EuGH — C-19/63
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Zeugenaussagen,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 102 und 110,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 76hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage 19/63 ist in der Hauptsache erledigt.2.Die Klage 65/63 wird als unbegründet abgewiesen.3.Der Kläger wird verurteilt, seine eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung zu tragen.4.Der Kläger hat an die Gerichtskasse 25000 bfrs zu zahlen.5.Die Beklagte hat ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung zu tragen; sie hat außerdem die gesamten durch die Zeugenvernehmung entstandenen Kosten zu tragen.
Am 12. April 1962 übersandte der Kläger der Personal- und Sozialabteilung der Forschungsanstalt die Kostenvoranschläge zweier Transportfirmen für seinen beabsichtigten Umzug nach Italien und bat um „Stellungnahme für [seinen] später durchzuführenden Umzug bezüglich der Auswahl der Firma“.Mit Schreiben vom 18. Oktober 1962 teilte ihm die Dienststelle mit, sie habe den sich auf DM 3472,65 belaufenden Kostenvoranschlag der Firma Schrooten in Duisburg genehmigt.
Am 30. August 1962 beantragte der Kläger bei der Verwaltung die Umzugs- und Einrichtungsgenehmigung. Er bediente sich hierzu eines Vordrucks, auf dem es unter anderem hieß:„Gesehen und weitergeleitet. Umzug und/ oder Einrichtung genehmigt. Der Bedienstete ist nach meiner Auffassung für seine Aufgaben befähigt und für den Dienst in der Gemeinschaft geeignet … (Unterschrift des Dienstvorgesetzten).“ Noch am selben Tage unterzeichnete Herr Marchetti den Vordruck, strich jedoch den mit den Worten „Der Bedienstete …“ beginnenden Satz und vermerkte statt dessen: „Ich bin im Augenblick nicht in der Lage, zu diesem Punkt eine verbindliche Erklärung abzugeben.“ Der Vordruck wurde dem Kläger in dieser Form wieder zugeleitet.
Am 27. September 1962 reichte der Kläger bei der genannten Direktion in zwei Exemplaren und unter Verwendung des gleichen Vordrucks einen neuen Antrag im gleichen Sinne ein. Am 1. Oktober 1962 unterzeichnete Herr Marchetti eine Ausfertigung, ohne irgendeine Streichung vorzunehmen, und leitete sie dem Kläger wieder zu, der sie persönlich zur Verwaltung brachte. Auf der anderen Ausfertigung, die Herr Marchetti zurückbehalten hatte, wurde später der vorgedruckte Text „Umzug … genehmigt … für den Dienst in der Gemeinschaft geeignet“ (vgl. oben unter B) gestrichen, sie wurde dann in dieser Form der Verwaltung zugeleitet.
Später wurde dem Kläger mitgeteilt, die Leitung der Forschungsanstalt habe die beantragte Genehmigung versagt.
In der Zeit von November 1962 bis März 1963 erhob der Kläger sowohl bei verschiedenen Dienststellen der Beklagten als auch bei der Kommission selbst eine Reihe von Beschwerden, die sich gegen diese Ablehnung richteten.Da er keine ausdrückliche Verfügung der Kommission erhielt, erhob er am 27. März 1963 die vorliegende Klage 19/63.
Durch Verfügung vom 18. April 1963 wies die Kommission die Beschwerden des Klägers zurück.Am 27. Mai 1963 erhob der Kläger die Klage 65/63, die sich unter anderem auch gegen diese Verfügung richtet.
Am 31. August 1962 verfaßte und unterzeichnete Herr Marchetti den Probezeitbericht des Klägers, den er wie folgt abschloß:„Herr Prakash ist, was Bildung und Intelligenz anbelangt, nicht übel, Leider tut er meines Wissens nichts oder so gut wie nichts. Ich glaube daher, daß er für die Abteilung Physikalische Chemie nicht von Nutzen ist.“ In seiner Stellungnahme erklärte sich der Kläger mit dem Inhalt des Berichtes nicht einverstanden und beschwerte sich dagegen, daß er nach Ablauf der vorgesehenen Frist erstellt worden war.
