EuGH — 68/63
In erster Linie und aus den gleichen Gründen auf den Anspruch auf eine ständige feste Anstellung, er sei vor allem deswegen begründet, weil der Kläger die Genehmigung erhalten habe, nach Ispra umzuziehen, und wegen seiner Spezialkenntnisse eingestellt worden sei, was die Absicht der Kommission beweise, ihn auf Dauer zu beschäftigen.Aus den bereits im Fall Prakash angegebenen Gründen werden Sie diesen Klagegrund zurückweisen und dem Kläger erklären müssen, daß er sich nicht auf eine angebliche ständig feste Anstellung berufen kann, da er nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist.
Verletzimg wesentlicher Formvorschriften — Unter dieser Bezeichnung faßt der Kläger Rügen sehr unterschiedlicher Art zusammen, die sich ebenso gegen Formfehler wie gegen die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung richten.Auch hier werden Sie zunächst die auf die angebliche Verletzung der Artikel 9 und 110 des Statuts gestützte Rüge zurückzuweisen haben, da die genannten Artikel für die Überleitung oder Entlassung nicht einschlägig sind.
Der Ausschuß wirft dem Kläger also im wesentlichen zweierlei vor: sein Streben nach Unabhängigkeit von seinem Vorgesetzten, das dazu geführt habe, daß er niemals, die Autorität seiner unmittelbaren Vorgesetzten anerkannt habe, mit Ausnahme derjenigen von Herrn Gillot, der diese Stellung nur interimistisch wahrnahm, und sein Streben nach Selbständigkeit in. der Forschung, das ihn daran gehindert habe, sich den dienstlichen Erfordernissen einer Forschungsanstalt wie Ispra zu fügen; diese beiden Neigungen hätten die Leistungen, die die Anstalt berechtigterweise von ihm habe erwarten können, stark beeinträchtigt und ihn für die Ausübung der ihm zugewiesenen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen.Dieses auf dem Überleitungsbericht und mehr noch auf den mündlichen Aussagen der Dienstvorgesetzten beruhende Werturteil zieht der Kläger in Zweifel. Aber auch hier ist noch einmal darauf hinzuweisen, daß Sie nur prüfen müssen, ob dieses Urteil nicht auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruht, rechtlich aber nicht befugt sind, an die Stelle des Werturteils des Ausschusses über die Verdienste — oder Fehler — des Klägers ihr eigenes Werturteil zu setzen.a)Daß der Kläger niemals andere Vorgesetzte als den Leiter der Forschungsanstalt anerkennen wollte, ist eine Tatsache oder vielmehr eine Beurteilung, die sich meines Erachtens nach Lage der Akten und im Hinblick auf die Zeugenaussagen, die vor dem Überleitungsausschuß und im mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof gemacht worden sind, schwerlich bestreiten läßt; diese Beurteilung beruht nicht auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen. Das ist auch nicht weiter erstaunlich, wenn wir uns daran erinnern, daß der Kläger behauptet und zumal in seiner Beschwerde vom 30. August 1962 wiederholt hat, man habe ihm versprochen, ihn unmittelbar der Direktion der Forschungsanstalt zu unterstellen, eine Behauptung, die Herr Dr. Ritter ausdrücklich sowohl vor dem Ausschuß als auch vor dem Gerichtshof bestritten hat mit den Worten: „Es ist unvorstellbar, eine kleine Gruppe von Forschern unmittelbar der Direktion anzugliedern.