EuGH — 67/63 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES auf Grund der Artikel 33 und 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,auf Grund von Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,auf Grund der Artikel 83, 84 und 86 der Verfahrensordnungfür Recht erkannt und verfügt: 1.Der Antrag ist unzulässig.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.