Gleichfalls am 31. August 1962 unterzeichnete Herr Marchetti den Überleitungsbericht des Klägers. In diesem Berichtheißt es insbesondere: „Ich habe … von ihm keinerlei Arbeit erhalten können. Dies beweist unzureichendes Verantwortungsbewußtsein und mangelnde Hingabe an die [ihm] übertragene Aufgabe. Ich kann daher die Qualität seiner nicht geleisteten Arbeit auch nicht beurteilen. Ich hielt es für angebracht, den Probezeitbericht über Herrn Prakash hinauszuschieben in der Hoffnung, daß Herr Prakash sich an die Arbeit machen werde. Nach Ablauf nunmehr eines Jahres erscheint es mir unmöglich, ihn in meiner Abteilung zu behalten“; findet sich ferner folgende Bemerkung von Herrn Ritter, dem Leiter der Forschungsanstalt: „Ich glaube nicht, daß Herr Prakash imstande ist, sich in Ispra nützlich zu betätigen.“ In seiner Stellungnahme erklärte sich der Kläger mit diesen Beurteilungen nicht einverstanden, er machte sowohl Formfehler als auch sachliche Irrtümer geltend.
Am 16. Januar 1963 richtete Herr Marchetti folgendes Schreiben an den Kläger :„Da im Rahmen der Ihnen übertragenen Aufgabe noch nichts unternommen worden ist, wird das gesamte Material, das Sie gekauft haben, Herrn Kelly übergeben, der es für seine Forschungen über die Reabsorption (re-entry) verwenden wird. Wollen Sie ihm bitte liebenswürdigerweise angeben, wo sich die einzelnen Gegenstände befinden.“ Der Kläger protestierte vergeblich gegen diese Maßnahme.
Mit Schreiben vom 25. April 1963, zugestellt am 29. April, teilten die Dienststellen der Beklagten dem Kläger mit,die Kommission der EAG habe am 20. März 1963 beschlossen, seinen Vertrag nach Artikel 102 des EWG/EAG-Beamtenstatuts zu kündigen; diese Verfügung stütze sich auf die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses, die folgenden Wortlaut habe: „Der Überleitungsausschüß … ist der Ansicht, daß es dieser Bedienstete infolge seiner Neigung zur Übersteigerung bei der Ausarbeitung von Programmen und der Veranschlagung von Mitteln trotz der ihm erteilten Weisungen nicht verstanden hat, die ihm zur Verfügung gestellten Mittel in dem erforderlichen Maße zu nutzen, um seiner Dienststelle den wissenschaftlichen Beitrag zu leisten, den diese mit Recht von ihm erwarten konnte.“
Am 27. Mai 1963 erhob der Kläger die vorliegende Klage 65/63, die sich im wesentlichen gegen die vorgenannte Verfügung richtet.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe gegen Artikel 110 des Statuts verstoßen, indem sie es unterlassen habe, die Personalvertretung und den Statutsbeirat an der Ausarbeitung der Verfahrensvorschriften für die Probezeit und die Überleitung zu beteiligen.Die Probezeit des Klägers richtete sich nach der vor dem Inkrafttreten des Statuts geltenden vertraglichen Regelung. Artikel 110 kann also hierauf keine Anwendung finden.Soweit sich die Rüge auf das Überleitungsverfahren bezieht, ist zunächst festzustellen, daß mit dem Ausdruck „die allgemeinen Durchführungsbestimmungen“ in dem genannten Artikel 110 in erster Linie diejenigen Vorschriften gemeint sind, die jedes Organ nach bestimmten zwingenden Regelungen des Statuts, z.B. der Artikel 2 Absatz 1, 5 Nr. 4 Absatz 2, zu erlassen hat. Soweit sie nicht ausdrücklich vorgesehen ist, besteht eine Verpflichtung zum Erlaß von „allgemeinen Durchführungsbestimmungen“ nur dann, wenn die Vorschriften des Statuts für sich allein nicht hinreichend klar sind.Die das Überleitungsverfahren betreffenden Vorschriften des Statuts sehen eine Verpflichtung der Organe zum Erlaß von allgemeinen Durchführungsbestimmungen nicht vor. Darüber hinaus sind diese Vorschriften hinreichend klar, um eine willkürfreie Anwendung auch beim Fehlen förmlicher Durchführungsbestimmungen zu ermöglichen.Daher unterlagen die Regeln, welche die Beklagte tatsächlich im Überleitungsverfahren angewendet hat, nicht den in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Förmlichkeiten.Sonach ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.
