie es sich auf einen „atomistischen“ Markt auswirken würde, sondern von ganz anderen, mit einer mehr oder weniger langfristigen Planung zusammenhängenden Erwägungen geleitet wird. Aus Ihrem Urteil geht jedoch weiter hervor, daß ein gewisses „Mindestmaß an. Wettbewerb“ in einem oligopolistischen System bestehen bleiben kann und im gemeinsamen Kohlenmarkt auch bestehen bleiben muß, wenn den „grundlegenden, in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 des Vertrages“ aufgezählten Erfordernissen und „vor allem“ der Notwendigkeit, für die „Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen“ zu sorgen, entsprochen werden soll.Schließlich kann die „Preisbestimmungsmacht“ nur hingenommen werden, wenn sie nicht „einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt“ erfaßt. In dieser Hinsicht (und hierin wird das Urteil 13/60 am häufigsten kritisiert) stützt sich der Gerichtshof auf ein Mengenkriterium, das auf einem Vergleich der Größenordnungen der Erzeugung in den großen Revieren der Gemeinschaft beruht. In Anlehnung an gewisse Bestimmungen von Artikel 66 vertritt er die Auffassung, daß ein das ganze Ruhrrevier umfassendes Kartell (dem die Hohe Behörde ihre Genehmigung versagt hatte) eine Steinkohlenproduktion beherrschen würde, die „ungefähr viermal so groß ist wie die irgendeines anderen Reviers im gemeinsamen Markt und doppelt so groß wie die gesamte Produktion der Charbonnages de France, der einzigen ihrer Größe nach vergleichbaren Organisation“, und schon deshalb die Preisbestimmungsmacht für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt besitzen würde.Aus dieser Analyse des Urteils 13/60 dürfte deutlich hervorgehen, daß eine Aufteilung der Bergwerksunternehmen der Ruhr auf zwei Organisationen, von denen jede etwa die Hälfte der Erzeugung dieses Reviers absetzt und die somit beide den Charbonnages de France vergleichbar sind, den im genannten Urteil für die den Anforderungen von Artikel 65 § 2 Buchstabe c genügende „Größenordnung“ aufgestellten Kriterien entspricht, und daß die Hohe Behörde ihre Ermessensbefugnis nur in den ihr durch Artikel 33 EGKS-Vertrag gezogenen Grenzen ausgeübt hat, indem sie die beiden Verkaufsgesellschaften genehmigt hat.Abschließend möchte ich noch auf ein vor allem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenes Argument eingehen, wonach die Erfahrungen mit der Anwendung der neuen Vereinbarungen die Befürchtungen der Klägerin, es werde keine echte, wenn auch unvollständige Konkurrenz zwischen den beiden Verkaufsgesellschaften geben, bestätigt habe: Im Lichte dieser Erfahrungen, insbesondere bei der Preisfestsetzung, zeige sich nicht das geringste Anzeichen für das Vorhandensein einer solchen Konkurrenz. Dies beweise einmal, daß sich die Hoffnungen der Hohen Behörde in dieser Hinsicht nicht erfüllt hätten, und zum anderen, daß die für diesen Zustand verantwortlichen angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig seien.Hierauf ist nach meiner Ansicht folgendes zu entgegnen: Wirtschaftstheoretisch liegt das Wesen des Oligopols darin, daß die Oligopolisten auf dem Gebiet der Preise wie auch auf anderen Gebieten gleichartige Entscheidungen treffen, Dies ist die Folge davon, daß das Verhalten jedes Oligopolisten vom vermutlichen Verhalten des anderen abhängt. Demnach ist die Tatsache, daß die Preise gleich sind, für sich allein kein Beweis für das Bestehen einer Absprache.Soweit überdies jene Gleichheit des Verhaltens nicht auf einer Absprache beruht, die auf die Ausbeutung einer beherrschenden Stellung gerichtet ist, sondern von den Notwendigkeiten einer im gemeinsamen Interesse der betreffenden Industrie und der Gemeinschaft selbst verfolgten Rationalisierungspolitik geleitet ist und im Rahmen eines weitgehend vom Energiemarkt beeinflußten Wettbewerbs bleibt, erscheint die gemeinsame Haltung nicht notwendigerweise als vertragswidrig.Abschließend glaube ich sagen zu können, daß die von der Hohen Behörde genehmigten Vereinbarungen unter den Bedingungen, an die ihre Genehmigung geknüpft ist, geeignet sind, eine zufriedenstellende Tätigkeit der gemeinsamen Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften zu ermöglichen, soweit dies bei den gegenwärtigen Bestimmungen des Vertrages in der ihnen vom Gerichtshof gegebenen Auslegung überhaupt möglich ist.Ich halte keinen der vorgetragenen Klagegründe für stichhaltig und beantrage,die Klage abzuweisen und die Kosten der Regierung des Königreichs der Niederlande aufzuerlegen.