EuGH — 68/63
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Zeugenaussagen,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere ihres Artikels 18,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 102,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 38, 69 und 76,hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Verfügung vom 20. März 1963, mit welcher die Beklagte den Vertrag des Klägers gekündigt hat, ist rechtswidrig und enthält einen die Haftung der Gemeinschaft begründenden Amtsfehler.2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schadensersatz den neunfachen Betrag der monatlichen Nettobezüge zu zahlen, die der Kläger in dem Zeitpunkt erhielt, zu dem die Entlassung wirksam geworden ist.3.Der Antrag des Klägers auf Ersatz des unabhängig von der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Verfügung entstandenen Schadens wird als unzulässig abgewiesen.4.Der Antrag des Klägers auf Zahlung eines sich aus der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten ergebenden Betrages von 25706 belgischen Franken wird als unbegründet abgewiesen.5.Der Antrag des Klägers auf Erstattung eines Betrages, den er angeblich für sein Laboratorium in Ispra aus eigenen Mitteln aufgewendet hat, wird als unzulässig abgewiesen.6.Der Antrag des Klägers auf Abänderung, hilfsweise Aufhebung der stillschweigenden. Entscheidung, mit welcher die Beklagte die Beschwerde des Klägers vom 30. August 1962 abgelehnt hat, sowie der Antrag auf Ersatz des durch die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung entstandenen Schadens, werden für in der Hauptsache erledigt erklärt.7.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung, der Zeugenvernehmung und des Armenrechtsverfahrens.8.Die Beklagte hat an die Gerichtskasse den Betrag von 26000 belgischen Franken zu zahlen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihm infolge der Rechtswidrigkeit der Entlassung entstanden sei. Die Höhe des Ersatzes stellt er in das Ermessen des Gerichtshofes.Aus den obigen Erwägungen zu I 3 ergibt sich, daß dieser Antrag begründet ist. Angesichts aller Umstände erscheint es angemessen, die Schadenssumme auf den neunfachen Betrag der monatlichen Nettobezüge festzusetzen, die der Kläger in dem Zeitpunkt erhielt, zu dem die Entlassung wirksam geworden ist.
Der Kläger macht ferner geltend, er habe auch abgesehen von der Rechtswidrigkeit seiner Entlassung einen Nachteil erlitten; er begehrt 3000000 belgische Franken als Ersatz des materiellen und 7000000 belgische Franken als Ersatz des inimateriellen Schadens.Zur Berechnung dieser Beträge führt die Klageschrift lediglich aus, sie rechtfertigten sich im Hinblick auf das Lebensalter und die Berufserfahrung des Klägers sowie auf die Dienste, die er der Forschungsanstalt Ispra geleistet habe. Angesichts des Umfangs der geforderten Summen entsprechen diese völlig allgemeinen Ausführungen, jedoch nicht den Erfordernissen der Artikel 18 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG, 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, wonach die Klageschrift wenigstens eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß.Die vorliegenden Anträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankäme, ob die behaupteten Amtsfehicr tatsächlich begangen wurden.