EuGH — C-3/64
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Keiner der zum Fond vorgetragenen Klagegründe wäre deshalb meines Erachtens imstande, die Entscheidungen der Hohen Behörde zu Fall zu bringen — immer vorausgesetzt, daß die Kläger die Hürde der Zulässigkeit tatsächlich überwinden könnten.