“ In dieser Einstellung hat der Kläger während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit in der Forschungsstelle verharrt. Ohne das sehr vollständige Plädoyer des Bevollmächtigten der Kommission noch einmal zu wiederholen, brauche ich nur auf einige bezeichnende Tatsachen hinzuweisen. Von Anfang an hat sich der Kläger unbestreitbar geweigert, zu einem Praktikum nach Grenoble zu gehen, wozu ihn Herr Laurent aufgefordert hatte, weil zur damaligen Zeit kein eingerichtetes Laboratorium in Ispra bestand und es im Interesse des Klägers gelegen hätte, sich mit neuen Aufgaben vertraut zu machen.Seine Einstellung wurde aber vor allem in der Zeit offenbar, als Herr Marchetti die Abteilung Physikalische Chemie leitete, sie äußerte sich in einem gemeinsamen Schreiben vom 29. August 1961, von dem der Kläger vor dem Überleitungsausschuß aussagte, „er stehe voll und ganz zum Wortlaut dieses Schreibens“. In Anbetracht der langen Ausführungen vor dem Gerichtshof über dieses Dokument kann ich es mir ersparen, auf diesen Punkt näher einzugehen. Ich möchte lediglich folgendes bemerken: Der Kläger kann nicht ernsthaft behaupten, er habe zur damaligen Zeit nicht gewußt, daß Herr Marchetti sein Abteilungsleiter war (in dem Schreiben heißt es übrigens, der Adressat sei anscheinend nicht fähig, eine Akademikergruppe zu leiten) — und diesen Abteilungsleiter fordern seine Mitarbeiter dringend auf, sich nach anderen „Arbeitsmöglichkeiten“ umzusehen. Hierin liegt unbestreitbar eine Weigerung, die Autorität des Dienstvorgesetzten anzuerkennen. Eine solche. Weigerung widerspricht, selbst wenn sie vertraulich ausgesprochen wird, den überall im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen. Hierbei spielt es keine Rolle, daß einige Unterzeichner dieses Schreibens trotzdem übergeleitet wurden und daß der Kläger nicht der Anstifter zu dieser Eingabe war. Das Schreiben selbst ist kennzeichnend für die ihm vorgeworfene geistige Einstellung. Unwichtig ist auch, daß Herr Marchetti nicht sofort reagiert hat, worin er nach meiner Auffassung unreell t hatte; in diesem Schreiben kommt deutlich eine bestimmte Tendenz zum Ausdruck, aufgrund deren die Leitung der Forschungsanstalt gezwungen war, diese „Widerstandsgruppe“, wie sie es nannte, aufzulösen. Sie erinnern sich ferner an die Aussage des Herrn Hannaert, des letzten Dienstvorgesetzten des Klägers, von dem Herr Dr. Ritter sagte, er habe die Herrn Marchetti fehlende Umgänglichkeit besessen; „Achtung vor den Vorgesetzten“, sagt der Zeuge, „davon hat Herr Luhleich niemals etwas wissen wollen. Er hat aber auch niemals die Autorität von Vorgesetzten anerkannt, weder als Leiter der gemischten Gruppe noch als Angehöriger der Sektion, der er zugeteilt war.“ Der gleiche Vorwurf wurde vor dem Uberleitungsausschuß von den Herren Professor Lindner und Mercereau erhoben. Letzterer hat ihn vor dem Gerichtshof wiederholt. Selbst wenn diese Haltung des Klägers anfangs aufgrund „gewisser Unklarheiten“, wie sie ein Zeuge nannte, gerechtfertigt gewesen sein mag — was die Beklagte übrigens ausdrücklich bestreitet —, bleibt dennoch die Tatsache bestehen, daß der Kläger sie später beibehalten und unbestreitbar in seiner Weigerung zum Ausdruck gebracht hat, die hierarchische Ordnung anzuerkennen. Weitere Beweise brauche ich wohl nicht mehr anzuführen. b)Der Überleitungsausschuß hat dem Kläger auch sein „Streben nach Selbständigkeit in der Forschungstätigkeit“ vorgeworfen. Der Kläger erblickt in dieser Beurteilung wie auch in der vorangegangenen „eher ein Kompliment für einen experimentellen Wissenschaftler“ als einen Vorwurf. Eine seltsame und bezeichnende Reaktion, die erkennen läßt, daß der Kläger die Aufgabe einer Forschungsstätte wie der Anstalt in Ispra, die die Verwirklichung eines Programms nach Maßgabe des Bedarfs der Gemeinschaft