Der Kläger beanstandet, daß der Überleitungsausschuß ihn nicht den Vorgesetzten gegenübergestellt habe, die sowohl im Überleitungsbericht als auch vor diesem Ausschuß eine ungünstige Beurteilung über ihn abgegeben hatten.Für das Uberleitungsverfahren ist eine Gegenüberstellung der Beteiligten nirgends vorgesehen. Eine entsprechende Verpflichtung könnte nur dann angenommen werden, wenn es dem Ausschuß anderenfalls unmöglich wäre, die umstrittenen Tatsachen in rechtlich hinreichender Form aufzuklären. Dies war aber, wie unten zu 10 näher darzulegen sein wird, vorliegend nicht der Fall. Die Rüge ist deshalb unbegründet.
Der Kläger macht geltend, der Überleitungsausschuß habe es versäumt, ihm die Protokolle über die Vernehmung seiner Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen.Nach dem Akteninhalt hat der Ausschuß dem Kläger die von dessen Vorgesetzten über ihn abgegebenen Erklärungen mündlich mitgeteilt. Der Kläger trägt auch selbst vor, daß es ihm gelungen sei, alle von den betreffenden Vorgesetzten gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu „widerlegen“. Da dem Kläger somit in ausreichender Form rechtliches Gehör gewährt worden ist, muß auch diese Rüge zurückgewiesen werden.
Der Kläger führt ferner an, der Uberleitungsausschuß sei nicht in der Lage gewesen, sich aus eigener Kenntnis eine feste Überzeugung zu bilden, da ihm kein einziger Experimentalwissenschaftler angehört habe.Wie aus den Darlegungen unter zu 10 hervorgeht, waren die Aussagen der Dienstvorgesetzten im vorliegenden Fall geeignet, dem Ausschuß eine ausreichende Beurteilungsgrundlage zu vermitteln.Die Rüge ist also zurückzuweisen.
Der Kläger führt noch an, sein Probezeitbericht sei mit erheblicher Verspätung erstellt worden; ferner seien das die Probezeit abschließende Verfahren und das Überleitungsverfahren „verbunden“ worden.Wenn dem Kläger auch zuzugeben ist, daß die geltend gemachte Verspätung einen Formfehler darstellt, so besteht doch zwischen diesem Fehler und der die Überleitung ablehnenden Verfügung kein ursächlicher Zusammenhang. Aus den Akten geht hervor, daß ein rechtzeitig erstatteter Probezeitbericht für den Kläger nicht günstiger ausgefallen wäre. Vielmehr wird die Behauptung der Beklagten, der Dienstvorgesetzte habe die Abfassung des Probezeitberichts nur aufgeschoben, um dem Kläger eine Chance zu geben, durch den Akteninhalt bestätigt.Was die angebliche Verbindung der Verfahren anbelangt, so sind diese zwar nahezu gleichzeitig abgelaufen, es ist aber keineswegs dargetan, daß diese Gleichzeitigkeit, die im übrigen als solche nicht zu beanstanden ist, dem Kläger geschadet hätte.Sonach ist auch dieser Vorwurf nicht begründet.
