EuGH — 111/63
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 3, 4 b, 53 und 60,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS, insbesondere seines Artikels 22,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 38 und 69hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Die Klägerin trägt ihre eigenen Auslagen und die Hälfte der Auslagen der Beklagten; die Beklagte trägt die Hälfte ihrer eigenen Auslagen.
Die Klägerin erzeugt Fahrzeugräder und -feigen und fällt in dieser Eigenschaft nicht unter den EGKS-Vertrag. Zur Versorgung des eigenen Bedarfs errichtete sie ein Stahl- und Walzwerk, in dem sie 1956 — wie sie ausführt, zunächst versuchsweise — die Fertigung aufnahm. Im April 1956 begann sie mit Schrott-zukäufen.
Am 2. Mai 1957 richtete die Ausgleichskasse für Einfuhrschrott (AES) an die Marktabteilung der Beklagten ein Schreiben insbesondere folgenden Inhalts:„Betr.: Herstellung und Absatz von Stahlblöckon durch die unabhängigen Gießereien … Auf der 28. Sitzung des Beirats der [AES] … wurde beschlossen, die Stahlgießereien …zu ermitteln, die nebenbei auch Stahlblöcke herstellen, um diese Gießereien gegebenenfalls zu den Beitragszahlungen für den in Betracht kommenden Anteil an Zukaufsschrott heranzuziehen. Zu Ihrer Information möchten wir Ihnen nachstehend die uns …vorliegenden Angaben über diese Frage mitteilen. Deutschland (BR) Das deutsche Regionalbüro hat uns ein Verzeichnis über dio für die Umlage in Frage kommenden Werke übersandt, die bisher jedoch noch zu keinen Zahlungen aufgefordert worden sind. Zu Ihrer Unterrichtung fügen wir diesem Schreiben eine Abschrift des Verzeichnisses bei …“ Das genannte Verzeichnis führt auch die Klägerin auf, und zwar mit der Angabe, daß deren Rohstahlerzeugung keinen Formguß, sondern ausschließlich Blöcke umfasse.
In der 32. Beiratssitzung der AES am 8. Mai 1957 wurde ausweislich der Niederschrift beschlossen:„Punkt 8 der Tagesordnung : Festsetzung des Datums, von dem ab freie Stahlformgießereien, die Stahlblöcke herstellen und verkaufen, für don dieser Erzeugung entsprechenden Teil an Zukaufsschrott umlagopflichtig worden sollen. Der Beirat der [AES] beschließt …, daß die Zahlungspflicht der freien Stahlformgießereien für die Menge Zukaufsschrott, die auf ihre Block-produktion entfällt, am 1. 2. 1957 beginnt.“
Am 16. Mai 1957 richtete Herr Lindeboom, Vorstandsmitglied der Deutschen Schrottverbraucher-Gemeinschaft (DSVG), des deutschen Regionalbüros der AES — der auch an der vorerwähnten Beiratssitzung teilgenommen hatte —, an die AES folgendes Schreiben:„Ich erhielt Ihr Protokoll über die 32. Boiratssitzung … und beziohe mich hierzu auf Punkt 8 der Tagesordnung… In der Sitzung des Beirats wurde der Entwurf eines Schreibens an Herrn Rollman [vom 2. Mai 1957] übermittelt, in welchem alle Firmen nament- lieh aufgeführt waren, welche bisher noch nicht zur Zahlung von Umlage-beträgen aufgefordert waren. Ich nehme an, daß dieses Schreiben nach der Beiratssitzung … abgesandt wurde.“ Der Klarheit wegen empfehle ich daher, in Ihrem Protokoll zu Punkt 8 folgende Ergänzung aufzunehmen:„„Es handelt sich hierbei um diejenigen Firmen, welche im Schreiben der [AES] an Herrn Rollman … im einzelnen aufgeführt sind“.“
Am 17. Mai 1957 schrieb die AES an die Direktoren der Regionalen Büros u.a.„Betr.: Stahlblockerzeugung der Stahlgießereien … In Übereinstimmung mit den am 7. und 8. Mai 1957 vom Beirat [des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher] -und der [AES] getroffenen Entscheidungen werden die in unserem Brief an Herrn Rollman … aufgeführten Werke ab1. Februar 1957 den Beiträgen auf den entsprechenden Teil an Zukaufsschrott unterworfen. Wir wären Ihnen für Mitteilung dieser Entscheidung an die betreffenden Unternehmen — ausgenommen nachstehend aufgeführte Unternehmen — dankbar: [Die Aufzählung enthält nicht den Namen der Klägerin].“