ermöglichen soll, nicht erfaßt hat. Die Durchführung eines solchen Programms bringt es mit sich, daß sich die Forscher gewisse Einschränkungen' gefallen lassen müssen. So müssen sie zum Beispiel ihre Arbeiten in den von den Behörden der Kommission festgelegten allgemeineren Rahmen eingliedern und dürfen nicht das als erstes tun, woran ihnen selbst gelegen ist, sondern das, was für das Programm als erforderlich angesehen wird oder zumindest mit ihm vereinbar ist. Daß die Vorgesetzten bei der Aufgabenverteilung den Fähigkeiten — und selbst Wünschen — jedes einzelnen Forschers Rechnung tragen, ist Voraussetzung sowohl für eine nutzbringende Tätigkeit wie auch für den Geist der Zusammenarbeit innerhalb der Forschungsanstalt; dies bedeutet aber nicht, daß jeder seinen Forschungsbereich, sein eigenes „Jagdrevier“, frei bestimmen kann auf die Gefahr hin, daß die gleiche Arbeit zweimal geleistet oder im Gegenteil durch seine Untätigkeit die Verwirklichung des allgemeinen Programms gefährdet wird. Der gegen den Kläger erhobene Vorwurf der Selbständigkeit in der Forschungstätigkeit richtet sich somit nicht gegen diese Selbständigkeit als solche, sondern gegen ihre Auswirkungen auf seine Leistung im Hinblick auf das Programm.Nach diesen allgemeinen Bemerkungen gelangen wir nun, meine Herren, auf ein äußerst fachtechnisches Gebiet, auf dem sich der Richter leicht verirren kann, wenn er den Wissenschaftlern in ihren Bereich folgen will, anstatt in seinem eigenen Bereich, dem des Rechts, zu bleiben. Der Überleitungsausschuß, an dem der Kläger rügt, daß er nicht mit Fachleuten besetzt gewesen sei, hat den Fragen des Programms und der Forschung mindestens ebensoviel Zeit gewidmet wie den Fragen der Disziplin. Sie erinnern sich sicher auch noch an Ihre Zeugenvernehmungen, in deren Verlauf Wissenschaftler von gleicher Qualifikation über die Notwendigkeit oder Nutzlosigkeit eines Chromatographen und darüber, ob vom wissenschaftlichen Standpunkt aus ein wesentlicher Unterschied zwischen den Begriffen Analyse und Kontrolle besteht, diskutiert haben, ohne sich völlig-einigen zu können. Ich gestehe ohne falsche Scham, daß ich ihre Aussagen nicht immer voll verstanden habe. Aber ich werde immer wieder erklären, daß es nicht Ihre Aufgabe ist, die Arbeit des Überleitungsausschusses noch einmal zu tun. Sie haben lediglich zu prüfen, ob das vom Ausschuß abgegebene Werturteil nach Aktenlage und mehr noch nach den Zeugenaussagen, die dem Ausschuß vorgelegen haben, auf keinem Tatsachenirrtum beruht. Die Stellungnahme des Ausschusses ist allgemein gehalten und erwähnt keine konkreten Tatsachen. Die Lektüre des Protokolls zeigt jedoch, daß verschiedène Abteilungsleiter des Klägers entweder der Ansicht waren, der Kläger habe ihnen in der Anfangszeit keinerlei Hilfe geleistet (so Herr Laurent), oder meinten, seine Erfahrungen auf dem Gebiet der fraktionierten Destillation seien für die Tätigkeit der Arbeitsgruppe Physikalische Chemie kaum verwertbar gewesen, da der Kläger in einer mißtrauischen Einstellung verharrt habe (so Herr Marchetti), oder schließlich — und dies betrifft das Jahr 1962 — die Auffassung vertraten, er habe die ihm übertragenen Arbeiten auf dem Gebiet cler Messung physikalischer Konstanten der Terphenyle nicht ausgeführt, weil er es vorgezogen habe, seine Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Destillation fortzusetzen, wobei der ihm zur Untersuchung der Reinheit der Produkte anvertraute Chromatograph seiner eigentlichen Zweckbestimmung entfremdet und für