EuGH — C-109/63
Der Beurteilung der Klageanträge sind auch in diesem Verfahren einige Worte zur Bezeichnung des Prozeßgegners vorauszuschicken, ein Problem, auf das sich der Vertreter des Klägers in besonderer Weise versteift hat. Nach seiner Ansicht ist beklagte Partei nicht nur die Kommission der EWG, sondern die Gemeinschaft schlechthin, was zur Folge habe, daß auch der Ministerrat als Prozeßbeteiligter angesehen werden müsse. Der Kläger verweist dazu auf Artikel 90 des Personalstatuts, auf die Opportunität, vom Ministerrat im Verfahren die Vorlage der Materialien zum Personalstatut zu verlangen, sowie auf die Tatsache, daß die Kommission beim Ministerrat für ihren Stellenplan die Transformation eines Postens der Kategorie B/1 in einen Posten der Kategorie A/5 erfolglos beantragt habe, womit — wie übrigens auch im Hinblick auf die Schadenersatzansprüche — ein Interesse nachgewiesen sei, entsprechende Informationen vom Ministerrat zu erhalten und dessen Verantwortlichkeit feststellen zu lassen.Zu diesem Vortrag möchte ich lediglich bemerken, daß alle seine Argumente dem Gerichtshof wiederholt unterbreitet und sowohl in den Schlußanträgen wie in den Urteilen erschöpfend behandelt worden sind. Ich begnüge mich deshalb damit, auf die erwähnten Vorgänge zu verweisen und festzuhalten, daß nach unserer ständigen prozessualen Praxis in einem Verfahren wie dem vorliegenden allein die Kommission beklagte Partei ist. Jedenfalls kann nicht durch eine Adressierung der Klage an die Wirtschaftsgemeinschaft als solche der Ministerrat in das Verfahren einbezogen werden.Was andere verfahrensrechtliche Fragen angeht, insbesondere Probleme der Zulässigkeit von Klageanträgen, so werde ich auf sie jeweils in dem Zusammenhang, in dem sie sich stellen, eingehen.
Der erste Klageantrag lautet auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnungsentscheidung der Kommission, d. h. derjenigen Entscheidung, die nach Ablauf der Frist des Artikels 91 des Personalstatuts als mit negativem Inhalt gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Einstufung in A/5 erlassen gilt. Die Ablehnung soll rechtswidrig sein, weil der Kläger — so seine These — nach Artikel 102 Artikel 5 und Anhang I des Personalstatuts in Verbindung mit der Dienstpostenbeschreibung der Kommission in Anbetracht tatsächlich ausgeübter Funktionen in Kategorie A/5 klassiert werden müsse.a)Was zunächst die Anspruchsgrundlage von Artikel 102 des Personalstatuts angeht, so kann ich darauf verzichten, den Wortlaut dieser wiederholt in Gerichtsverfahren behandelten Bestimmung zu zitieren. Wir brauchen uns auch nicht länger mit der Ansicht des Klägers auseinanderzusetzen, „stillschweigend zuerkannt“ im Sinne von Artikel 102 sei eine Besoldungsgruppe durch die Zuweisung bestimmter Funktionen, wenn nachgewiesen sei, daß diese eine entsprechende Einstufung verlangten.Seit dem Urteil Maudet (Rechtssachen 20 und 12/63) steht fest, daß mit der Wendung „stillschweigend zuerkannt“ nicht ein Hinweis auf die ausgeübten Funktionen gemeint ist, sondern eine Bemessung der Gehaltsbezüge für die sogenannten „Brüsseler Vertragsangestellten“ unter analoger Anwendung der Gehaltsgruppen des EGKS-Personalstatuts. Von dieser Auffassung abzugehen, sehe ich keinen Anlaß. Da aber genau bekannt ist, welche Gehaltsgruppen dem Kläger auf die beschriebene Weise in verschiedenen Entscheidungen der Kommission „zuerkannt“ wurden, und da unstreitig ist, daß seine letzte vertragliche Einstufung der in der Titularisierungsentscheidung enthaltenen Einstufung entspricht, kann der Kläger aufgrund von Artikel 102 des Personalstatuts einen weiterreichenden