EuGH — C-106/63
Aufgrund der Artikel 69 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes,nach Anhörung des Generalanwalts,beschließt DER GERICHTSHOF 1.Die Entscheidung über die prozeßhindernde Einrede der Kommission bleibt dem Endurteil vorbehalten.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.