Der Kläger behauptet, seine Personalakte sei nicht korrekt geführt worden; insbesondere hätten bestimmte Unterlagen gefehlt, während andere vorschriftswidrig in die Akte aufgenommen worden seien.Etwaige Mängel in der Führung der Personalakte könnten die Rechtswidrigkeit der Verfügung, mit welcher die Überleitung abgelehnt wurde, nur dann begründen, wenn sie geeignet waren, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses zu beeinflussen. Selbst wenn man die Behauptungen des Klägers als erwiesen ansieht, spricht indessen nichts für einen solchen ursächlichen Zusammenhang.Auch diese Rüge greift deshalb nicht durch.
Der Kläger macht geltend, sein Dienstvorgesetzter habe „eine besonders schwerwiegende Unregelmäßigkeit“ begangen, indem er seine zusätzlichen Bemerkungen zum Überleitungsbericht auf den 5. November 1962 datiert habe, obwohl diese Bemerkungen in Wirklichkeit später als die vom Direktor der Forschungsanstalt — am 6. oder 11. November — abgegebene Beurteilung abgefaßt worden seien. Aus dem Original dieses Berichtes sei zu ersehen, daß die erwähnten Bemerkungen zunächst das Datum des 11. November getragen hätten, dieses aber später ausradiert und durch das Datum des 5. November ersetzt worden sei.Die Fotokopie des Berichtes, die sich in der Personalakte des Klägers befindet, bestätigt diese Behauptung nicht. Sollte der Vorwurf übrigens dahin zu verstehen sein, daß die Beurteilung des Dienstvorgesetzten durch die angeblich früher abgegebene des Direktors der Forschungsanstalt beeinflußt worden sei, so stünde dies in Widerspruch zu einer anderen Behauptung des Klägers, nämlich daß der Direktor sich einfach die Meinung des Dienstvorgesetzten zu eigen gemacht habe.Der Kläger macht außerdem noch geltend, die streitigen Bemerkungen seien nur gemacht worden, um den Vorwürfen zu begegnen, welche die Verwaltung gegen den Dienstvorgesetzten wegen der Verzögerung des Probezeitberichts des Klägers erhoben habe. Damit ist jedoch nicht schlüssig behauptet, daß der Dienststellenleiter ohne diese Verzögerung eine günstigere Beurteilung über den Kläger abgegeben haben würde.
Der Kläger behauptet, gewisse Beurteilungen, die teils im Probezeit-, teils im Überleitungsbericht enthalten sind, seien miteinander nicht vereinbar, und zwar einmal nicht die „sehr guten innerdienstlichen Beziehungen“ mit der „ungenügenden Fähigkeit zur Gruppenarbeit“, zum anderen nicht die „Schwierigkeiten, die Einzelheiten der Ausführung seiner Arbeit näher festzulegen“ mit der „sehr guten Ausdrucksweise“.Dieses Vorbringen ist nicht schlüssig. Denn wer ausgezeichnete menschliche Beziehungen unterhält, braucht nicht notwendig auch befähigt zu sein, seine Arbeiten in einen größeren Rahmen einzuordnen. Ferner geht aus dem Zusammenhang hervor, daß die „die Einzelheiten der Ausführung“ betreffende Beurteilung sich auf die Fähigkeit bezieht, ein Programm aufzustellen, eine Befähigung, deren Fehlen nicht ausschließt, daß der Betroffene sich gewandt auszudrücken vermag.
Der Kläger beanstandet die „vage und ungenaue“ Fassung der Gründe, auf die sich die Stellungnahme des Überleitungsaus schusses stützt.Diese Rüge geht fehl. Die genannten Gründe ermöglichen es, im Zusammenhang mit dem Protokoll des Ausschusses sowie dem Inhalt der Personalakten die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe hinreichend zu bestimmen.