Einstufungsanspruch nicht geltend machen. b)Problematischer dagegen ist die Frage, ob sich Rechte auf eine von Artikel 102 abweichende Einstufung aus Anhang I zum Personalstatut in Verbindung mit der Dienstpostenbeschreibung der Kommission ableiten lassen, wenn gezeigt wird, daß die tatsächlich ausgeübten Funktionen eine höhere Einstufung rechtfertigen.Der Kläger ist der Meinung, ein solcher Anspruch bestehe in seiner Person. Er beruft sich dafür auf die von der Kommission gegebene Definition der Tätigkeit eines Hauptverwaltungsrats (Administrateur principal — Kategorie A/5, 4), die wie folgt gekennzeichnet ist:„—Leiter eines Referats einer Abteilung—Leiter eines besonderen Dienstes—Qualifizierter Beamter mit Referententätigkeit oder Kontrolltätigkeit in einem Referat—Stellvertreter eines Abteilungsleiters“,und er beruft sich auf das Urteil Maudet, dessen entscheidender Passus besagt (RsprGH X 250):„Jedoch haben alle Bediensteten, die nach ihrer Ernennung zum Beamten auf einem schon bestehenden Dienstposten verblieben sind, dem der damit verbundenen Tätigkeit entsprechend nach dem neuen Statut eine höhere als die im Verfahren nach Artikel 102 erlangte Besoldungsgruppe zuzuordnen wäre, nach den in Anhang I aufgestellten Grundsätzen der Zuordnung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe Anspruch auf Berichtigung ihrer Einstufung.“ So einfach, wie auf den ersten Blick die Lösung unseres Falles nach diesen Zitaten erscheint, ist sie jedoch bei näherem Zusehen nicht.Auch wenn man den rechtlichen Umstand außer Betracht läßt, daß der Kläger Maudet sich unmittelbar auf den Text des Statuts (Anhang I) stützen konnte, während im vorliegenden Verfahren die Dienstpostenbeschreibung der Kommission herangezogen werden muß, deren rechtliche Bedeutung und Kraft möglicherweise nicht gleichzusetzen ist mit derjenigen von Anhang I zum Statut, so bleiben doch, was den tatsächlichen Sachverhalt der beiden Verfahren angeht, wesentliche Abweichungen.Im Falle Maudet war unstreitig, daß der Kläger als Abteilungsleiter in die Dienste der Kommission getreten ist, daß er im Zeitpunkt der Klageerhebung als Abteilungsleiter eingesetzt war, daß er in allen amtlichen Akten als Abteilungsleiter bezeichnet wurde und daß die Inhaber gleichartiger Dienstposten bei der Kommission in die Besoldungsgruppe eines Abteilungsleiters (A/3) eingestuft sind. Die einzige wesentliche Einwendung der Kommission gegen den Klassierungsanspruch des Klägers Maudet lautete dahin, daß sie in ihrem Stellenplan keine freie Planstelle zur Verfügung hätte.Anders der vorliegende Fall. Hier wird von der Kommission mit Nachdruck die Behauptung bestritten, der Kläger übe in Wirklichkeit die Funktionen eines Hauptverwaltungsrats (Administrateur principal) aus, er sei als Stellvertreter (Adjoint) des Abteilungsleiters eingestellt worden und in dieser Rolle eingesetzt gewesen.Folglich scheidet eine einfache Übernahme der Deduktionen des Urteils Maudet aus, und es bleibt uns nicht erspart, die Einzelheiten des gegenwärtigen Sachverhalts genau zu untersuchen.Ich werde dabei vorgehen nach der Dienstpostenbeschreibung der Kommission, die uns in bezug auf die dienstliche Verwendung die folgenden Fragen aufgibt:Ist oder war der Kläger Stellvertreter eines Abteilungsleiters (adjoint d'un chef de division)? Ist der Kläger Leiter eines Referats einer Abteilung (chef d'un secteur d'activite d'une division)? Ist der Kläger ein qualifizierter Beamter mit Referententätigkeit oder Kontrolltätigkeit in einem Referat (fonctionnaire qualifié Charge de tâches de conception, d'études ou de contrôle d'un secteur d'activité)?
