EuGH — C-9/64
In einem früheren Verfahren haben Sie der Klägerin vorgeworfen, daß sie sich darauf beschränkt hatte, parlamentarische Dokumente vorzulegen, ohne anzugeben, welche in diesen Dokumenten behandelten Unregelmäßigkeiten Amtsfehler der Hohen Behörde darstellen sollten. Die Klägerin FERAM und die übrigen Klägerinnen entgehen diesem Vorwurf nicht ganz, zumindest was ihre Klageschriften betrifft. In ihren Erwiderungen spezifizieren sie ihr Vorbringen und die Tatsachen, aus denen sie die Haftung der Hohen Behörde herleiten wollen. Es handelt sich zunächst darum, daß die Hohe Behörde im Jahr 1954 mit dem Ministerrat einen „Kompromiß“ geschlossen — und lange geheimgehalten — habe, durch den sie sich freiwillig auf die allgemeine Überwachung der Versorgungspolitik beschränkt und damit auf jede Kontrolle der Verwaltungstätigkeit der Brüsseler Organe verzichtet habe. Diese freiwillige Enthaltsamkeit habe die später aufgedeckten Betrügereien zur Folge gehabt oder doch ermöglicht. Ferner handelt es sich darum, daß die Hohe Behörde den Ursprungsnachweis des Schrotts bis zum September 1958 nicht durch ins einzelne gehende Vorschriften geregelt habe, so daß bis dahin mangels einheitlicher Vorschriften über die vorzulegenden Unterlagen jedes Regionalbüro seine eigene Regelung getroffen habe. Nun seien aber die Preisunterschiede und die Schwierigkeit, die Herkunft des Abwrackschrotts oder des sogenannten „Ersatzschrotts“, der gleichfalls zum Preisausgleich zugelassen worden sei, zuverlässig zu bestimmen, ebensoviele Gründe gewesen, die Festlegung strenger Kontrollnormen vorzusehen. Das Fehlen solcher Normen habe zu den verschiedensten Betrügereien geführt, von denen die Klägerinnen einige aufzählen, die Ihnen schon wiederholt geschildert worden sind. Endlich handelt es sich noch darum, daß die Untersuchung, obwohl die Brüsseler Organe zumindest auf mögliche Betrügereien schon lange vor der Anzeige des Herrn Worms vom November 1957 hingewiesen worden seien, erst am 15. März 1958 durch einen — übrigens begrenzten und unzureichenden — Auftrag der Ausgleichskasse an die Schweizerische Treuhandgesellschaft eingeleitet worden seien und die Hohe Behörde erst im September 1958 diesen Auftrag ergänzt und die Überwachung der Untersuchungen selbst in die Hand genommen habe. Dadurch hätten die Betrüger und ihre Komplizen während dieses Zeitraums die Möglichkeit gehabt, ihr Treiben fortzusetzen. Die Klägerinnen fügen noch hinzu, mehr als drei Jahre nach Veröffentlichung des Berichtes der Hohen Behörde, der nach deren eigenen Angaben die Frage der Betrügereien nicht abschließend behandelt habe, seien zahlreiche Punkte noch immer nicht aufgeklärt, was die „unglaubliche Verschwiegenheit“ beweise, die die zuständigen Stellen bei der endgültigen Regelung der Angelegenheit bewahrten.Meine Herren, ich mindere das Verdienst des verehrten Vertreters der Klägerinnen nicht, wenn ich feststelle, daß aus diesem von ihm geltend gemachten Sachverhalt schon Generalanwalt Lagrange in den Rechtssachen Hauts Fourneaux de Chasse und Meroni die Haftung der Gemeinschaft hergeleitet hat. Ich mache ihm daraus um so weniger einen Vorwurf, als ich die Meinung meines Vorgängers über diese Frage vollauf teile, weshalb ich auf seine damaligen Ausführungen verweise und mich darauf beschränke, folgende Punkte hervorzuheben:Die Notwendigkeit, die einstimmige Zustimmung des Rates einzuholen, mag die politische Verantwortung der Hohen Behörde bis zu einem gewissen Grade mildern, befreit aber keinesfalls die Gemeinschaft von ihrer