EuGH — 15/63
Aus diesen Gründen auf Grund der Gerichtsakten,nach Anhörung des Generalanwalts,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,auf Grund der Artikel 173 EWG-Vertrag und 142 EAG-Vertrag,auf Grund der Artikel 37 (EWG) und 38 (EAG) der Satzungen des Gerichtshofes,auf Grund des Beamtenstatuts,auf Grund der Artikel 69, 70 und 93 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Donner, der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi (Berichterstatter), der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß, Generalanwalt: M. Lagrange, Kanzler:A. Van Houtte, beschlossen: 1.Der Antrag auf Zulassung als Streithelferin wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Kosten des Interventionsverfahrens werden wie folgt verteilt:a)die beklagte Partei trägt nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten;b)der Kläger und die Intervenientin tragen als unterlegene Parteien ihre eigenen Kosten.