Der Kläger macht schließlich geltend, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses beruhe auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen.Nach dem Wortlaut dieser Stellungnahme wird dem Kläger eine „Neigung zur Übersteigerung bei der Ausarbeitung von Programmen und der Veranschlagung von Mitteln“ vorgeworfen; ferner wird beanstandet, daß er es infolge dieser Neigung „trotz der ihm erteilten Weisungen nicht verstanden hat, die ihm zur Verfügung gestellten Mittel in dem erforderlichen Maße zu nutzen, um seiner Dienststelle den wissenschaftlichen Beitrag zu leisten, den diese mit Recht von ihm erwarten konnte“.Diese Beurteilung stellt ein umfassendes Werturteil dar, das der Gerichtshof nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzen kann. Dagegen hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die vom Überleitungsausschuß berücksichtigten Tatsachen sachlich richtig und denkgesetzlich mit dem abgegebenen Werturteil vereinbar sind. Diese Prüfung ist für jeden der beiden gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, nämlich die behauptete Neigung zur Übersteigerung (aa) und seine angeblich dadurch bedingte unzureichende Leistung (bb), gesondert vorzunehmen.aa)Die Beklagte führt insbesondere aus:Am 15. Januar 1962, also dreieinhalb Monate nach seinem Dienstantritt, habe der Kläger ein erstes Programm vorgelegt, das kaum zwei Seiten umfaßt habe. Dieses Programm „überschritt jedes vernünftige Maß und erforderte Apparate und Ausstattung im Werte von 100000 RE sowie einen Mitarbeiterstab, den Herr Prakash auf vier Forscher der Laufbahngruppe A und auf vier Techniker der Laufbahngruppe B … schätzte (in Wirklichkeit unterschätzte). Dieses Programm war undurchführbar: Die im Jahre 1962 der gesamten Abteilung Physikalische Chemie, zugewiesenen Mittel' waren auf 200000 RE für damals ungefähr 50 Bedienstete begrenzt, während sich die, Pauschale' der Abteilung auf ungefähr 1500 RE je Bediensteten der Laufbahngruppen A und B belief“. „Schon damals“ habe der Dienstvorgesetzte dem Kläger mehr Mäßigung bei der Ausarbeitung seiner Pläne nahegelegt und ihn angewiesen, zunächst eine Methode für die Messung von adsorbierten Molekülen auf Alumina durch Infrarotadsorption auszuarbeiten; diese Weisung habe er in einer Note vom 4. Juni 1962 bestätigt. Trotz dieser mündlichen Weisungen habe der Kläger, anstatt mit den so umgrenzten vorbereitenden Versuchen zu beginnen, weiter höchst umfangreiche Programme ausgearbeitet, die in zu den Akten gereichten Noten aus der Zeit von Mitte Januar bis zum 4. Juni 1962 dargestellt seien. Im März 1962 habe der Kläger seinem Dienstvorgesetzten eine mit „Erstausstattung …“ betitelte Liste vorgelegt, die Apparate und Zubehör in einem Gesamtwert von 55000 RE umfaßt habe. Herr Marchetti habe mit Zustimmung des Klägers dessen Forderungen auf 15000 RE herabgesetzt und dann den Antrag dem örtlichen Programmausschuß vorgelegt, der ihn jedoch abgelehnt habe. Der Kläger bestreitet dieses Vorbringen nicht, sondern behauptet lediglich, vor der Note vom 4. Juni 1962 habe er von seinem Dienstvorgesetzten keinerlei Weisungen erhalten. Diese Behauptung wird aber durch ein Schreiben des Klägers an den genannten Dienstvorgesetzten vom 14. Mai 1962 widerlegt, worin der Kläger insbesondere ausführt: „Ich habe Ihnen etwa Mitte Januar 1962 ein Programm unterbreitet. Danach („thereafter“) haben