zivilen Haftung; denn um die Haftung der allein mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten und allein in Artikel 40 EGKS-Vertrag angesprochenen Gemeinschaft geht es, mag der Amtsfehler auch der Hohen Behörde zur Last fallen. Außerdem könnten interne Vereinbarungen die Hohe Behörde nicht rechtswirksam von ihren Verpflichtungen aus Artikel 53 entbinden. Das Fehlen der Ursprungskontrolle des Schrotts mag wohl, wie das beklagte Organ vorbringt, den Brüsseler Organen zur Last zu legen sein; ermöglicht worden ist es aber dennoch durch die Weigerung der Hohen Behörde, anzuerkennen, daß sie die Verwaltung der Ausgleichseinrichtung kontrollieren mußte und sich nicht auf die allgemeine Überwachung der Versorgungspolitik beschränken durfte. Andererseits waren die Brüsseler Organe zwar juristische Personen privaten Rechts, hatten aber öffentlich-rechtliche Aufgaben, für die kraft Gesetzes verantwortlich zu sein die Hohe Behörde lange Zeit eingeräumt und übrigens auch in ihrer Entscheidung Nr. 22/54 erklärt hatte. Nach Ihrem Urteil Fives Lille Cail„… mußte die Hohe Behörde die Ausgleichseinrichtung schon aufgrund der Tatsache, daß sie diese, gleichviel in welcher Form, genehmigt hatte, unter Aufsicht behalten“. Und in Ihrem Urteil Mannesmann vom 4. April 1960 haben Sie das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher sogar als „Organ der Hohen Behörde“ bezeichnet. Es ist gewiß bedauerlich, wenn die Hohe Behörde im Jahre 1958 nach Entdeckung der ersten Betrügereien eine allzu große Zurückhaltung an den Tag gelegt hat. Es ist aber nicht ersichtlich, daß diese Zurückhaltung allein schon einen „Amtsfehler“ darstellen könnte. Sie steht jedenfalls außer jedem Verhältnis zu der Verantwortlichkeit des Organs für seine frühere Weigerung, die Tätigkeit der Brüsseler Organe zu kontrollieren. Schließlich stimme ich mit der Hohen Behörde darin überein, daß ihr angeblich seit drei Jahren andauerndes — von ihr übrigens bestrittenes — Zögern mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Kontrollen der Betrügereien hier auf keinen Fall zur Debatte steht. Es ist ohne Einfluß auf das Vorliegen der Betrügereien und der Schadensfolgen, die den Klägerinnen möglicherweise aus den Betrügereien entstanden sind.
Daß die Brüsseler Organe mangelhaft funktioniert haben und daß die Hohe Behörde es an der nötigen Aufsicht hat fehlen lassen, scheint mir festzustehen. Liegt darin aber der „Amtsfehler“ der nach Artikel 40 erforderlich ist, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen? Das beklagte Organ bestreitet dies und hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf zwei Punkte besonderen Nachdruck gelegt:Erstens auf den Unterschied zwischen der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung durch die Brüsseler Organe und der Kontrolle dieser Verwaltung durch die Hohe Behörde. Für die Verwaltung könnten nur jene Organe haftbar sein, da es sich um Gesellschaften privaten Rechts handle, die keinesfalls als „Organe der Hohen Behörde“ bezeichnet werden könnten. Dies werde dadurch bewiesen, daß die Delegation von Hoheitsrechten auf jene Organe seitens der Hohen Behörde vom Gerichtshof als rechtswidrig angesehen worden ist. Man delegiere aber nicht auf sein eigenes Organ.Es ist festzustellen, daß das Urteil Mannesmann ausdrücklich sagt, daß „die Struktur des Schrottausgleichs … in ihrer Gesamtheit öffentlich-rechtlicher Natur“ ist, und es erübrigt sich, viele Worte darüber zu machen, welchen Sinn dieses Urteil mit dem Ausdruck „Organ der Hohen Behörde“ verbindet. Ohne Zweifel