EuGH — 68/63 R
Aus diesen Gründen erläßt DER PRÄSIDENT aufgrund der Artikel 152, 157 und 158 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Artikels 37 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund der Artikel 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung folgendeVERFÜGUNG 1.Der Antrag wird abgelehnt.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.