Sie den Wunsch geäußert, ich solle es ändern, da ich zu Anfang nicht verlangen könne, mit dem Aufbau einer Arbeitsgruppe betraut zu werden, sondern ein Einmannprogramm ausarbeiten solle“. Der Kläger macht geltend, er sei über die Mittel, die der Abteilung zur Verfügung gestanden hätten, nicht unterrichtet gewesen, so daß ihm aus dem Mißverhältnis zwischen diesen Mitteln und seinen Forderungen kein Vorwurf gemacht werden könne. Dieses Vorbringen geht fehl. Von einem Wissenschaftler darf man erwarten, daß er sich vor der Unterbreitung irgendwelcher Programmvorschläge so genau wie möglich über die vorhandenen Mittel unterrichtet, da sonst die Arbeiten in einer für den Dienst nachteiligen Weise verzögert werden. Selbst wenn man dem Kläger zugesteht, daß in einem gewissen Rahmen Irrtümer unvermeidlich sein konnten, solange er sich noch einzuarbeiten hatte und die Forschungsanstalt sich im Anlaufstadium befand, und auch wenn man berücksichtigt, daß gesunder Ehrgeiz einen Forscher zu dem Versuch veranlassen mag, sich einen möglichst weiten Verantwortungsbereich zu sichern, so bewegten sich die — im übrigen wiederholt gestellten — Forderungen des Klägers doch in einer Größenordnung, die alle vernünftigen Grenzen überschritt. Außerdem gehen die vom Kläger nach dem 15. Januar und vor dem 4. Juni 1962 vorgelegten Programme weit über das Gebiet der vom Dienstvorgesetzten bestimmten kurzfristigen Arbeiten hinaus. Die Ausarbeitung umfassender Programme ist zwar für sich allein nicht tadelnswert, sie wird es aber, wenn der Betroffene sich nicht gleichzeitig ernsthaft bemüht, mit der Durchführung des bescheideneren Programms zu beginnen, das ihm tatsächlich zugewiesen worden ist. Nach alledem hat der Überleitungsausschuß mit dem Vorwurf, der. Kläger neige zur Übersteigerung, keine mit den unstreitigen öder als bewiesen anzusehenden Tatsachen denkgesetzlich unvereinbare Beurteilung abgegeben. bb)Der Ausschuß hat diese Neigung aber nicht als selbständigen Vorwurf berücksichtigt, sondern nur, soweit sie unzureichende Leistungen des Klägers zur Folge hatte.Der Kläger bestreitet nicht, daß er mit den ihm aufgetragenen Versuchen niemals ernsthaft begonnen hat; dagegen behauptet er, die Mittel, über die er verfügt habe, insbesondere Apparate und Laborraum, seien hierfür unzureichend gewesen. Er beruft sich ferner in allgemeiner Form auf die angeblich unzulänglichen Arbeitsverhältnisse in der Abteilung Physikalische Chemie. Die Beklagte behauptet dagegen, die genannten Mittel hätten ausgereicht, um mit den Versuchen zu dem in der bestätigenden Note vom 4. Juni 1962 umrissenen kurzfristigen Programm beginnen zu können; es werde dem Kläger gerade vorgeworfen, nicht einmal dies getan zu haben. Der Gerichtshof ist nicht in der Lage, aus eigenem Wissen festzustellen, ob eine bestimmte Ausstattung für eine bestimmte Arbeit im Rahmen der Kernforschung ausreicht oder nicht; er müßte hierzu erforderlichenfalls einen Sachverständigen hören. Eine solche Maßnahme wäre jedoch nur gerechtfertigt, wenn die bereits feststehenden Tatsachen eine Vermutung zugunsten der Auffassung des grundsätzlich beweispflichtigen Klägers begründeten. Es ist zu prüfen, ob dies der Fall ist. Der Zeuge Marchetti, der Dienstvorgesetzte des Klägers, hat insbesondere erklärt: „Das beschaffte Material gab dem Kläger bei weitem genug Möglichkeiten, mit seiner Arbeit zu beginnen.