EuGH — 14/64
Sie beanstandet zunächst einmal den von der Hohen Behörde zur Feststellung des Schrottverbrauchs anhand des Stromverbrauchs angewandten Koeffizienten mit der Bemerkung, er könne nicht gelten für alte Einrichtungen, zu berücksichtigen sei die Ofenkapazität, die Stärke des Transformators, dessen Alter, die Tatsache, daß der Ofen der Klägerin nicht nach dem Sauerstoffverfahren arbeitete, sowie schließlich die Tatsache, daß die Klägerin in erheblichem Umfang Schrott minderer Qualität verbraucht habe.Grundsätzlich kann zu diesem Vorbringen auf das Urteil 18/G2 verwiesen werden, in dem der Gerichtshof trotz der von der Klägerin auch damals vorgebrachten Bedenken das Gutachten der Sachverständigenkommission der Hohen Behörde zur Festlegung des beanstandeten Koeffizienten für maßgeblich erklärt hat. Zu Recht nahm der Gerichtshof dabei in Kauf, daß die Anwendung dieses Koeffizienten im Einzelfalle zu groben und fehlerhaften Ergebnissen führen kann. Sollten sie vermieden werden, so wäre die Anwendung der induktiven Methode zur Bestimmung des Schrottverbrauches praktisch unmöglich, die Hohe Behörde vielmehr gehalten, in jedem Einzelfall ein Sachverständigengutachten über den Schrottver-brauch anfertigen zu lassen. Da das Verwaltungsverfahren aber auf diese Weise über Gebühr erschwert würde, hat der Gerichtshof im Verfahren 18/62 den Antrag der Klägerin auf Erstellung einer Expertise für ihren besonderen Fall zurückgewiesen. Ebenso ist im gegenwärtigen Rechtsstreit zu verfahren. Dies kann um so eher geschehen, als einige der von der Klägerin angeführten Faktoren von der Hohen Behörde bei der induktiven Ermittlung des Schrottverbrauches berücksichtigt worden sind, wie die Ofenkapazität und die Tatsache, daß die Klägerin nicht nach dem Sauerstoffverfahren produziert hat. Darüber hinaus kann ihre Behauptung, ihr Betrieb habe mit veralteten Anlagen gearbeitet, als widerlegt gelten durch eine von der Klägerin selbst vorgelegte Bescheinigung der italienischen Steuerverwaltung, in der von modernen Anlagen die Rede ist. Ihre übrigen Argumente in diesem Zusammenhang schließlich stellen nichts anderes dar als einfache Behauptungen, für deren Richtigkeit keinerlei Indizien oder ernsthafte Anfänge eines Beweises vorliegen.Folglich gibt das erste Klageargument keinen Anlaß, die Berechnungen der Hohen Behörde über den Schrottverbrauch als erschüttert anzusehen.
Die Klägerin beanstandet weiterhin, die Hohe Behörde habe bei der Berechnung des ausgleichspflichtigen Schrottverbrauchs den Anteil des Eigenentfalls zu niedrig angesetzt. Da die Klägerin fast ausschließlich für Rechnung Dritter gearbeitet habe und in ihrem Betrieb eine große Anzahl von Fehlgüssen vorgekommen sei, müsse von einem Schrotteigenentfall in Höhe von 12 % der Stahlproduktion anstelle der von der Hohen Behörde angenommenen 5 % ausgegangen werden.Die Hohe Behörde bemerkt zu diesem Vorbringen, es habe kein Anlaß bestanden,. einen höheren Anteil des Eigenentfalls bei der Klägerin anzunehmen, da diese nur einen Elektroofen, aber kein Walzwerk betrieben habe. — Im übrigen ist es auch bei diesem Argument eine Frage des Beweises, was als richtig zu gelten hat. Dokumente zur Erhärtung ihres Standpunktes hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens nicht vorgelegt, obwohl sie u.a. geltend gemacht hat, die Kontrolleure der Hohen Behörde hätten in ihrem Betrieb ein Register über Arbeiten für Rechnung Dritter einsehen können, und demnach für die Klägerin aller Anlaß bestanden hätte, wenigstens dieses Register vorzulegen. Demgegenüber hat sie lediglich beantragt, daß zu den von ihr vorgetragenen Beanstandungen Zeugen vernommen werden, nämlich diejenigen Beamten und Angestellten der Hohen Behörde, welche den Betrieb der Klägerin kontrolliert hatten, sowie zwei weitere italienische Zeugen. Grundsätzlich stellt sich dazu die Frage, ob ein derartiger Gegenbeweis im Rahmen der Schätzung des Schrottverbrauches als sinnvoll anerkannt werden kann. Aus dem Urteil 18/62 könnte das Gegenteil entnommen werden, da dort stets betont wird, die Klägerin habe die Hohe Behörde nicht durch die Vorlage von Dokumenten in die Lage versetzt, ihre Schätzungen zu korrigieren. Aber auch abgesehen von dieser Grundsatzfrage ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, in welcher Weise von den angegebenen Zeugen ein nützlicher Beitrag zur Erschütterung des von der Hohen Behörde erstellten Rechenwerkes geliefert werden könnte, zumal da — was freilich nur für die genannten italienischen Zeugen gilt — nicht einmal angegeben wurde, in welcher Eigenschaft und aus welchen Gründen sie in der Lage sein sollen, über die Produktionsvorgänge im Betriebe der Klägerin, die bis in das Jahr 1955 zurückreichen, exakte Zahlenangaben zu machen.Deshalb sollte der Gerichtshof m.E. feststellen, daß auch zu diesem zweiten Klagegrund ein geeigneter Gegenbeweis nicht angeboten und erbracht wurde, obwohl, was hinzuzufügen ist, schon im vorhergegangenen Verfahren 18/62 ausreichend Gelegënheit dazu vorhanden gewesen wäre. Von einer Erschütterung des von der Hohen Behörde gelieferten Schätzungsergebnisses kann demnach auch nicht unter dem eben behandelten Gesichtspunkt gesprochen werden.
