EuGH — 98/63 R
Aus diesen Gründen und auf Grund der Akten,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,auf Grund der Artikel 176, 179, 185 und 186 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,auf Grund der Artikel 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnunghat DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN verfügt: 1.Die Anträge werden abgelehnt.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil im Hauptprozeß vorbehalten.