EuGH — 101/63
Die erste Frage betrifft die Wirksamkeit der Anrufung des Gerichtshofes. Denn, wie Sie bemerkt haben, verweist das Bezirksgericht „die Parteien an den Gerichtshof“, obwohl es selbst den Gerichtshof hätte anrufen müssen. Hier besteht jedoch keine Schwierigkeit: Der Gerichtshof ist tatsächlich durch eine unmittelbare Zuleitung des leitenden Urkundsbeamten des Bezirksgerichts an den Kanzler des Gerichtshofes und nicht durch die Parteien befaßt worden: er ist daher ordnungsgemäß angerufen.
Die zweite Frage betrifft den Gegenstand der gestellten Fragen. Dieser Punkt ist schwieriger, denn er wirkt sich unmittelbar auf die Zuständigkeit des Gerichtshofes aus. Diese Zuständigkeit ist nämlich in doppelter Hinsicht begrenzt:1.Eine Begrenzung ergibt sich aus Artikel 177, wonach der Antrag sich auf eine Frage der Auslegung des Vertrages oder der Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung der Organe der Gemeinschaft beziehen muß. Hierbei handelt es sich um eine abstrakte Auslegung, denn der Gerichtshof kann keinesfalls an die Stelle des staatlichen Richters treten, um über den diesem zur Entscheidung vorgelegten Rechtsstreit zu befinden;2.Eine zweite Begrenzung ergibt sich aus der gestellten Frage: der Gerichtshof kann nur auf diese Frage und nicht auf andere antworten und darf sich außerdem nicht zum Richter über die Zweckmäßigkeit oder Erheblichkeit der Fragestellung für die Entscheidung des Hauptprozesses aufwerfen.Aber wie lautet eigentlich genau die Frage des vorlegenden Gerichts? Wollte man sich an den Tenor des Urteils halten, so wäre festzustellen, daß das Gericht die Vorschriften, nicht nennt, deren Auslegung es wünscht, und auch nicht angibt, was für Auslegungsschwierigkeiten sie ihm bereiten. Greift man jedoch auf die Entscheidungsgründe zurück, so ist deutlich ersichtlich, daß das Gericht die Frage der Dauer der Sitzungsperioden des Europäischen Parlaments geklärt wissen will, soweit dieses Problem die Entscheidung des Rechtsstreits in dem Punkte beherrscht, ob am 6. November 1962 eine Immunität bestanden hat, und daß der Zweifel des Gerichts die Auslegung von Artikel 22 EGKS-Vertrag und Artikel 139 EWG-Vertrag und 109 EAG-Vertrag betrifft, die sämtlich in den Entscheidungsgründen des Urteils ausdrücklich genannt sind. Man braucht diese Artikel nur zu lesen, um festzustellen, daß einerseits ihre mangelnde Übereinstimmung und andererseits das Fehlen von Bestimmungen über die Beendigung der ordentlichen Sitzungsperioden in den Römer Verträgen die Dauer der Sitzungsperioden betreffende Auslegungsschwierigkeiten hervorrufen, die der Zuständigkeit des Gerichtshofes unterliegen. Der Gerichtshof hat, wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, niemals gezögert, alle Anstrengungen zu unternehmen, um aus den vom verweisenden Gericht gestellten Fragen diejenigen herauszuschälen, die innerhalb seiner eigenen Auslegungszuständigkeit liegen. Im vorliegenden Falle dürfte diese Anstrengung, was die Verträge anbelangt, nicht sehr groß sein.Die Auslegung der im Urteil genannten Vertragstexte würde für sich allein dem Bezirksgericht jedoch noch nicht die Möglichkeit geben, den Rechtsstreit zu entscheiden. Hierzu muß außerdem die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments herangezogen werden, die auf Grund von Artikel 25 EGKS-Vertrag und Artikel 142 EWG-Vertrag und 112 EAG-Vertrag ergangen ist und Bestimmungen über die Sitzungsperioden des Parlaments enthält. Aber auch diese Bestimmungen werfen Fragen nach ihrer Auslegung, ja selbst nach ihrer Gültigkeit im Hinblick auf die Verträge auf; alle diese Fragen unterliegen gleichfalls auf Grund von Artikel 177 EWG-Vertrag und Artikel 150 EAG-Vertrag der Zuständigkeit des Gerichtshofes. Wenn auch das Urteil keinen ausdrücklichen Antrag in bezug auf diese Fragen enthält, glaube ich doch, daß der Gerichtshof sich auch zu ihnen äußern muß. Mit dieser Auffassung glaube ich im übrigen auch dem Wunsch des vorlegenden Gerichtes zu entsprechen, das nicht nur eine Auslegung der „vorgenannten“ Vorschriften beantragt, sondern auch „aller sonstigen“, die geeignet sind, ihm die Entscheidung der Streitfrage zu ermöglichen.
