EuGH — 102/63
Auch der Feststellungsantrag zu 4., zu dessen Zulässigkeit ich mich auf die Ausführungen im Urteil Schmitz-Wollast (Rechtssache 18/63) beziehe, bedarf nach alledem keiner besonderen Bemerkungen: Wenn ein Recht des Klägers auf Beibehaltung der nach dem alten Statut für einen Administrateur principal bestehenden Karrieremöglichkeiten nicht besteht, kann der Gerichtshof entsprechende Feststellungen nicht treffen.
Hilfsweise, also für den Fall, daß seine bisher behandelten Anträge nicht erfolgreich sind, beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der in der Note der Hohen Behörde vom 17. Oktober 1963 angeblich enthaltenen Weigerung, ihn in die Gehaltsgruppe A/3 einzustufen, und zwar mit der Begründung, diese Gehaltsgruppe sei ihm vor seiner Titularisierung nach dem neuen Statut implicite, durch Anvertrauung bestimmter Funktionen, zugewiesen worden. Damit sind dieselben Probleme angesprochen wie im Fall Muller gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: Es ist zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, entsprechend tatsächlich ausgeübter Funktionen in die Gehaltstabelle eingestuft zu werden.a)Vorweg sind zwei Zulässigkeitseinwendungen der Hohen Behörde zu untersuchen. Sie macht einmal geltend, von einer Weigerung im Sinne der Behauptung des Klägers könne im Schreiben vom 17. Oktober 1963 deswegen nicht die Rede sein, weil der Kläger die Hohe Behörde in der Beschwerde vom 29. Juli 1963 nicht mit einem solchen Anspruch befaßt habe. — Zum anderen sei die Klage auch bei diesem Verständnis ihrer Zielrichtung als verspätet erhoben anzusehen, da sie sich maßgeblich stützt auf die dem Kläger am 28. Mai 1963 mitgeteilte Dienstpostenbeschreibung.Was zunächst den zweiten Einwand angeht, so dürfte er wohl nicht berechtigt sein. Ich glaube, daß der Kläger richtig verfahren ist, indem er (wie der Kläger in der Rechtssache Muller) nach Inkrafttreten und nach Kenntnisnahme der Dienstpostenbeschreibung seine Rechtsverteidigung nicht auf dem Wege der Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen, die früher an ihn gerichtet waren, betrieb, sondern durch Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde mit anschließender Klage. Da aber der Antrag auf Neueinstufung, angeblich enthalten im Schreiben vom 29. Juli 1963, gerechnet von der Mitteilung der Dienstpostenbeschreibung an, die allein als Maßstab für die Beurteilung der Ansprüche des Klägers in Betracht kommt, innerhalb der Klagefrist des Artikels 91 bei der Hohen Behörde einging, kann von einer verspäteten Geltendmachung seiner Rechte nicht die Rede sein. Weniger günstig freilich stellt sich die Position des Klägers dar, sieht man sich den anderen Zulässigkeitseinwand an. Auch wenn für Dienststreitigkeiten Artikel 35 des Montanvertrages nicht unmittelbar gilt, so muß doch der darin enthaltene Rechtsgedanke Anwendung finden. Diesen Standpunkt habe ich schon früher vertreten, und der Gerichtshof hat ihn geteilt (Rechtssache 69/63). Das heißt: Die gerichtliche Verfolgung von Rechtsansprüchen aus dem Personalstatut setzt in jedem Fall eine vorherige Befassung der Dienstbehörde in klarer Form voraus, damit unter Umständen eine außergewöhnliche Klärung herbeigeführt werden kann. Nur was in unmißverständlicher Weise Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, kann später im Klagewege vor den Gerichtshof gebracht werden. — Insofern berechtigt das Beschwerdeschreiben vom 29. Juli 1963 zu ernsthaften Bedenken. Offensichtlich bestand sein Hauptanliegen darin, eine Erstreckung der Karriere des Klägers zumindest à titre personnel auf die Gehaltsgruppe A/3 zu erreichen, also eine Reklamation gegen die Beschneidung von Karriereaussichten einzubringen. Daneben ist nur in allgemeiner Form die Rede von einer Regelung der administrativen Stellung des Klägers, wozu der Vorschlag gemacht wird, den von ihm innegehabten Posten eines Administrateur principal abzuschaffen und dafür den Posten eines Conseiller im Organigramm einzuführen. Wie mit diesem Antragsinhalt der spätere Klageantrag auf Einstufung in die Gehaltsgruppe A/3 unter Berufung auf tatsächlich