die Entwicklung analytischer Verfahren eingesetzt worden sei, die bereits in einem benachbarten Laboratorium Anwendung gefunden hätten (so Herr Hannaert). Die Untätigkeit des Klägers auf diesem Gebiet hat nach Auffassung des Generaldirektors der Forschung dazu beigetragen, die Euratom-Gemeinschaft mit einer zusätzlichen Ausgabe in Höhe von 20000 RE zu belasten, da sie die Vergabe eines Forschungsauftrags nach außerhalb erforderlich gemacht habe. Ich werde auf alle diese Punkte nicht noch einmal eingehen. Ich betone lediglich, daß der ursprünglich der Abteilung Chemie zugeteilt gewesene Kläger von Herrn Laurent ohne Erfolg aufgefordert wurde, im Rahmen dieser Abteilung Programmvorschläge auszuarbeiten. Er hüllte sich in Schweigen. Dagegen nahm er zur gleichen Zeit an der Ausarbeitung des „Initial Work program“ im Rahmen der Abteilung Physikalische Chemie teil, eines Programms, das übrigens, wie die Beklagte ausführt, mehrere Forschungsobjekte umfaßte, die in die Zuständigkeit der Abteilung Chemie fielen, weshalb die erforderlichen Mittel verweigert wurden. Der Briefwechsel, den der Kläger zu dieser Zeit mit Herrn Laurent führte, während er sich auf einer mehr oder weniger ordnungsmäßigen Reise befand, ist bezeichnend für sein Bestreben, seine Aufgabe selbst zu wählen. Er schreibt am 9. Januar 1961: „Unsere Vorschläge, innerhalb dieses Rahmens (desjenigen der Abteilung Chemie) ein Arbeitsfeld zu finden, scheiterten entweder daran, daß die betreffende Stelle schon besetzt war, oder daß die von uns vorgeschlagene Arbeit nicht in der Gruppe Chemie ausgeführt werden sollte;“ aus diesem Grunde beabsichtige er, zu der Arbeitsgruppe Physikalische Chemie überzuwechseln. Acht Tage später führt er in einem neuen Schreiben aus: „Das von uns bei der Gruppe Physikalische Chemie eingereichte Arbeitsprogramm entspricht völlig unseren Wünschen und umfaßt eine Tätigkeit, mit der wir gern in Ispra begonnen hätten.“ Die gleiche Tendenz zeigt sich auch im Jahre 1962 wieder, als für das Orgel-Projekt genaue Angaben über die physikalischen Konstanten der im Reaktor als Kühlmittel und Wärmeleiter benutzten organischen Flüssigkeiten (Terphenylen) benötigt werden. In einer Sitzung in Brüssel am 16. Januar wird der Name von Herrn Luhleich neben dem seines Kollegen Kuhlboersch genannt. In zwei Aufzeichnungen vom 25. Januar werden alsbald entsprechende Richtlinien gegeben: Es sind fünf physikalische Konstanten zu messen und praktische Verfahren auszuarbeiten, durch die Flüssigkeiten von bestimmten Verunreinigungen befreit werden können. In einer Sitzung vom 28. Februar werden die mit Vorrang zu erledigenden Arbeiten ausgewählt; außerdem wird vereinbart, daß im ersten Abschnitt des Programms nur die Eigenschaften zu prüfen sind, die für das Vorhaben von unmittelbarem Interesse sind. Es wird eine gemischte Gruppe gebildet, deren Arbeiten Herr Hannaert koordiniert und der Herr Luhleich angehört. Aus den vom Kläger selbst nach verschiedenen Unterredungen verfaßten Noten geht hervor, daß er mit einem unbestreitbar schlechten Willen an die Ausführung der Arbeiten herangegangen ist, die ihm als reine Routine erschienen: „Ich erwiderte (auf nachdrückliche Auflorderungen).., wir hätten schließlich auch andere Arbeiten vor.“ Und als man ihn darauf hinweist, daß die Konstanten vor seinem eigenen Spezialgebiet, der fraktionierten Destillation, den Vorrang hätten: „Ich erklärte daraufhin scharf, ich würde weiterhin eigene Arbeiten machen, denn ich wäre nicht zu Euratom gekommen, um mit bereits bestehenden, von anderen entwickelten Apparaten Routinemessungen zu machen und sonst nichts weiter.