EuGH — 21/64
Ein Verfahrensfehler wird der. Hohen Behörde insofern vorgeworfen, als sie nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 18. Februar 1964 sogleich eine vollstreckbare Entscheidung erlassen und dieser gegenüber nicht zuvor in unverbindlicher Weise eine Erklärung abgegeben hat.Daß dieser Vorwurf nach dem Text des Vertrages keinen Bestand haben kann, ist ohne weiteres ersichtlich. Der Hohen Behörde ist gemäß Artikel 36 lediglich vorgeschrieben, vor Festsetzung der im Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen oder Zwangsgelder den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist dies geschehen, so steht dem alsbaldigen Erlaß einer vollstreckbaren Entscheidung zumindest dann nichts im Wege, wenn der konkrete Sachverhalt eine zusätzliche Aufklärung von Streitfragen im Verwaltungsverfahren unter Beteiligung der Betroffenen entbehrlich erscheinen läßt. Da aber im vorliegenden Fall tatsächlich die Stellungnahme der Klägerin gegenüber allem Vorhergegangenen nichts Neues zur Beurteilung ihres Falles erbracht hat, kann der Hohen Behörde aus der Art der Fortsetzung des Verfahrens ein Vorwurf nicht gemacht werden.
Zum Entscheidungsmhalt bringt die Klägerin zwei Klagegründe vor, die gleichfalls schon im Verfahren 1/63 zu untersuchen waren.a)Einmal wirft sie der Hohen Behörde Ermessensmißbrauch vor, weil sie auf der Entrichtung der Verzugszuschläge bestehe, obwohl der Klägerin ein Erlaß in der Besprechung vom 21. April 1960 zugesichert worden sei.Insofern sind gegenüber dem Verfahren 1/63 neue Gesichtspunkte nicht aufgetreten, so daß ich im wesentlichen auf meine damaligen Ausführungen verweisen kann. Vor allem halte ich an der Auffassung fest, die an der fraglichen Besprechung beteiligten Beamten der Hohen Behörde seien nicht befugt gewesen, einen Erlaß der Verzugszuschläge zu gewähren oder in verbindlicher Weise zuzusichern. Ein solcher Akt ist grundsätzlich der Hohen Behörde selbst vorbehalten. Insbesondere kann in der Erteilung der Prozeßvollmacht an den Bevollmächtigten der Hohen Behörde eine Delegation von Befugnissen zur Vornahme des Erlasses nicht erblickt werden, da die Prozeßvollmacht nur zur Rechtsverteidigung, nicht aber zur Preisgabe von Rechten ermächtigt. Aus diesem Grunde erscheint es mir für die Behandlung des gegenwärtigen Arguments entbehrlich, eine Zeugenvernehmung durchzuführen über den Inhalt der Unterredung vom 21. April 1960. Gegen eine solche Notwendigkeit sprechen darüber hinaus die uns vorliegenden Dokumente (Briefe der Klägerin und der Hohen Behörde), auf die ich in der Rechtssache 1/63 ausführlich eingegangen bin. Aus ihnen entnehmen wir, daß die Klägerin schon sehr früh die in ihrem ersten Brief vom 30. April 1960 aufgestellte Behauptung vom Verzicht der Hohen Behörde auf die Verzugszuschläge fallengelassen und sich begnügt hat mit einem Antrag auf Billigkeitserlaß unter Berufung auf ihr späteres Verhalten bei der Entrichtung der Umlage sowie auf wirtschaftliche Schwierigkeiten ihres Unternehmens. Sie zeigen uns weiterhin, daß die Klägerin sich offenbar in Beweisschwierigkeiten befand bezüglich ihres Hauptarguments im Verfahren 22/59, das der Schätzung ihrer Produktion während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres 1958 galt, und daß sie sich nicht zuletzt aus diesem Grunde zur Aufgabe ihrer Rechtsverteidigung entschlossen hat. — Schließlich ist auch der Standpunkt nicht anzuerkennen, bei dieser Beurteilung der Sachlage sei die Bereitschaft der Klägerin zu einem Vergleichsabschluß unverständlich, denn schon die Ermöglichung einer Ratenzahlung anstatt der unmittelbar zulässigen Beitreibung der gesamten Umlageschuld stellt, wie ich bereits im Verfahren 1/63 ausgeführt habe, für die Klägerin eine Vergünstigung im Sinne eines echten Vergleiches dar. Nach wie vor erscheint es mir deshalb