ausgeübte Funktionen eines Conseiller gerechtfertigt werden soll, sehe ich nicht. Ohne daß dies exzessiv formalistisch wäre, haben wir daher festzustellen, daß die Weigerung der Hohen Behörde im Schreiben vom 17. Oktober 1963 nicht diesen Einstufungsanspruch des Klägers zum Gegenstand hat. Folglich muß der entsprechende Klageantrag, der sich verglichen mit der Beschwerdeschrift als erweiterter Antrag darstellt, unzulässig sein. b)Hilfsweise werde ich aber dennoch untersuchen, ob er begründet wäre, d. h. ob der Kläger einen Rechtsanspruch darauf hat, entsprechend von ihm tatsächlich ausgeübter Funktionen eingestuft zu werden.Dabei kann ich mich, was die rechtliche Problematik angeht, weithin beziehen auf die Ausführungen zur Klage Muller gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. In erster Linie gilt dies für die These, schon die Integrationsvorschriften des Statuts rechtfertigten den geltend gemachten Anspruch. Daß dem nicht so ist, hat der Gerichtshof im Verfahren Maudet für Artikel 102 des Personalstatuts der EWG festgestellt. Nichts anderes ist aus Anhang X zum Personalstatut der EGKS zu entnehmen, der wörtlich mit Artikel 102 des EWG-Personalstatuts übereinstimmt. Als maßgeblicher Bezugspunkt für die Einstufung nach dem neuen Personalstatut dient daher die nach dem alten Personalstatut ausdrücklich oder stillschweigend zugewiesene Gehaltsgruppe, nicht aber sind die tatsächlich ausgeübten Funktionen in Betracht zu ziehen. Insofern ist die Rechtslage des Klägers vollkommen klar. Auch seine Verwendung ad interim in A/4 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sie führte nach Artikel 93 des Personalstatuts lediglich dazu, daß er in der Besoldungsgruppe, die seiner vorübergehenden Verwendung entspricht, unter das neue Statut übernommen werden konnte. Was die Rechtsfrage angeht, ob die tatsächlich ausgeübten Funktionen für einen Einstufungsanspruch maßgeblich sind oder diejenigen, die einem Beamten von der kompetenten Anstellungsbehörde übertragen wurden, so bleibe ich mit Nachdruck bei einer Beantwortung im letzteren Sinne. Diesen Standpunkt nimmt auch die Hohe Behörde ein, Er allein ist m. E. zu vereinbaren mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit, und er allein gibt die Gewähr dafür, daß die Organisationsgewalt einer Dienstbehörde nicht ausgehöhlt wird durch rechtliche oder tatsächliche Akte von Beamten, die unter Abweichung von den Richtlinien des Organigramms sich selbst oder anderen Bediensteten höherwertige Funktionen zuweisen. Sehen wir nun zu, wie es sich damit im gegenwärtigen Fall verhält. Der Kläger behauptet, schon vor Inkrafttreten des neuen Statuts als unmittelbarer Berater des Generaldirektors der Abteilung „Problèmes du Travail, Assainissement et Reconversion“ tätig gewesen zu sein. Dies mag tatsächlich zutreffen. Gegen seine Schlußfolgerung, er sei demnach als „Conseiller“ im rechtstechnischen Sinne verwendet worden, ließe sich aber einmal einwenden, daß er nach seinem eigenen Vortrag unverändert schon seit 1955 in dieser Position beschäftigt war, anfangs jedoch nur mit Einstufung in A/6, was mit Sicherheit nicht das Niveau der Funktionen eines Conseiller beweist. — Zum anderen — und dies ist bedeutsamer — wurde uns kein Beweis dafür geliefert, daß die kompetente Anstellungsbehörde dem Kläger die Funktionen eines Conseiller zugewiesen oder doch wenigstens deren Ausübung in verbindlicher Weise geduldet hätte. Im einzelnen entnehmen wir dazu den vorgelegten Dokumenten das Folgende: Schon im März 1960 soll der Generaldirektor der Abteilung „Problèmes du Travail, Assainissement et Reconversion“ beantragt haben, daß ihm der Kläger direkt attachiert werde. Diesen Antrag hat jedoch die Verwaltungskommission der Hohen Behörde am 10. März 1960 abgelehnt. — Weiterhin steht fest, daß dem Kläger durch Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 4. Januar 1961 der Posten eines Administrateur principal in der Generaldirektion „Problèmes du Travail, Assainissement et Reconversion“ zugewiesen wurde, und zwar lediglich ad interim. Dieser Posten (Nr. 18 des Organigramms) stand an zweiter Stelle hinter