EuGH — C-106/63
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 39 und 173 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere ihres Artikels 22,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 3. Oktober 1963, betreffend die Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland zur Beibehaltung der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Mais, Hirse und Sorghum-Hirse, wird aufgehoben.2.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Klägerinnen machen die Verletzung des Vertrages oder „einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm“ geltend und rügen im Hinblick auf die zitierte Stelle der Entscheidungsbegründung, die angefochtene Entscheidung verkenne das bei der Durchführung der Verordnung Nr. 19 anzuwendende öffentliche Recht der Bundesrepublik. Die Schutzmaßnahmen liefen den Erfordernissen des deutschen Rechts zuwider, die Kommission hätte sie daher nicht genehmigen dürfen.Die Beklagte hält diese Rüge für unbegründet. Die Kommission habe die ihr zur Genehmigung vorgelegten Schutzmaßnahmen nämlich nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts und der Interessen der Gemeinschaft zu prüfen. Die Prüfung, ob die Schutzmaßnahmen dem innerstaatlichen Recht entsprechen, sei ausschließlich Angelegenheit der innerstaatlichen Behörden und Gerichte.
Die Klägerinnen bestreiten, daß die Erteilung der am 1. Oktober 1963 beantragten Lizenzen dazu geführt hätte, daß „im Januar 1964 erhebliche Mengen von Mais in die Bundesrepublik eingeführt worden wären, die erheblich unter dem Schwellenpreis gelegen hätten“. Die Mengen, um die es sich handelt, wären auf dem deutschen Markt zum gewöhnlichen Preis abgesetzt worden; falls im übrigen die Preise gesunken wären, hätten Käufe zum Interventionspreis ausgereicht, um die Preise auf angemessener Höhe zu halten. Von einer Katastrophe, die als Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 22 vorliegen müsse, könne keine Rede sein.Die Beklagte bestreitet, daß Artikel 22 mit dem Ausdruck „ernstliche Störungen“ eine katastrophale Lage verlange. Dieser Ausdruck werde erläutert durch den Zusatz „aufgrund der Einfuhren“ und durch den Hinweis „die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten“. Im vorliegenden Fall habe es sich insbesondere um Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz b gehandelt, nämlich um die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung.Sie erklärt weiter, da Mais und Futtergerste austauschbare Erzeugnisse seien, hätte ein Überangebot an Mais den Preis und den Absatz von Futtergerste beeinflußt, deren Ernteergebnisse in Deutschland im Jahre 1963 ohnedies ungewöhnlich hoch gewesen seien.Im übrigen seien Interventionspreise vorgesehen, um das Preisniveau der einheimischen Erzeugnisse zu halten, Interventionskäufe um der Einfuhr willen seien widersinnig.Die Klägerinnen bestreiten die unbegrenzte Austauschbarkeit von Mais und Futtergerste und bieten hierfür Sachverständigenbeweis an.In der Gegenerwiderung bittet die Beklagte den Gerichtshof, ein Sachverständigengutachten einzuholen, falls er nicht von der Stichhaltigkeit ihres Vorbringens und ihrer Schlußfolgerungen überzeugt sei.
Die Klägerinnen erblicken in der rückwirkenden Ablehnung der gestellten Anträge einen Verstoß gegen das anwendbare Recht.Soweit diese Rüge sich auf eine Verletzung des deutschen Zollrechts beziehe, ist sie der Beklagten zufolge nach dem Recht der Gemeinschaft nicht begründet. In der Verordnung Nr. 19 selbst sei für Schutzmaßnahmen eine Wegefrist von drei Tagen für bereits auf dem Transport befindliche Waren vorgesehen. Hieraus sei zu schließen, daß rückwirkende Schutzmaßnahmen dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwiderlaufen. Dieser Schluß finde seine Bestätigung in den bisherigen Erfahrungen mit ernstlichen Störungen. Die unleugbaren Interessen der Importeure müßten hinter Erwägungen des Allgemeininteresses zurückstehen.