ausgeschlossen, zu einer Annullierung der angegriffenen Entscheidung wegen verbindlicher Zusicherung des Erlasses der Verzugszuschläge zu kommen. b)Gleichfalls unmittelbar in bezug auf die Entscheidung 04 wird der Vorwurf der Verletzung von Artikel 6 der allgemeinen Entscheidung 3/52 erhoben mit der Begründung, die Hohe Behörde habe bei der Berechnung der Verzugszuschläge Aufrundungen vorgenommen, so daß insgesamt der zulässige Satz von 1 % überschritten worden sei.Zu diesem Vorwurf hat die Hohe Behörde in erster Linie nachgewiesen, daß der von der Klägerin angeführte Fall einer Aufrundung (Verzugszuschläge für Januar 1960) sich aus einem Schreibfehler erkläre, der die Gesamtrechnung nicht beeinflußt habe. Davon abgesehen seien Auf- und Abrundungen bei den einzelnen Verzugszuschlägen lediglich im Hinblick auf Bruchteile einer Lira vorgekommen mit der Wirkung einer Erhöhung der Gesamtschuld der Klägerin um 0,83 Lira. Diese unwidersprochen hingenommene Einlassung der Hohen Behörde zeigt uns, daß in Wahrheit kein Verstoß vorliegt, für dessen Rüge angesichts der Gesamtsumme ein ernsthaftes Interesse anerkannt werden kann. Jede Basis wird dem Vorwurf darüber hinaus, wie schon im Verfahren 1/63 erklärt, durch den im Juni 1962 gewährten Teilerlaß in Höhe von über 2 Mio Lire entzogen, da auf diese Weise in jedem Fall etwaige Überschreitungen des zulässigen Satzes von einem Prozent rückgängig gemacht worden sind. Eine Verletzung von Artikel 6 der Entscheidung 3/52 ist demnach nicht erwiesen. Insgesamt kommen wir so zu der Feststellung, daß keiner der sich auf die Entscheidung 64 unmittelbar beziehenden Klagegründe erfolgreich ist.
Mit der soeben getroffenen Feststellung ist im Grunde auch alles Notwendige gesagt zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit gewisser allgemeiner Umlageentscheidungen, denn selbstverständlich schließt die Unzulässigkeit des Durchgriffs auf die individuelle Entscheidung 59 die Unzulässigkeit des Durchgriffs auf die dieser zugrunde liegenden allgemeinen Umlagecntscheidungen ein. Daher müssen alle Argumente unberücksichtigt bleiben, die zur Festsetzung des Umlagesatzes der Höhe nach (Verwendung von Umlagemitteln für bestimmte angeblich nicht vertragsgemäße Zwecke) und zum Verfahren der Festsetzung des Umlagesatzes (Anhörung des Ministerrates) vorgebracht wurden, jedenfalls — mehr ist für den Augenblick nicht zu sagen — soweit die Umlageschulden bis Oktober 1958 einschließlich zur Debatte stehen.
Die Einrede der Rechtswidrigkeit reicht indessen weiter. Wie schon im Verfahren 1/63 ausgeführt, könnte ihre Zulässigkeit erwogen werden, soweit sie sich auf allgemeine Entscheidungen bezieht, welche die Umlagepflicht für die Zeit nach Oktober 1958 regeln. Insofern scheint Artikel 36 des Vertrages nach seinem Wortlaut und nach seinem Hauptzweck anwendbar zu sein, d.h. grundsätzlich ist es gestattet, bei der Festlegung von finanziellen Sanktionen, zu denen die Verzugszuschläge gerechnet werden müssen, die Rechtmäßigkeit derjenigen allgemeinen Entscheidungen in Zweifel zu ziehen, deren Nichterfüllung sanktioniert werden soll. Auch scheidet insoweit der Einwand der Rechtskraft aus, weil sich der Inhalt der für die Zeit nach Oktober 1958 maßgeblichen Umlageentscheidungen noch nicht in einer individuellen Entscheidung, deren Anfechtung unterblieben oder zurückgenommen ist, niedergeschlagen hat.Freilich ist damit ein endgültiges Urteil über die Zulässigkeit der so verstandenen Einrede der Rechtswidrigkeit nicht abgegeben. Vielmehr sind, wie ich gleichfalls im Verfahren 1/63 dargelegt habe, prozessuale Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung am Platze, soweit die Einrede abzielt auf eine Rüge der Festsetzung des Umlagesatzes und der Verwendung der Umlagemittel. Daß diese prozessualen Bedenken durch die erneute ausführliche Darlegung des Standpunktes der Klägerin ausgeräumt worden wären, vermag ich nicht festzustellen. Ich wiederhole deshalb wörtlich, was ich im Verfahren 1/63 ausgeführt habe:„Die Umlageschuld für die Zeit von November 1958 bis zum Ende des Zahlungsverzugs (Dezember 1960) bestimmt sich nach Umlageentscheidungen, deren wesentliche Einzelheiten (Umlagesatz, Verfahren zur Festlegung des Umlagesatzes) seit der Entscheidung 13/57 vom 17. 