An dritter Stelle macht die Klägerin geltend, elektrischer Strom sei in ihrem Betrieb auch verwendet worden für die Erzeugung von Stahlguß. Die in diese Erzeugung eingehenden Schrott-mengen seien nach den Entscheidungen der Hohen Behörde vom Ausgleich freigestellt, dürften also bei der Berechnung der Beitragsschuld nicht berücksichtigt werden.Die Hohe Behörde wendet dagegen ein, die Klägerin habe in ihren Meldungen für die Zwecke der allgemeinen Umlage nie Angaben über eine derartige Produktionstätigkeit gemacht. Dieser Umstand liefert tatsächlich ein so schwerwiegendes Indiz gegen die Richtigkeit ihrer Behauptungen, daß schon deswegen auf eine weitere Erörterung des dritten Klagegrundes verzichtet werden könnte. Darüber hinaus erschöpft sich der von der Klägerin angebotene Beweis auch zu diesem Punkt in der Benennung der mit dem zweiten Klagegrund erwähnten Zeugen, wozu ich auf all das verweisen kann, was zum zweiten Klagegrund ausgeführt wurde. — Wenn die Klägerin zur Bekräftigung ihrer Angaben daneben noch zwei Dokumente vorgelegt hat, so muß sie sich entgegenhalten lassen, daß die bloße Bezeichnung ihres Betriebes als „Fonderic“ in einem Bescheid der italienischen Steuerverwaltung ebensowenig zum Nachweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung geeignet ist wie ein anderes Dokument ungeklärter Herkunft, in dem die Betriebstätigkeit der Klägerin als „fonderie di acciaierie“ gekennzeichnet ist, letzteres insbesondere deswegen, weil es sich offenbar, wie aus den Angaben über die Ofengröße hervorgeht, nicht bezieht auf die für den Schrottausgleich maßgebliche Produktionsperiode.Folglich kann es der Klägerin auch nicht unter Hinweis auf eine angebliche Produktion von Stahlguß gelingen, die Schätzung ihres Schrottverbrauchs zu erschüttern.
In allgemeiner Form versucht die Klägerin, die Richtigkeit der von der Hohen Behörde verwendeten Zahlen anzugreifen unter Bezugnahme auf eine von der italienischen Steuerverwaltung vorgenommene Schätzung ihrer Ertragslage während der fraglichen Zeit, aus der hervorgehen soll, daß die Hohe Behörde von einem unvernünftigen Umfang der Produktionstätigkeit ausgegangen sei, sowie unter Hinweis auf die Produktionskapazität ihres Betriebes.Auch dieser Versuch ist jedoch nicht erfolgreich. Zu Recht weist die Hohe Behörde darauf hin, daß es für die Schrottausgleichsein-richtung auf den Schrottverbrauch eines Unternehmens und nicht auf dessen Ertragslage ankommt. Überdies sei auch der italienische Fiskus in Ermangelung ausreichender Buchführungsunterlagen für seine Zwecke auf eine globale Schätzung angewiesen gewesen.Was den tatsächlichen Produktionsumfang — nicht die Produktionskapazität — angeht, so müßte nach dem Willen der Klägerin eine Ausgangsbasis für eine korrekte Beurteilung erst geschaffen werden durch die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen sowie durch die Erstellung einer Expertise über die in ihrem Betrieb für die Erzeugung von Stahlguß notwendige Zeit, d.h. sie bietet auch zu diesem Punkt eine Art von Gegenbeweis an, die nach allen uns vorliegenden Elementen als ungeeignet für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens bezeichnet werden muß.Folglich ist tatsächlich an der von der Hohen Behörde gewählten Methode der Schätzung des Schrottverbrauches der Klägerin als einzig brauchbarer Basis für die Berechnung der Beitragsschuld festzuhalten.
Zusätzlich in der Replik ist schließlich das Argument aufgetaucht, die Beitragspflicht der Klägerin habe nur aufgrund der Entscheidung 2/67 der Hohen Behörde, nicht dagegen aufgrund der Entscheidung 19/60 bestimmt werden dürfen, weil die Klägerin ihre Produktionstätigkeit schon im April 1957 eingestellt habe.Es müßte jedoch ganz unabhängig von dem eingangs behandelten Einwand der Rechtskraft aus prozessualen Gründen deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es in der Klageschrift auch andeutungsweise nicht enthalten ist. Insofern gelten die Vorschriften über verspätetes Klagevorbringen (Art. 42 der Verfahrensordnung), auf die ich nicht näher einzugehen habe. Daß dieser Klagegrund darüber hinaus auch nicht begründet wäre, erscheint offensichtlich. Nach ihrem klaren Wortlaut bezieht sich nämlich die Entscheidung 19/60 nicht nur auf diejenigen Abrechnungsperioden, die nach der angeblichen Betriebsstillegung der Klägerin zu laufen begonnen haben, sondern auf den gesamten Zeitraum des Funktionierens der Ausgleichseinrichtung.