“ „Herrn Prakash ist nie vorgeworfen worden, er erziele keine Ergebnisse, sondern nur, er habe mit der Arbeit nicht begonnen.“ Der Kläger habe die ihm zur Verfügung gestellten neuen Apparate weder ausprobiert noch der ihm aufgetragenen Arbeit angepaßt, obgleich dies unerläßlich gewesen wäre. Der Zeuge Ritter, Direktor der Forschungsanstalt Ispra, hat die Aussagen von Herrn Marchetti im wesentlichen bestätigt. Er hat zwar eingeräumt, daß es ihm in seiner Stellung nicht möglich gewesen sei, sich aus eigener Kenntnis ein ins einzelne gehendes Bild von den Arbeitsverhältnissen des Klägers zu machen, jedoch ausgeführt, er habe sich dank seiner langjährigen Erfahrung anhand der Angaben von Herrn Marchetti eine eigene Meinung bilden können. Der Zeuge hat ferner erklärt, der frühere Arbeitgeber des Klägers, den er um Auskunft gebeten habe, habe die Meinung von Herrn Marchetti über gewisse Mängel in der Befähigung des Klägers im wesentlichen bestätigt. Diese Zeugenaussagen sind, geeignet, die Beurteilung des Überleitungsausschusses zu bekräftigen. Zwar behauptet der Kläger, Herr Marchetti, der ihm gegenüber feindselige Gefühle hege, habe seine Arbeit „systematisch behindert“. Das Vorbringen des Klägers hierzu vermag jedoch, wie im Zusammenhang mit dem dritten Klagegrund darzulegen sein wird, jene Behauptung nicht glaubhaft zu machen. Ebenso unzutreffend erscheint die hilfsweise aufgestellte Behauptung des Klägers, daß Herr Marchetti — der gleichwohl in der Lage war, dem Kläger eine Arbeit vorzuschlagen, mit der dieser sich einverstanden erklären konnte — unfähig gewesen sei, den Bedarf des Klägers an Apparaten zu beurteilen. Was das Zeugnis des Herrn Ritter betrifft, so wird es, nicht etwa schon dadurch entwertet, daß der Zeuge bestimmte Einzelheiten der Arbeit des Klägers nicht kannte. Aufgrund seiner Tätigkeit als Direktor der Forschungsanstalt und in seiner Eigenschaft als Wissenschaftler war er durchaus in der Lage zu beurteilen, ob finanzielle Mittel in einer bestimmten Größenordnung ausreichten, um mit bestimmten Versuchen zu beginnen. Es steht ferner fest, daß Herr Ritter mehrere Unterredungen mit dem Kläger hatte, in deren Verlauf dieser seinen Standpunkt hat darlegen können. Im übrigen hat Herr Ritter in einem anderen vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit die Haltung von Herrn Marchetti gegenüber seinen Untergebenen als „hart“ bezeichnet; dies beweist, daß er keineswegs dazu neigte, Urteile des Herrn Marchetti blindlings zu übernehmen. Der Eindruck, den die vorgenannten Zeugenaussagen vermitteln, wird noch durch andere Tatsachen erhärtet. So bestreitet der Kläger insbesondere nicht ernsthaft, daß er über mehr Laborraum verfügte als der Durchschnitt der Wissenschaftler in Ispra, noch daß er in bezug auf die Geldmittel, die er auf die eine oder andere Weise erlangt hat, nicht ungünstiger gestellt war als dieser Durchschnitt. Der Kläger hat ferner nicht bestreiten können, daß es den meisten anderen Wissenschaftlern der Forschungsanstalt trotz der während der fraglichen Zeit bestehenden organisatorischen Schwierigkeiten gelungen ist, so zu arbeiten, daß die Beklagte sie in das Beamtenverhältnis übernehmen konnte. Schließlich hat der Kläger weder in seinen Bemerkungen zum Überleitungsbericht noch in den Schriftstücken, die er dem Gerichtshof vorgelegt hat, eine genaue und ausführliche, wissenschaftlich