einem anderen Posten Administrateur principal. Er war als solcher nicht dem Generaldirektor unmittelbar unterstellt, sondern der Direktion „Tâches opérationnelles“. Der Kläger blieb auch nach Inkrafttreten des neuen Personalstatuts auf diesem Posten. Wir entnehmen dies der maßgeblichen Entscheidung vom 23. Januar 1963 über die administrative Stellung des Klägers, in der er als Administrateur principal des Postens 123 (= ex-Posten Nr. 18) bezeichnet wird. Dafür spricht auch die Note des Generaldirektors Vinck vom 18. Februar 1963 (sowie eine Erinnerungsnote vom 13. Juni 1963), in der — angeblich für den Kläger — die Umwandlung eines Postens „Administrateur principal“ in den eines „Conseiller“ verlangt wird, was von der Generaldirektion Verwaltung der Hohen Behörde im Schreiben vom 28. Juni 1963 unter Hinweis darauf abschlägig beschieden wurde, daß der Verwaltungsausschuß der Hohen Behörde für die Generaldirektionen Conseiller-Posten nicht bewilligt habe. Alle anderen vom Kläger angeführten Argumente vermögen nichts gegen diese klare Sachlage. Wenn er geltend macht, die Hohe Behörde habe sich bei der Kommission der Vier Präsidenten um eine Erstreckung seiner Karriere auf die Gehaltsgruppe A/3 bemüht, so wird dies einmal von der Hohen Behörde bestritten. Ein solcher Antrag würde überdies nicht beweisen, daß der Kläger aufgrund seiner tatsächlich ausgeübten Funktionen jetzt schon einen Anspruch auf Einstufung in A/3 hat, da ja in den Verhandlungen der Hohen Behörde mit der Kommission der Präsidenten nur von einer Erstreckung der Karriere die Rede ist. Auch sein Hinweis auf die Tatsache, daß der ihn betreffende Integrationsbericht vom Generaldirektor der Abteilung „Problèmes du Travail, Assainissement et Reconversion“ unmittelbar unterzeichnet wurde, ist ohne Bedeutung, nicht zuletzt deshalb, weil auf Drängen der Verwaltung der Hohen Behörde diese Maßnahme später ergänzt wurde durch die Unterschrift des Leiters der Direktion „Tâches operationnelles“, dem der Kläger nach dem Organigramm unmittelbar unterstellt war. Schließlich können — was selbstverständlich erscheint — Umstände keine Bedeutung haben, wie die Lage des Büros des Klägers neben demjenigen des Generaldirektors, die Ausstellung von Dienstreiseanordnungen und Urlaubsbewilligungen unmittelbar durch den Generaldirektor, die Adressierung der Arbeiten des Klägers an den Generaldirektor oder gewisse Erläuterungen im Bericht eines privaten Unternehmens zur Neugestaltung der Verwaltungsorganisation der Hohen Behörde. Damit entfällt aber ein Anspruch des Klägers auf Einstufung als Conseiller in A/3, und sein Hilfsantrag Nr. 5 wäre — will man ihn nicht als unzulässig zurückweisen — zumindest unbegründet.
Der zweite Hilfsantrag, gerichtet auf Annullierung der Titularisierungsentscheidung vom 5. September 1962, soweit sie den Kläger in die Gehaltsgruppe A/4 einstuft, ist unzulässig wegen Ablaufs der Klagefrist. Er wäre unbegründet, da eine Verletzung der maßgeblichen Vorschriften (Artikel 94; Anhang X zum Personalstatut) nicht zu erkennen ist.Ich kann dazu im einzelnen auf das Urteil Maudet sowie auf meine Schlußanträge in der Rechtssache Muller verweisen, die das entsprechende Problem in bezug auf Artikel 102 des EWG-Personalstatuts behandeln.
Alles Nötige ist damit auch zum Feststellungsantrag auf Einstufung in A/3 gesagt, der sich im Grunde als ein Reflex des Klageantrags Nr. 5 darstellt.
Zum Schadenersatzantrag schließlich gilt dasselbe wie im Falle Muller: Er ist unzulässig, weil die Klageschrift, anders als es die Satzung des Gerichtshofes und seine Verfahrensordnung vorschreiben, nicht eine Darlegung des angeblich begangenen Amtsfehlers enthält. Er wäre unbegründet, da nach allem, was zu den Annullierungs- und Feststellungsanträgen ausgeführt wurde, ein rechtswidriges Verhalten der Hohen Behörde nicht nachgewiesen ist.
Zusammenfassend ergeben sich demnach folgende Schlußanträge:Die Klage ist in vollem Umfang als unzulässig, zumindest aber als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht bei der Hohen Behörde entstanden sind (Artikel 70 der Verfahrensordnung), dem Kläger aufzuerlegen.