Was den zweiten Klageantrag angeht — gerichtet auf Annullierung der Titularisierungsentscheidung, soweit sie eine Einstufung in B/1 vorsieht —, so steht mit dem, was bisher ausgeführt wurde, fest, daß er gleichfalls nicht begründet sein kann.Der Vollständigkeit und Korrektheit halber will ich mich aber auch noch zur Frage der Zulässigkeit aussprechen, die von der Kommission verneint wird. Tatsächlich steht fest, daß, gerechnet von der Mitteilung der am 12. Dezember 1962 ergangenen Titularisierungsentscheidung an (18. Dezember 1962), die Klage erhebliche Zeit nach Ablauf der Drei-Monatsfrist des Artikels 91 beim Gerichtshof eingegangen ist (nämlich am 23. Dezember 1963). Wenn der Kläger dazu bemerkt, während des Laufs der Klagefrist sei eine Anfechtung nicht zumutbar gewesen, da es an einem wesentlichen rechtlichen Element zur Beurteilung seines Anspruchs, dem Erlaß der Dienstpostenbeschreibung, gefehlt habe, so ist dies sicher zutreffend. Andererseits stellt dieser Umstand nicht einen Wiedereinsetzungsgrund dar, der es ermöglichen könnte, eine Klage nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erheben. Die einzige damit verbundene Rechtsfolge ist die, daß mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtslage ein Antrag auf Änderung der Titularisierungsentscheidung eingebracht und, bei Weigerung der Kommission, ein Karenzverfahren eingeleitet werden konnte, ein Weg, den der Kläger tatsächlich mit seinem Klageantrag Nr. 1 gegangen ist. Daneben erscheint es aber ausgeschlossen, ein Anfechtungsverfahren gegen die Ernennungsentscheidung anzustrengen, so daß wir tatsächlich im Hinblick auf den zweiten Klageantrag nicht nur dessen Unbegründetheit, sondern auch seine Unzulässigkeit feststellen müssen.
Zum dritten Klageantrag, gerichtet auf die Feststellung einer bestimmten Einstufung, mit Wirkung vom 1. Januar 1962, möchte ich bemerken, daß ich ihn anders als die Kommission nicht für unzulässig halte, und dazu auf die Rechtsprechung der Ersten Kammer des Gerichtshofes (Rechtssache 18/63) verweisen. Daraus ist zu entnehmen, daß in Dienststreitigkeiten nicht nur Anfechtungs- und Leistungsklagen, sondern auch Feststellungsklagen zulässig sind. Auf eine Vertiefung dieser These kann indes verzichtet werden, weil in jedem Falle nach dem, was bisher zur Beurteilung des Sachverhalts ausgeführt wurde, der Antrag des Klägers unbegründet ist.
Daß aus demselben Grunde auch der Klageantrag Nr. 4, gerichtet auf Zahlung der Gehaltsrückstände, unbegründet ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen, denn er hat zur Voraussetzung die Anerkennung des Einstufungsanspruchs des Klägers.
Zum Schadenersatzanspruch schließlich ist zu sagen, daß sich hier, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, ernsthafte Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsmäßigkeit der Klageschrift erheben. Der Kläger hat vollständig darauf verzichtet darzulegen, worin nach seiner Ansicht der Amtsfehler der Kommission bei der Bestimmung seiner Gehaltsstufe liegen soll, offenbar in der irrigen Meinung, der Nachweis einer objektiv rechtswidrigen Unterlassung, begangen von der Kommission, sei ausreichend für die Begründung seines Ersatzanspruches. Die Zurückweisung dieses Antrags ist folglich bereits aus formellen Gründen möglich. Darüber hinaus ist offensichtlich, daß es auch an der Begründetheit fehlt, weil der Kommission, wie zu den übrigen Klageanträgen ausgeführt wurde, ein rechtswidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden kann.
Insgesamt ist somit, ohne daß es der Erhebung weiterer Beweise bedürfte, die Feststellung zu treffen, daß die Klageanträge der Rechtssache 109/63 teils als unzulässig, in jedem Falle aber als unbegründet zurückzuweisen sind.
Tatsächlich stellt sich somit die gesamte Klage 13/64 als unzulässig dar. Ich werde aber noch mit wenigen Worten nachzuweisen versuchen, daß sie wohl auch nicht begründet wäre.
Infolgedessen verfällt auch die Klage 13/64 in vollem Umfang wenn nicht schon als unzulässig, so doch zumindest als unbegründet der Abweisung.