“ Um ihn zu besänftigen, gestattet ihm Herr Hannaert, in sein Programm die Bestimmung des konstanten Flüssigkeit-Gas-Gleichgewichts aufzunehmen, das zwar für das Orgel-Programm nicht Vorrang hatte, ihn aber interessierte und tatsächlich auch in dem „Initial Work program“ vom 11. Januar enthalten war. Dies alles ist unbestritten und bestätigt die vom Überleitungsausschuß abgegebene Beurteilung. Eine andere Streitfrage dagegen hat zu größeren Auseinandersetzungen Anlaß gegeben, nämlich um die nicht dem Programm entsprechende Verwendung eines Chromatographen, die dazu geführt habe, daß ein Teil der Arbeit nach außerhalb habe vergeben werden müssen. Die Erörterung dieser Frage, der der Kläger in seiner Klage keine zehn Zeilen widmet, hat in der mündlichen Verhandlung einen solchen Umfang angenommen, daß sie alle anderen in diesem Rechtsstreit behandelten Fragen zu verdrängen drohte. Ich will versuchen, hier Klarheit zu schaffen und den Vorfall in den allgemeinen Rahmen der Tätigkeit des Klägers einzuordnen. Am 11. Juli 1962 teilte Herr Hannaert dem Kläger (als einzigem) mit, daß er ihm für unbestimmte Zeit einen Chromatographen zur Verfügung stelle, der aus Mitteln des Programms Orgel beschafft wurde, die der organischen Sektion für die mit der Durchführung von Analysen organischer Stoffe beauftragte Gruppe zugewiesen waren. In dieser Mitteilung heißt es, dieses Gerät dürfe „vereinbarungsgemäß“ von Herrn Luhleich und seiner Gruppe nur zur Untersuchung der Reinheit der durch Destillation dargestellten Polyphenyle benutzt werden, deren physikalische Konstanten der Kläger zu messen hatte. Das Gerät sollte also, so führt die Beklagte aus, dazu dienen, zu kontrollieren, ob die Polyphenyle nach der Destillation reiner seien als vorher, mit anderen Worten, ob die Destillationsmethode wirksam sei. Aber der Kläger interessierte sich bekanntlich hauptsächlich für die fraktionierte Destillation; man wirft ihm vor, er habe das Gerät zur Ausarbeitung von Verjähren der Analyse verwendet, was im Programm nicht vorgesehen gewesen sei. Dies geht aus dem Wortlaut des Vierteljahresberichts Nr. 3 vom 12. Oktober 1962 hervor, der folgenden Satz enthält: „Ein Hochtemperatur-Gas-Chromatograph-Aerograph, der zur Analyse der Polyphenylproben dienen soll, ist eingetroffen. Die Experimente zur Ermittlung des geeignetsten Kolonnenmaterials werden fortgesetzt.“ Dieser Bericht über die Tätigkeit der drei verantwortlichen Ingenieure Luhleich, Kuhlboersch und van Almkerk ist wegen Abwesenheit des Klägers nur von den beiden letzteren unterzeichnet; er ist von Herrn Kuhlboersch verfaßt. Dieser hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, der genannte Satz über die Ermittlung des Kolonnenmaterials sei sinnlos und nur versehentlich in den Bericht geraten. Nach seiner Ansicht hätte man von „dem Bemühen“ sprechen müssen, „den Chromatographen einsatzbereit zu machen“, denn aus dem folgenden Vierteljahresbericht gehe hervor, daß der Apparat nicht funktionsfähig gewesen sei. Was auch immer von dieser Auffassung zu halten sein mag, Herr van der Venne und Herr Hannaert wiesen jedenfalls den Verantwortlichen für das Programm Orgel auf den Bericht hin, aus dem sich nach ihrer Auffassung die Zweckentfremdung des Geräts ergab, und schlugen für 1963 vor, neue Methoden auf Vertragsbasis ausarbeiten zu lassen, da die gemischte Gruppe nicht in der Lage sei, ihre Aufgabe zu erfüllen; diesem Vorschlag schloß