4. 1957 unverändert sind. Zum ersten Male hat die Hohe Behörde die Umlagerückstände der Klägerin in einem Schreiben vom 17. März 1958 zusammengestellt. Seit diesem Zeitpunkt hat sich die Klägerin in zahlreichen Briefen und mehreren Unterredungen mit der Hohen Behörde auseinandergesetzt, ohne den Umlagesatz oder das Verfahren seiner Festlegung zu kritisieren. Ihre einzigen Beschwerden bezogen sich offenbar auf die Bestimmung des maßgeblichen Produktionswertes. Auch im Verfahren 22/59, das immerhin eine individuelle Umlageentscheidung zum Gegenstand hatte, sind keine Argumente aufgetaucht, die dem Umlagesatz gelten. Schließlich hat die Klägerin ab Mai 1960 und offenbar bis zum heutigen Tage für alle Veranlagungszeiträume die Umlage entrichtet, ohne die Rechtmäßigkeit des Satzes und des Verfahren seiner Festlegung unmittelbar anzugreifen. Angesichts dieser Tatsachen kann mit Recht die Frage aufgeworfen werden, ob das Verhalten der Klägerin in Umlageangelegenheiten, das sich über Jahre erstreckt und durch intensive Auseinandersetzungen mit der Hohen Behörde in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gekennzeichnet ist, ihr nicht nunmehr bei der Anfechtung einer Sanktionsentscheidung das. Recht nimmt, mittelbar das Umlagewesen zu kritisieren.“ Ich sehe mich in dieser Auffassung bestärkt durch Bemerkungen der Klägerin im schriftlichen Verfahren, mit denen sie ihre Bereitschaft zur Zahlung der Umlagebeiträge im Jahre 1960 und danach erklärt. Ihnen ist zu entnehmen. (Seite 15 der französischen Übersetzung), daß sich die Beschwerden der Klägerin nicht richten gegen den verhältnismäßig niedrigen Umlagesatz, wie er seit dem Haushaltsjahr 1957/58 und in noch stärkerem Maße seit dem Haushaltsjahr 1961/02 gegolten hat, sondern nur gegen den sehr viel höheren Umlagesatz der ersten Jahre des Gemeinsamen Marktes, also der Jahre, während welcher der Garantiefonds im wesentlichen angesammelt wurde. Insofern verhindert aber — das habe ich gezeigt — die rechtskräftige Entscheidung 59 eine unmittelbare oder mittelbare Kritik der Umlagepolitik der Hohen Behörde.Ich schlage daher dem Gerichtshol erneut vor, die Klägerin mit allen Argumenten zurückzuweisen, die der Festlegung des Umlagesatzes und dem dafür eingeschlagenen Verfahren gelten, und dies nicht nur bezüglich des Zeitraumes, der in der Entscheidung 59 behandelt wurde, sondern auch hinsichtlich der nach Oktober 1958 entstandenen Umlageverpflichtungen.
Wie mir scheint, kann der Verwirkungseinwand dagegen nicht verwertet werden hinsichtlich der Teile der allgemeinen Umlageentscheidungen, auf welche sich die Festsetzung der Verzugszuschläge unmittelbar stützt. Insofern muß der Einrede der Rechtswidrigkeit also noch nachgegangen werden.Mehrere Rügen sind hier zu behandeln:a)Die Klägerin beanstandet einmal, daß der Satz der Verzugszuschläge in allgemeiner Weise festgelegt und die Regel aufgestellt worden ist, Verzugszuschläge seien bei Nichterfüllung der Umlageverpflichtung von einem bestimmten Tag ab fällig, was den Betroffenen das Recht zur vorherigen Abgabe einer Stellungnahme entziehe. Auch verstoße — so eine ergänzende Rüge aus der mündlichen Verhandlung — die monatliche Berechnung der Verzugszuschläge gegen Artikel 50 § 3.b)In vertragswidriger Weise sei es zudem unterblieben, den Ministerrat vor Festlegung des Satzes der Verzugszuschläge anzuhören oder doch diese Anhörung in der Entscheidung zu erwähnen.