EuGH — C-79/63
Was den zweiten Antrag angeht — Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission, die Kläger ihren Funktionen entsprechend so einzustufen, wie der Anhang I zum Personalstatut es vorschreibt —, so ist festzuhalten, daß die Kommission ihre in der mündlichen Verhandlung anfangs geäußerten Bedenken zur Zulässigkeit fallen ließ und daß Bedenken insofern von Amts wegen nicht zu erkennen sind.Zu der Frage, ob dieser Antragsteil begründet ist, kann wie zum Antrag 1 zunächst auf das Urteil Maudet verwiesen werden, dessen Sachverhalt in weiten Teilen mit dem des vorliegenden Verfahrens übereinstimmt. Damals hat der Gerichtshof ausgesprochen, ein Bediensteter, der nach seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis in einer Stellung belassen werde, welcher aufgrund der mit ihr verbundenen Funktionen nach dem neuen Personalstatut eine höhere Einstufung entspreche, als sie sich aus Artikel 102 des Personalstatuts ergibt, habe einen Anspruch auf Regularisierung seiner Position gemäß Anhang I zum Personalstatut.Der Anspruch Maudets auf Einstufung in A/3 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 wurde anerkannt, weil der Gerichtshof feststellte, daß dieser Bedienstete bis zum Inkrafttreten des neuen Statuts die Funktionen eines Abteilungsleiters ausübte und deshalb in die Besoldungsgruppe A/4 eingestuft war, d. h. in eine Gruppe, die nach dem Laufbahnschema der Montangemeinschaft den Beginn der Laufbahn eines „administrateur principal“ markierte. Der Gerichtshof erkannte weiterhin, für diese Laufbahn komme nach dem neuen Personalstatut nur eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3 in Frage, wie sie laut Anhang I für Abteilungsleiter vorgesehen sei. Da der Kläger Maudet auch nach Übernahme in das Beamtenverhältnis seine ursprünglichen Funktionen ausgeübt habe, denen überdies nach der Dienstpostenbeschreibung der Kommission eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3 entspreche, sei eine Korrektur seiner Einstufung unabweislich.In unserem Fall verhält es sich nicht anders. Vor wie nach Inkrafttreten des Statuts, vor wie nach ihrer Integration nahmen die Kläger die Funktionen von Abteilungsleitern wahr. Die Kommission anerkannte dies in den Integrationsberichten sowie in den Beurteilungsberichten nach Artikel 43 des Personalstatuts, und auch hier läßt sich sagen, daß die tatsächlich ausgeübten Funktionen unter die Dienstpostenbeschreibung eines Abteilungsleiters fallen, wie sie von der Kommission selbst vorgenommen wurde. Es steht schließlich fest, daß die Kommission keinen Versuch einer Änderung ihrer Verwaltungsorganisation gemacht hat, sondern umgekehrt bestrebt war, beim Ministerrat die haushaltsrechtliche Anhebung der Dienstposten der Kläger zu erwirken.Demnach bleibt nur die Frage, ob der vorliegende Fall anders zu entscheiden ist mit Rücksicht auf die nachdrückliche schriftliche und mündliche Versicherung der Kommission, sie habe trotz Anfrage beim Ministerrat keine freien Posten der Besoldungsgruppe A/3 zur Verfügung, sie sei also aus haushaltsrechtlichen Gründen gehindert, den Anträgen der Kläger, die sie im Grunde anerkennt, stattzugeben.Wir müssen jedoch feststellen, daß dieses Argument gleichermaßen im Fall Maudet vorgetragen wurde, wie sich aus der Begründung des Urteils ergibt. Auch dort ließ die Kommission ausführen, sie habe keine freien Posten in der Besoldungsgruppe A/3 zur Verfügung, der Rat aber habe einen entsprechenden haushaltsrechtlichen Antrag der Kommission zurückgewiesen. — Wenn der Gerichtshof dennoch zugunsten des Klägers Maudet entschieden hat, so kann dies nur bedeuten, daß er dem Argument der Kommission keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.Wie soll man sich dies erklären? Zwei Möglichkeiten bieten sich an: Entweder ist es nach der Ansicht des Gerichtshofes ausreichend, daß die Kommission insgesamt in ihrem Organigramm freie Posten der Besoldungsgruppe A/3 zur Verfügung hat, auch wenn sie von ihr für andere Generaldirektionen reserviert sind, daß also Hindernisse budgetrechtlicher Art der Erfüllung der klägerischen Ansprüche nicht im Wege stehen, weil die Kommission frei sei, innerhalb ihres Organigramms Veränderungen vorzunehmen. Oder es muß gesagt werden, daß der Gerichtshof die tatsächliche haushaltsrechtliche Einstellung des Rates für unerheblich hält, weil Rechtsansprüche von Bediensteten zur Debatte stehen, die sich unmittelbar auf das vom Rat selbst erlassene Personalstatut stützen, zu deren Verwirklichung der Rat also kraft Gesetzes alles Notwendige, in seiner Kompetenz liegende beizutragen hat. Nach dieser These kann der Rat, jedenfalls für die Vergangenheit, nicht durch die Weigerung der Bereitstellung von Haushaltsmitteln die Durchführung von Maßnahmen vereiteln, die er selbst im Personalstatut und in den Anhängen des Personalstatuts für die Übernahme von Bediensteten angeordnet hat.Weder gegen die eine noch gegen die andere Interpretation dürften stichhaltige Gründe sichtbar sein. Damit muß aber anerkannt werden, daß sich für die Entscheidung des vorliegenden Falles eine andere Lösungsmöglichkeit nicht anbietet. Namentlich erscheint mir der Umstand unbeachtlich, daß die Kläger des gegenwärtigen Verfahrens dem gemeinsamen Statistischen Amt der Gemeinschaften angehören, während freie Stellen der Besoldungsgruppe A/3 nach den Angaben der Kommission allenfalls außerhalb des Statistischen Dienstes vorhanden sind, denn ich sehe nicht, wie man den der Kommission vorbehaltenen Dienstposten im Rahmen des nicht autonomen Statistischen Amtes haushaltsrechtlich eine Sonderstellung zuweisen könnte. Für einen eventuell notwendigen Rückgriff auf andere freie Posten im Gesamtorganigramm der Kommission dürften also dieselben Überlegungen gelten wie im Fall Maudet.Dies bedeutet, daß der Gerichtshof auch in den vorliegenden Verfahren die Feststellung treffen muß, der Rechtsanspruch der Kläger auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A/3 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 sei begründet, und zwar ohne daß eine Äußerung des Rates zu den aufgetauchten budgetrechtlichen Fragen erforderlich erscheint, weil diese allenfalls die Modalitäten der Erfüllung, nicht aber die Existenz der eingeklagten Ansprüche betreffen.Der zweite und der dritte Antragsteil, der eine gerichtet auf Annullierung der Weigerung der Kommission, die Kläger ihrem Rechtsanspruch entsprechend einzustufen, der andere gerichtet auf Feststellung dieses Rechtsanspruchs, sind demnach begründet.
Auf die hilfsweise gestellten Schadenersatzansprüche ist nach alledem nicht einzugehen. Sie wären nur zu beurteilen, wenn die Kläger mit ihren Hauptanträgen keinen Erfolg haben könnten.