EuGH — 60/63 R
Aus diesen Gründen erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN auf Grund der Schriftsätze der Parteien,auf Grund der Artikel 33 und 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie des Artikels 33 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,auf Grund der Artikel 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung folgendeVERFÜGUNG : 1.Der Antrag wird abgelehnt.2.Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten.