EuGH — 78/63
In der Untersuchung dieser Rechtssache werde ich mich zunächst den Anträgen 1 bis 3 in ihrer Gesamtheit zuwenden, weil sie alle dem Ziel dienen, den Kläger in die rechtliche Situation zurückzuversetzen, in der er sich vor Einleitung des Überleitungsverfahrens befunden hat. Danach wird unsere Aufmerksamkeit dem Antrag 4 — Leistung von Schadenersatz — gelten.
Was die Zulässigkeit angeht, die von der Kommission teilweise (nämlich für die Anträge 1 und 3) bestritten wird, so kann ich mich verhältnismäßig kurz fassen.a)Wesentlich für den Antrag 1 ist die Nichtigerklärung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses. Sie zu verlangen, ist nach Ansicht der Kommission nicht möglich, weil die Stellungnahme nur einen vorbereitenden, nicht dagegen einen entscheidenden Akt darstelle.Dem vermag ich nicht zu folgen. Es ist bekannt, daß bei definitiver Abgabe einer ungünstigen Stellungnahme durch den Überleitungsausschuß die Anstellungsbehörde rechtlich gehindert ist, den betreffenden Bediensteten in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, die er bis zur Gewährung der Rechtsvorteile aus dem Statut innehatte. Eine ungünstige Stellungnahme hat also durchaus Rechtswirkungen, und zwar solche, die sie im Sinne von Artikel 91 des Personalstatuts zu einer beschwerenden Maßnahme machen, über deren Rechtmäßigkeit ein Prozeß geführt werden kann. Dagegen dürfte, der Ansicht der Kommission entsprechend, die Annullierung eines Verfahrens nicht in Betracht kommen, weil ein Verfahren keine Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Personalstatuts darstellt. Dies schließt aber nicht aus, daß die Rechtmäßigkeit des Überleitungsverfahrens überprüft und daran gegebenenfalls die Schlußfolgerung geknüpft wird, der aus dem Verfahren resultierende Akt sei rechtswidrig. In diesem Sinne sollten wir den Antrag 1 verstehen und demgemäß davon absehen, den Antrag auf Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens im Tenor des Urteils als unzulässig zurückzuweisen. b)Zum Antrag 3 meint die Kommission, es sei dem Gerichtshof versagt, die Feststellung zu treffen, der Kläger müsse erneut zum Überleitungsverfahren zugelassen werden.Auch hier bin ich mit der Kommission nicht einig. Meines Erachtens haben diejenigen Bediensteten, die bei Inkrafttreten des Statuts bei einem Organ der Gemeinschaften eine Dauerplanstelle innehatten, einen Rechtsanspruch darauf, dem Überleitungsverfahren unterworfen zu werden. Stellt sich bei der rechtlichen Untersuchung heraus, daß das Überleitungsverfahren an Unregelmäßigkeiten litt, welche Einfluß haben konnten auf den Inhalt der Stellungnahme des Überleitungsausschusses, so ist die notwendige rechtliche Folge die Wiederholung des Verfahrens. Sie kann nach meiner Überzeugung im Urteilstenor festgestellt werden. Etwas anderes würde höchstens gelten, sollte der Gerichtshof nicht über alle notwendigen Beurteilungselemente verfügen, was aber nicht die Zulässigkeit des Antrages, sondern seine Begründetheit beträfe.
Schließlich haben wir uns noch mit dem Antrag auf Leistung von Schadenersatz zu befassen, der in der mündlichen Verhandlung unter dem Eindruck des Urteils der Rechtssache 18/63 dahin modifiziert wurde, daß dem Kläger über den Zeitpunkt seiner Entlassung hinaus diejenigen Beträge zu zahlen seien, die er als Dienstbezüge empfangen hätte.Viel ist zu diesem Antrag nicht zu sagen. Wenn tatsächlich — wie ich es für richtig halte — die Stellungnahme des Überleitungsausschusses und damit die Kündigungsentscheidung der Kommission aufgehoben werden müssen, so folgt daraus notwendig, daß der Kläger weiterhin im Dienste der Kommission steht und Anspruch auf monatliche Bezüge hat, die sich aus dem Anstellungsvertrag ergeben. Es besteht in der Tat kein Anlaß, auf den vorliegenden Fall die Prinzipien nicht anzuwenden, die im Urteil 18/63 vom Gerichtshof entwickelt wurden.Ich frage mich aber, ob es angezeigt ist, im Tenor des Urteils die Verurteilung zu einer bestimmten Summe auszusprechen. Man kann nämlich daran denken, von der eingeklagten Summe solche Beträge in Abzug zu bringen, die der Kläger nach der Zeit seiner Entlassung aus dem Dienst der Kommission durch anderweitige Beschäftigung erhielt. Deshalb sollte der Gerichtshof sich darauf beschränken, im Urteil die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz dem Grunde nach auszusprechen und der Kommission die Ausführung des Urteils unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände zu überlassen.