EuGH — 83/63
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Zeugenaussagen,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 24 und 91 sowie seines Anhangs IB,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 38, 42, 69 und 70hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Der Antrag des Klägers auf Änderung seiner Einstufung wird als unbegründet abgewiesen.2.Der Antrag des Klägers festzustellen, daß die Beklagte ihre Beistands- und Schutzpflicht verletzt habe, wird als unbegründet abgewiesen.3.Der die angeblich mangelhafte Organisation der Forschungsanstalt Ispra betreffende Antrag wird als unzulässig abgewiesen.4.a)Die Beklagte hat ihre eigenen Kosten sowie zwei Fünftel der dem Kläger im Hauptprozeß und durch seinen Antrag vom 17. Dezember 1964 auf Einholung zusätzlicher Auskünfte und Erhebung weiterer Beweise entstandenen Kosten zu tragen.b)Die Beklagte hat die Reisekosten der Zeugen zu tragen.
Die Beklagte erhebt eine Unzulässigkeitseinrede, die sie damit begründet, daß der Kläger die Zurückweisung seiner denselben Gegenstand wie die Klage betreffenden Verwaltungsbeschwerde vom 16. Oktober 1962 nicht rechtzeitig angefochten habe.Die Klage ist auf folgende drei Klagegründe gestützt: fehlerhafte Einstufung des Klägers, unterlassene Beistandsleistung gegen die angebliche Feindseligkeit des Herrn Gueron und angeblich mangelhafte Organisation der Forschungsanstalt Ispra. Die vorgenannte Verwaltungsbeschwerde, die im übrigen der Überleitung des Klägers vorausging, richtete sich nicht gegen die Einstufung. Die beiden anderen Klagegründe stützt der Kläger unter anderem auf eine nach der Zurückweisung der Beschwerde eingetretene Tatsache, nämlich auf den Vorfall vom 25. April 1963; soweit der Kläger sich auf diesen Vorfall beruft, ist die Einrede also zurückzuweisen.
Der Gerichtshof stellt von Amts wegen fest, daß die Erwiderung die Anträge der Klageschrift in veränderter Form wiederholt, ohne die Gründe für diese Änderung zu nennen. Wenn Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter der Voraussetzung zuläßt, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind, so gilt dies erst recht für jede Änderung der Anträge. Daher können nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden.Nach allem ist die Klage mit den genannten Einschränkungen zulässig.Die Beklagte bestreitet schließlich die Zulässigkeit der ersten Rüge mit der Begründung, ein Beamter könne die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Einstufung nicht verlangen.Diese Einrede greift jedoch nicht durch, denn Artikel 91 § 1 des Beamtenstatuts erwähnt ausdrücklich „Streitsachen vermögensrechtlicher Art zwischen einer der Gemeinschaften und einer der in diesem Statut bezeichneten Personen“.
Die Klage richtet sich gegen die am 23. Juli 1963 erfolgte ausdrückliche Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde vom 17. Mai 1963, mit der der Kläger die Berichtigung der ihm bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zuerkannten Besoldungsgruppe anstrebte. Die Begründetheit der vorliegenden Rüge ist also für den Zeitpunkt vom 23. Juli 1963 unter Ausschluß späterer Ereignisse zu prüfen.
Die Beklagte hat den Kläger in der Besoldungsgruppe A 5 zum Beamten ernannt; diese entspricht der Besoldungsgruppe, die ihm vor der Überleitung zuerkannt worden war.Der Gerichtshof hat bereits früher entschieden, daß Artikel 102 des Statuts ein solches Vorgehen gestattet, jedoch unbeschadet der Verpflichtung, die Einstufung in den Fällen zu berichtigen, in denen der Grundsatz der Entsprechung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe es erfordert. Es ist also zu prüfen, ob dieser Grundsatz die Beklagte verpflichtete, den Kläger in die Besoldungsgruppe A 3, hilfsweise A 4, einzustufen. Hierbei ist zunächst die Rechtsstellung des Klägers am 1. Januar 1962 zu prüfen, dem Zeitpunkt also, auf den die Ernennung zum Beamten zurückwirkte. Da die Ernennungsverfügung dem Kläger aber erst im Jahre 1963 zugestellt worden ist, ist ferner zu prüfen, ob zwischen dem 1. Januar 1962 und dem 23. Juli 1963 in der Rechtsstellung des Klägers eingetretene Veränderungen zu einer anderen Beurteilung führen.
Die Einstufung der wissenschaftlichen und technischen Beamten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle richtet sich nach Anhang I B zum Statut sowie nach der von der Beklagten gemäß Artikel 5 des Statuts für diese Beamten erstellten Dienstpostenbeschreibung. Diese Beschreibung stellt namentlich für die Laufbahnen A3, A 4 und A 8 / A 5 zwei Kriterien auf, von denen das erste vor allem den dienstlichen Rang, das zweite die Qualifikation des Betroffenen und die Art seiner wissenschaftlichen oder technischen Tätigkeit betrifft. Die Rüge des Klägers ist daher im Lichte dieser Kriterien, die im folgenden als „Rangkriterium“ und „wissenschaftliches und individuelles Kriterium“ bezeichnet werden, in zwei besonderen Abschnitten zu prüfen.