ist dieser Ausdruck so zu verstehen, daß die Haftung der Hohen Behörde für die Verwaltung der Einrichtung als eine eigene, unmittelbare Haftung anzusehen ist, nicht bloß als die eines Geschäftsherrn für die Tätigkeit seines Verrichtungsgehilfen. Diese Auffassung, die anfangs von der Beklagten selbst vertreten wurde, scheint mir jedenfalls Ihrer Rechtsprechung zu entsprechen.Nachdem sie auf diese Weise — meines Erachtens zu Unrecht — jede Haftung für die Verwaltung der Ausgleichseinrichtung von sich gewiesen hat, stützt sich die Beklagte zweitens auf das italienische und das französische Recht, um auch die Haftung für das Fehlen oder die Unzulänglichkeit ihrer Aufsicht abzulehnen. Insbesondere zieht sie die in beiden Rechtsordnungen im Fall der Zahlungseinstellung von Banken geltende Regelung heran. Die erstere — italienische — Rechtsordnung sehe für diesen Fall keine Haftung der öffentlichen Gewalt vor; das gelte nicht nur vor den ordentlichen Gerichten, die über die Verletzung subjektiver Rechte zu entscheiden hätten, sondern mangels Verletzung eines schutzwürdigen Interesses auch vor den Verwaltungsgerichten. Für das französische Recht habe der Conseil d'Etat durch ein Urteil vom 24. Januar 1964 den Staat zum ersten Mal für ein grobes Verschulden bei der Aufsicht über eine Bank für haftbar erklärt. Die Umstände des Falles zeigten, daß diese Entscheidung ihre Erklärung nicht in der Schwere der bei der Bank vorgekommenen Unregelmäßigkeiten, sondern in der Untätigkeit des Aufsichtsorgans und ihrer Entdeckung finde. Der Hohen Behörde könne aber kein derartiges grobes Verschulden zur Last gelegt werden.Meine Herren, ich räume gerne ein, daß die Verfasser des Pariser Vertrages mit dem Ausdruck „Amtsfehler“ auf Begriffe bestimmter nationaler Rechtsordnungen verweisen und es dem Gerichtshof überlassen wollten, seine Entscheidungen dem Einzelfall anzupassen und dabei der Eigenart der Behörden und den größeren oder geringeren Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, auf die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stoßen. Die Auffassung, daß die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 40 in bestimmten Fällen vom Vorliegen eines groben Verschuldens abhängig zu machen ist, erscheint durchaus vertretbar, trifft meines Erachtens aber auf den vorliegenden Fall nicht zu. Hier haben wir es nicht mit einer öffentlichen Behörde zu tun, die eine private Tätigkeit ihr fremder Personen oder Unternehmen beaufsichtigt — was die der italienischen und französischen Rechtsprechung über die Bankenaufsicht entsprechende Fallgestaltung wäre. Ganz im Gegenteil, die Brüsseler Organe nehmen laut dem Urteil Mannesmann, obwohl als privatrechtliche Gesellschaften organisiert, an einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit teil, für die die Hohe Behörde die volle Verantwortung trägt.Im Grunde hat sich das Verhalten aller Organe, die an der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung mitzuwirken hatten — Gemeinsames Büro und Ausgleichskasse auf der einen Seite, Hohe Behörde auf der anderen —, als fehlerhaft erwiesen, sei es unter dem Gesichtspunkt der laufenden Verwaltung, sei es unter dem der Verpflichtung, diese Verwaltung anzuspornen und zu kontrollieren. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, die Haftung der Gemeinschaft von einem groben Verschulden abhängig zu machen. Der Ihnen bekannte Sachverhalt scheint mir das Vorliegen eines „Amtsfehlers“ der Hohen Behörde im Sinne von Artikel 40 EGKS-Vertrag mehr als hinlänglich zu beweisen.