sich auch der Generaldirektor der Forschung an. Einige Monate später wurde dem Kläger und seiner Gruppe die Verwendung des Chromatographen untersagt. Sie erinnern sich an die voneinander abweichenden Aussagen der Zeugen darüber, ob der Chromatograph seinem Zweck entfremdet wurde oder nicht, ob er funktionsfähig war oder nicht, ob an ihm Veränderungen vorgenommen wurden, um ihn für eine andere Verwendung herzurichten, oder nicht. Ich gestehe meinerseits, daß es mir nicht gelungen ist, mir zu all diesen Punkten eine Überzeugung zu bilden. Wir müssen also wieder auf das Gebiet des Rechts zurückkehren. Es handelt sich um eine Beweislastfrage: Die sachliche Unrichtigkeit des Vorwurfs der Zweckentfremdung ist nicht erwiesen. Diese Feststellung reicht aus, um die Stellungnahme des Überleitungsausschusses zu rechtfertigen. Aber damit ist nur ein Teil des Problems gelöst. Kann diese Zweckentfremdung dem Kläger zur Last gelegt werden, obwohl doch anscheinend das Gerät tatsächlich von Herrn van Almkerk benutzt wurde und obwohl der Kläger den Bericht vom 12. Oktober nicht unterzeichnet hat? Dies ist nur dann möglich, wenn er, wo nicht rechtlich, so doch wenigstens tatsächlich oder geistig, die Gruppe leitete. Denn es hat zwar eine Gruppe, bestehend aus diesen drei Ingenieuren, gegeben, wie aus dem Bericht vom 12. Oktober hervorgeht, doch ist anscheinend niemals eine ausdrückliche Verfügung der Vorgesetzten ergangen, die den Kläger mit der Leitung der Gruppe beauftragt hätte. Daß er aber der tatsächliche Gruppenleiter war, dürfte außer Zweifel stehen. Man braucht hierzu nur auf die Vermerke zu verweisen, die er selbst eingereicht hat; auch ist festzustellen, daß die Klageschrift im Namen von Herrn Luhleich, „dem Gruppenleiter in der Abteilung Chemie“ eingereicht wurde. Während des ganzen Jahres 1962 führt er allein die Besprechungen mit den Dienststellenleitern über die Arbeiten, die sich auf die physikalischen Konstanten der organischen Flüssigkeiten beziehen. Im April 1962 reicht er allein den Antrag auf Zuweisung von Haushaltsmitteln ein, wie er auch schon lange vorher die Forderung erhebt, ihm einen Chromatographen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist die Mitteilung von Herrn Hannaert vom 11. Juli 1962 über die Bedingungen für die Verwendung des Geräts an Herrn Luhleich allein gerichtet, mag sie sich auch über ihn an seine Gruppe wenden. Es war daher Sache des Klägers, sich zu vergewissern, ob die Verwendung des Chromatographen tatsächlich den erhaltenen Weisungen entsprach, und es ist unwahrscheinlich, daß Herr van Almkerk diese Weisungen ohne -Wissen des Klägers überschreiten konnte. Daher waren seine Vorgesetzten berechtigt, ihm die Verantwortung für . eine Tatsache aufzuerlegen, deren Unrichtigkeit der Kläger nicht nachweisen konnte. Ich möchte hinzufügen, daß dieser Vorfall mit dem Chromatographen, wenn er auch aufschlußreich ist, doch nur einen Teil der ganzen Angelegenheit darstellt. Er ist lediglich kennzeichnend für das allgemein zutage getretene Bestreben des Klägers nach Unabhängigkeit in der Forschung. Ich glaube daher, daß die Stellungnahme des Überleitungsausschusses nicht angreifbar und die gegen sie gerichtete Rüge zurückzuweisen ist.
