EuGH — 110/63
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichtserstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 102 und 110,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Verfügung vom 6. September 1963, mit der die Beklagte den Arbeitsvertrag des Klägers gekündigt hat, wird aufgehoben.2.Die Sache wird zur Wiedereröffnung des Überleitungsverfahrens des Klägers an die Beklagte zurückverwiesen.3.a)Die Beklagte hat dem Kläger die ihm nach seinem vorstatutarischen Arbeitsvertrag zustehenden Bezüge für die Zeit vom Wirksamwerden der vorgenannten Kündigungsverfügung bis zur Zustellung einer neuen Verfügung über seine Übernahme oder Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis zu zahlen.b)Von dem hiernach zu zahlenden Betrag sind gegebenenfalls abzuziehen:(α)die Nettobezüge, die der Kläger für eine etwaige berufliche Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft während der oben genannten Zeitspanne erhalten hat;(β)etwaige Beträge, die der Kläger anläßlich seiner Entlassung von der Beklagten erhalten hat. c)(α)Die Beklagte hat dem Kläger auf den Betrag, der sich aus den vorstehenden Absätzen a und b ergibt, jährlich 4,5 % Zinsen zu zahlen, soweit dieser Betrag sich auf den Zeitraum vor der Verkündung des vorliegenden Urteils bezieht.(β)Die Zeitspanne, für die diese Zinsen zu zahlen sind, beginnt für jedes Monatsgehalt mit dem Tag, an dem die für den betreffenden Monat geschuldeten Bezüge hätten gezahlt werden müssen, und endet an dem Tag, an dem sie tatsächlich an den Kläger gezahlt werden.4.Die Beklagte hat dem Kläger einen Betrag von zwanzigtausend belgischen Franken als Ersatz für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.5.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.