EuGH, Erste Kammer — 20/63
Auf Grund der vorstehenden Erwägungen,auf Grund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichterstatters,nach Anhörung des Generalanwalts,auf Grund der Artikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und 17 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschafterläßt DIE ERSTE KAMMER DES GERICHTSHOFES unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge nachstehenden Beschluß: Die dem Kläger für die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten in vorliegender Sache zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 2500 lfrs festgesetzt.