Ermessensmißbrauch. — Unter dieser Bezeichnung kommt der Kläger auf eine Anzahl von ihm schon vorher behandelter Tatsachen zurück, aus denen er folgert, daß man seine wissenschaftliche Forschertätigkeit absichtlich und systematisch lahmzulegen versucht habe. Zu diesem Zweck habe man zunächst die Einhaltung der ihm gemachten Zusagen verhindert, ihn unmittelbar dem Generaldirektor zu unterstellen; um ihn bei der Verwirklichung des „fouling“-Programms, an dem er mitgearbeitet hatte, auszuschalten, habe man ihn ferner im November 1961 in die Abteilung Chemie versetzt, anstatt ihn zusammen mit den anderen Unterzeichnern des Schreibens an Herrn Marchetti eine unabhängige, der Aufsicht von Herrn Marchetti entzogene Gruppe bilden zu lassen. Schließlich — und hierauf legt der Kläger Nachdruck — habe man ihm systematisch Haushaltsmittel vorenthalten. Ganz allgemein seien diese Tatsachen auf die unablässige Feindseligkeit zurückzuführen, die der Generaldirektor der Forschung ihm gegenüber an den Tag gelegt habe.Aber wie ich bereits ausführte, sind die Zusagen, die dem Kläger angeblich gemacht wurden, keineswegs erwiesen. Seine Versetzung im November 1961 war aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt. Zu dem von ihm beklagten Mangel an Mitteln erklärt die Beklagte, es sei nicht ihre Aufgabe, finanzielle Mittel für persönliche Forschungen zur Verfügung zu stellen, die sich nicht in das Programm einfügten; auch bestreite sie die Behauptungen des Klägers. Alle Behauptungen des Klägers beruhen nur auf Vermutungen und beweisen das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs nicht.Zu seiner Entlassung erklärt der Kläger, sie sei ausgesprochen worden, um es der EAG-Kommission zu ersparen, zu seiner Verwaltungsbeschwerde vom 30. August 1962 Stellung nehmen zu müssen. Den Beweis hierfür erblickt er darin, daß Herr Gillot übergeleitet wurde, obwohl der ihn betreffende Bericht erheblich schlechtere Beurteilungen enthalten habe; dies wäre aber nur ein Anzeichen dafür, daß der Überleitungsausschuß — entgegen einer häufig zu findenden Behauptung — sich nicht blindlings die ihm vorgelegten Berichte zu eigen gemacht hat. Ich möchte auf die vorstehende Behauptung des Klägers nur entgegnen, daß nicht einzusehen ist, aus welchem Grund die neun Mitglieder dieses Ausschusses, die letztlich für seine Entlassung verantwortlich sind, ihm gegenüber eine feindselige Haltung eingenommen haben sollen.Keine der erhobenen Rügen scheint mir demnach die Aufhebung der Verfügung über die Entlassung des Klägers zu rechtfertigen.Der Kläger hatte bekanntlich am 30. August 1962 eine Verwaltungsbeschwerde erhoben, mit der er seine Ernennung zum Abteilungsleiter, seine Höhereinstufung und die Zuweisung größerer Mittel erreichen wollte. Auf diese Beschwerde hin wurde cler Consolo-Bericht ausgearbeitet; dennoch hat die EAG-Kommission, anscheinend im Einvernehmen mit dem Kläger, ihre Entscheidung bis zum Abschluß des Überleitungsverfahrens ausgesetzt. Zugleich mit der Aufhebung seiner Entlassungsverfügung beantragt der Kläger die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seiner Verwaltungsbeschwerde. Es ist fraglich, ob diese Anträge für den Fall, daß Sie, entsprechend meinem Vorschlag, die gegen die Entlassung gerichtete Klage abweisen, noch weiter erheblich sind. Ist der Kläger einmal endgültig aus dem Dienst von Euratom ausgeschieden, so kann ihm kein Anspruch auf dienstliche Vorteile mehr zuerkannt werden. Außerdem sind die in seiner Beschwerde erhobenen Rügen zwar hier und da in der Klageschrift zur Stützung seiner Kritik an der Ablehnung seiner Überleitung wiederholt, die Anträge auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnung seiner Beschwerde aber unmittelbar in keiner Weise begründet. Ich kann Ihnen daher nur vorschlagen, diese Anträge abzuweisen.