EuGH — 108/63 R
Auf Grund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,auf Grund der Artikel 33 Absatz 2, 36, 63 und 92 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,auf Grund der Satzung des Gerichtshofes der EGKS, insbesondere ihres Artikels 20,auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 37 bis 45 und 69,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.