Am 20. Mai 1957 richtete die DSVG an verschiedene Firmen, darunter die Klägerin, ein Rundschreiben, in dem es u.a. heißt:„Betr.: Heranziehung zur Umlage der Importmehrkosten Mit Schreiben vom 17. 5. 1957 teilt uns die [AES] …folgendes mit: „In Übereinstimmung mit den am 7. und 8. Mai 1957 vom Beirat [des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher und der AES] getroffenen Entscheidungen werden die in einem Brief an die Hohe Behörde aufgeführten Werke ab1. Februar 1957 den Beiträgen auf den entsprechenden Teil an Zukaufsschrott unterworfen.“ Unter diese Entscheidungen fällt auch Ihre Firma.“
In der 33. Beiratssitzung der AES am 12. und 13. 6. 1957 wurde ausweislich der Niederschrift beschlossen:„Punkt 1 der Tagesordnung: Genehmigung der Niederschrift der 32. Beiratssitzung … Mit der von Herrn Lindeboom in seinem Schreiben vom 16. 5. 1957 vorgeschlagenen Abänderung wird das Protokoll der 32. Beiratssitzung einstimmig angenommen.“
Am 12. Juni 1958 erstattete die Schweizerische Treuhandgesellschaft der Beklagten einen Bericht über die bei der Klägerin im gleichen Monat durchgeführten Prüfungen; dort heißt es insbesondere:„Wie erwähnt hat die meldepflichtige Gesellschaft ihre Stahlproduktion im Juli 1956 aufgenommen, jedoch bereits seit April 1956 hierfür Schrottkäufe getätigt…“ (Anschließend wird erwähnt, daß die Klägerin auf das Rundschreiben der DSVG vom 20. Mai 1957 — oben 6 — hingewiesen habe.)„Somit hat die Gesellschaft für die im Zeitraum von April 1956 bis Januar 1957 getätigten Schrottzukäufe keine Umlage bezahlt.“ „Da die … Gesellschaft seit Beginn ihrer Tätigkeit mit dem zugekauften Schrott ausschließlich Stahlrohblöcke herstellte, wird die Hohe Behörde zu entscheiden haben, ob die vor dem 1. Februar 1957 getätigten Schrottzukäufe nachträglich doch noch der Umlage zu unterstellen sind.“
Am 19. November 1958 schrieb die Marktabteilung der Beklagten der AES u.a.:„Da der Beschluß der Kasse vom 8. Mai 1957 ausschließlich die unabhängigen Stahlformgießereien betrifft, kann es sich bei der von der DSVG angeführten Liste nur um einen Irrtum handeln, da die Liste alle deutschen Unternehmen angibt, die keine Beiträge geleistet haben, darunter auch reine Stahl- und Hochofenwerke. Ich bitte Sie daher, Ihr regionales Büro in Düsseldorf auf diesen Irrtum aufmerksam zu machen und die Berichtigung der Liste sowie dio Zurückziehung des Rundschreibens der DSVG Nr. 1025 vom 20. Mai 1957 bei den Lemmerz-Werken … zu veranlassen.“ Ein weiteres Schreiben gleichen Inhalts erging am 25. April 1959.Mit Schreiben vom 12. Mai 1959 leitete die AES die Aufforderung der Beklagten an die DSVG weiter.Die DSVG antwortete der AES hierauf am 2. Juni 1961, ihrer Auffassung nach habe es keinen Irrtum gegeben, so daß die geforderte Berichtigung nicht in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 19. Juli 1961 übermittelte die Generaldirektion Stahl bei der Beklagten der Klägerin eine Aufstellung über die für den Zeitraum Februar 1957 bis November 1958 zugrunde zu legenden Mengen Zukaufsschrott und erklärte ferner u.a.:„Entsprechend dem Ihnen versehentlich durch die DSVG zugestellten Rundschreiben …wären Sie erst ab 1. Februar 1957 umlagepflichtig gewesen … Da Ihre Gesellschaft nie Stahlformguß hergestellt hat, kann sie auf keinen Fall von dem für die unabhängigen Stahlgießereien … angewandten Verfahren für den Zeitraum vor dem 1. Februar 1957 begünstigt werden.“ Die von der Klägerin von April 1956 bis einschließlich Januar 1957 gekauften Schrottmengen seien „nunmehr“ in die Umlagetonnage einzu-beziehen.
Am 8. April 1963 richteten die Dienststellen der Beklagten an die Klägerin eine Zahlungsaufforderung, die davon ausgeht, daß die Klägerin bereits vor dem 1. Februar 1957 beitragspflichtig gewesen sei. Die hiergegen erhobene Klage wies der Gerichtshof durch Urteil 53-54/63 vom 5. Dezember 1963 als unzulässig ab.
Mit Entscheidung vom 6., zugestellt am 21. November 1963, gab die Beklagte der Klägerin auf, innerhalb von 30 Tagen den Betrag von DM 432.043,25 — den gleichen, der auch in der Zahlungsaufforderung (oben 11) genannt war — zu zahlen.Die Entscheidung ist in erster Linie darauf gestützt, daß die Klägerin für die Zeit vor dem 1. Februar 1957 niemals rechtswirksam freigestellt worden sei; hilfsweise wird eine etwa erfolgte Freistellung widerrufen.
Am 27. Dezember 1963 erhob die Klägerin gegen diese Entscheidung die vorliegende Klage.