begründete Darstellung gegeben, aus der hervorginge, daß die ihm zur Verfügung gestellte Apparatur nicht ausgereicht hätte, um mit der „Entwicklung der Technik zur Herstellung von Aluminiumoxyd-Kügelchen im Hinblick auf deren Untersuchung in infrarotem Licht“ zu beginnen, d.h. mit der in der Note vom 4. Juni 1962 genannten kurzfristigen Tätigkeit, um die es hier allein geht. Die Aussagen der auf Antrag des Klägers geladenen Zeugen vermögen nicht hinreichend darzutun, daß der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt hätte, seine Arbeiten in Angriff zu nehmen. Der Zeuge Gillot hat erklärt, er sei kein Spezialist für die Apparate, die der Kläger benötigt habe. Der Zeuge Höpper hat ausgeführt, da er das Forschungsprogramm des Klägers nicht gekannt habe, könne er nicht sagen, ob der Kläger schon mit Forschungen habe beginnen können. Herr Kosiba — der sich in den Vereinigten Staaten aufhält und deshalb vor dem Gerichtshof nicht erscheinen konnte, aber eine uneidliche schriftliche Erklärung eingereicht hat, die der Gerichtshof zur Kenntnis nimmt — hat zwar erklärt, zu der Zeit, als er mit dem Kläger in Verbindung gestanden habe, sei dieser nicht in angemessener Weise „mit den zur Durchführung („to perform“) der ihm übertragenen Forschungsarbeit notwendigen Apparaten“ ausgestattet gewesen. Herr Kosiba hat jedoch ausgeführt, seine Verbindungen mit dem Personal der Abteilung Physikalische Chemie seien nur „sporadisch“ gewesen. Im übrigen läßt der Zusammenhang, in den der vorerwähnte Satz gestellt ist, nicht klar erkennen, ob Herr Kosiba der Auffassung war, daß die dem Kläger zur Verfügung gestellten Apparate nicht einmal dazu ausreichten, mit dem in der Note des Herrn Marchetti vom 4. Juni 1962 umrissenen kurzfristigen Programm sinnvoll zu beginnen. cc)Aus den Darlegungen zu aa) und bb) geht hervor, daß die wesentlichen Tatsachen, die als feststehend angesehen werden können, nicht geeignet sind, ernste Zweifel an der Richtigkeit der vom Überleitungsausschuß abgegebenen Beurteilung aufkommen zu lassen. Diese Tatsachen entkräften auch die Auffassung, das Scheitern des Klägers sei auf unzulängliche Arbeitsverhältnisse in der Abteilung Physikalische Chemie zurückzuführen. Zwar mag eine gewisse Härte darin liegen, daß das Urteil über die Befähigung des Klägers zu praktischem Denken im Hinblick auf einen Zeitraum abgegeben worden ist, in dem erhebliche objektive Schwierigkeiten bestanden. Es hieße jedoch die Grenze zwischen den Befugnissen des Richters und denjenigen der Verwaltung verkennen, wollte der Gerichtshof diese Härte als rechtswidrig bezeichnen. Wenn jedes Gemeinschaftsorgan ausschließlich dafür zuständig ist, verbindliche Werturteile über seine Bediensteten abzugeben, war es grundsätzlich auch Sache des jeweils beteiligten Organs, das Maß an Strenge oder Nachsicht zu bestimmen, das es bei der Beurteilung etwaiger Mängel der Bediensteten anzulegen gedachte. Im übrigen hat sich der Kläger durch die Annahme eines Vertragsangebotes, das für beide Teile eine Kündigungsfrist von einem Monat vorsah, einer Regelung unterworfen, die dem Ermessen der Verwaltung einen weiten Spielraum beließ.Nach alledem ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen, ohne daß es notwendig erschiene, einen Sachverständigen zu hören. Aus den vorstehend unter 1 bis 10 genannten Gründen ist die zweite Rüge des Klägers zurückzuweisen.