Die Beklagte hat bei der Aufstellung der ersten wissenschaftlichen Arbeitsgruppen der Hochschulbildung, der Berufserfahrung und dem Lebensalter die größte Bedeutung beigemessen, und zwar mit Recht, da diese Gesichtspunkte am besten geeignet waren, eine objektive Einstufung zu gewährleisten.a)Was die Hochschulbildung anbelangt, so vermag der Kläger die absolut besten Noten nachzuweisen, die in seinem Herkunftsland erteilt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann er daher sicherlich die höchste mit seiner Tätigkeit rechtlich vereinbare Einstufung verlangen. Dieser Eindruck wird durch die Zugehörigkeit des Klägers zu bestimmten erstrangigen wissenschaftlichen Gremien noch bekräftigt.b)Für die Einstufung eines Wissenschaftlers, dem Führungsaufgaben übertragen wurden, kommt jedoch dem Lebensalter und vor allem der Berufserfahrung eine größere Bedeutung zu.Am 23. Juli 1963 war der Kläger knapp 34 Jahre alt. Von den „Sektions“leitern derselben Hauptabteilung hat nur ein einziger, Herr Laurent, die Besoldungsgruppe A 4 vor Vollendung des 34. Lebensjahres erreicht. Was den Einfluß des Lebensalters anbelangt, so hat der Gerichtshof die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen — deren wesentlichen Inhalt der Kläger nicht bestreitet — und die Zeugenaussage des Herrn Hubert geprüft. Hiernach ist der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Alters selbst dann nicht diskriminiert worden, wenn man davon ausgeht, daß er mit der Aussicht auf eine „glänzende“ Laufbahn eingestellt worden ist. Am 23. Juli 1963 hatte der Kläger eine Berufserfahrung von etwa sieben Jahren. Von den seiner Hauptabteilung angehörenden „Sektions“leitern hat nur ein einziger, Herr Hannaert, die Besoldungsgruppe A 4 zu einem Zeitpunkt erreicht, zu dem er eine nicht mehr als siebenjährige Berufserfahrung hatte. Aus der von der Beklagten angefertigten Übersicht geht hervor, daß normalerweise selbst bei „glänzenden“ Wissenschaftlern an ein Aufrücken in die Besoldungsgruppe A 4 erst bei neunjähriger Berufserfahrung gedacht wird. Dieses Ergebnis wird im ganzen durch die Angaben über die „Sektions“leiter der fraglichen Hauptabteilung bestätigt. Was seine Berufserfahrung anbetrifft, so kann von einer Diskriminierung des Klägers somit offensichtlich nicht gesprochen werden.
Der Kläger behauptet außerdem, insofern diskriminiert worden zu sein, als die Beklagte sich durch eine Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet habe, den deutschen Wissenschaftlern während der Probezeit keine die früheren Inlandsbezüge um mehr als 20 % übersteigenden Gehälter zu zahlen.Die Beklagte widerspricht dieser Behauptung entschieden. Es ist im übrigen sehr unwahrscheinlich, daß ein Mitgliedstaat und ein Organ der Gemeinschaft Vereinbarungen so offensichtlich rechtswidrigen Inhalts getroffen haben sollten. Eine andere Frage ist freilich, ob die Beklagte von sich aus bei der ersten Einstufung der Wissenschaftler die früheren Inlandsbezüge berücksichtigt hat. Wie dem auch sei, es erscheint ausgeschlossen, daß am 23. Juli 1965 die Einstufung des Klägers, die schon unter den Gesichtspunkten des Alters und der Berufserfahrung gerechtfertigt war, durch solche Verzerrungen beeinflußt worden ist.
Nach alledem konnte die Beklagte unter dem Blickpunkt des wissenschaftlichen und persönlichen Kriteriums, bezogen auf den 23. Juli 1963, die Einstufung des Klägers in A 5 beibehalten. Da die beanstandete Einstufung objektiv gerechtfertigt ist, geht die Behauptung des Klägers, sie sei auf die Feindseligkeit des Herrn Gueron zurückzuführen, schon aus denkgesetzlichen Erwägungen fehl.Nach alledem ist der vorliegende Klageanspruch abzuweisen.Dieses Ergebnis besagt jedoch nichts darüber, wie die Rechtsstellung des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt als dem 23. Juli 1963 zu beurteilen sein würde, insbesondere im Hinblick darauf, daß Alter und Berufserfahrung ständig zunehmen, sowie auf die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufbau in Ispra der Terminologie und dem Sinn der Dienstpostenbeschreibung anzupassen, wie schwierig es auch sein mag, wissenschaftliche Tätigkeit einer administrativen Rangordnung zu unterwerfen.