Dritte Frage: Ist der Gerichtshof zuständig, die gestellten Fragen im Wege der Vorabentscheidung zu beantworten, soweit sie die Auslegung des EGKS-Vertrages betreffen?Zwar sieht der Pariser Vertrag nicht wie die Römer Verträge ein Verfahren der Verweisung an den Gerichtshof vor, doch könnte eine zwar kühne, meiner Ansicht nach aber vertretbare Auslegung zu der Annahme führen, daß Artikel 31 dieses Vertrages dem Gerichtshof eine allgemeine, wenn nicht ausschließliche Zuständigkeit zur Auslegung des Vertrages und seiner Ausführungsbestimmungen verleihe und demzufolge, wenn solche Fragen vor innerstaatlichen Gerichten aufgeworfen werden, die Verweisung an den Gerichtshof zur Vorabentscheidung zulasse oder gar vorschreibe.Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch keiner Stellungnahme zu dieser heiklen Frage, denn die Bestimmungen von Artikel 22 des EGKS-Vertrages sind ausreichend klar und bedürfen keiner Auslegung. Die Schwierigkeiten liegen ausschließlich in den Römer Verträgen und in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments. Denn die Frage der gleichzeitigen Anwendung divergierender Vorschriften des Pariser Vertrages und der Römer Verträge auf ein gemeinsames Organ betrifft nur die Auslegung der letztgenannten Verträge, insbesondere des Artikels 232 EWG-Vertrag und des Abkommens über die gemeinsamen Organe. Die „unklaren“ Bestimmungen, die zwar den Beginn der Sitzungsperioden regeln, jedoch nichts über deren Beendigung besagen, sind in den Römer Verträgen enthalten. Was schließlich die Geschäftsordnung angeht, so findet die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu ihrer Auslegung und zur Beurteilung ihrer Rechtsgültigkeit in Artikel 177 EWG-Vertrag und 150 EAG-Vertrag eine ausreichende Grundlage, wobei die Rechtsgültigkeit natürlich unter Umständen sowohl in Hinblick auf den EGKS-Vertrag als auch auf die beiden anderen Verträge zu prüfen ist.
Vierte Frage: Ist die von dem Bezirksgericht Luxemburg gestellte Frage nicht dadurch gegenstondslos geworden, daß der Kläger einen Antrag auf Aufhebung der Immunität an das Europäische Parlament gerichtet hat, der diesem Organ gegenwärtig zur Entscheidung vorliegt?Ich glaube es nicht. Das mit dem Hauptprozeß befaßte Gericht ist nämlich allein befugt, die Frage zu beurteilen, ob der Kläger infolge seines Antrags auf Aufhebung der Immunität so anzusehen ist, als hätte er seine These aufgegeben, wonach das Europäische Parlament sich am 6. November 1962 nicht in einer Sitzungsperiode befunden hat. Ebenso hat dieses Gericht allein darüber zu befinden, ob es zweckmäßig ist, mit der Entscheidung über das weitere Verfahren abzuwarten, bis das Parlament selbst über die Aufhebung der Immunität entschieden hat. Der Gerichtshof dagegen hat über die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu entscheiden, denn er ist ordnungsmäßig angerufen und bejaht seine Zuständigkeit.Die einzige Frage, die sich für den Gerichtshof ergibt, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit: Empfiehlt es sich, sofort zu entscheiden, oder ist es besser, die Entscheidung des Europäischen Parlaments abzuwarten? Ich ziehe für meinen Teil die erste Lösung vor. Alles hängt nämlich von der Entscheidung des Parlaments ab. Sollte es die Aufhebung der Immunität verfügen, so wäre die uns gestellte Frage zweifellos als gegenstandslos zu betrachten. Im entgegengesetzten Fall aber könnten sich sowohl für den Gerichtshof als auch für das Bezirksgericht äußerst heikle Konfliktsfragen nach der Bedeutung der Entscheidung des Parlaments für diese beiden Gerichte ergeben — Konflikte, die nach Möglichkeit vermieden werden müssen. Nun können wir selbstverständlich nicht im voraus wissen, welchen Inhalt diese Entscheidung haben wird. In beiden möglichen Fällen müßte das Parlament im übrigen zumindest stillschweigend zu den Ihnen vorgelegten Grundsatzfragen Stellung beziehen; es ist daher von größtem Interesse, daß diese Fragen vorher vom Gerichtshof geklärt werden.