EuGH — C-27/64
Ein erster Einwand ist formaler Natur. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Kommission habe mit den erwähnten Instruktionen Ausführungsvorschriften zu Artikel 45 erlassen, sie habe aber versäumt, das nach Artikel 110 des Personalstatuts vorgeschriebene Verfahren einzuhalten.Diese Kritik möchte ich nicht gelten lassen. Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, Artikel 45 des Personalstatuts verlange keine Ausführungsvorschriften, er sei vielmehr in seinem gegenwärtigen Wortlaut unmittelbar anwendbar (Rechtssachen 94 — 96/63; 27/63). — Dabei bleibt es auch im Fall der Anwendung durch die Euratom-Kommission. Aus den erwähnten Instruktionen ist nämlich der Eindruck zu gewinnen, daß tatsächlich — wie die Kommission versichert — die notwendigen Beförderungsentscheidungen ausschließlich in ihrer Hand liegen, daß also keine Delegation auf andere Instanzen stattgefunden hat. Die Beteiligung der Comités d'Avancement hat demgegenüber keine andere als vorbereitende, unterstützende Bedeutung; sie stellt ein reines Verwaltungs-internum dar, für dessen Ordnung Gesetzesvorschriften nicht erforderlich sind. Damit erweist sich eine Anhörung des Statutsausschusses nach Artikel 110 des Personalstatuts (diejenige des Personalausschusses ist nach den Angaben der Kommission erfolgt) als überflüssig.
Mangelhaft soll das Beförderungsverfahren sodann deshalb gewesen sein, weil man den Kläger in der vergleichenden Prüfung der Verdienste nicht berücksichtigt habe und dies, obwohl die Dienstaltererfordernisse des Artikels 45 (Einstulung in A 5 seit 1959) erfüllt waren.Auch dieser Vorwurf erweist sich jedoch als haltlos, soweit es um die Berücksichtigung des Klägers in den Prüfungsvorarbeiten des Comité d'Avancement von Ispra geht. Aus Anlage 2 zur Klagebeantwortung ergibt sich nämlich, daß der Name des Klägers auf der Liste der Beamten erwähnt wird, die die Dienstaltervoraussetzungen für eine Beförderung im Jahre 1963 erfüllten und die vom Comité d'Avancement in Ispra auf ihre Beförderungswürdigkeit hin geprüft wurden. Dem zentralen Comité d'Avancement in Brüssel soll dieselbe Liste vorgelegen haben; jedenfalls konnte aus dem Verfahren kein Anhaltspunkt für die Richtigkeit des Gegenteils gewonnen werden.Bedenken bestehen lediglich im Hinblick auf die von der Kommission selbst vorgenommene Prüfung. Zwar wurde uns versichert, die Kommission fühle sich an die Vorschlagsliste der Comités d'Avancement nicht gebunden, und belegt wurde dies mit einem Protokoll (Anlage 1 zur Duplik), aus dem sich ergibt, daß die Kommission nicht auf der Vorschlagsliste genannte Beamte befördert hat. — Andererseits entnehmen wir aber dem Protokoll über die 219. Sitzung vom 25. September 1963 (Anlage 1 bis zur Duplik), daß die Kommission nur die von der Direktion Verwaltung und Personal unterbreiteten Beförderungsvorschläge geprüft hat; wörtlich: „La commission examine ensuite les propositions soumises parla direction administration et personnel et arrête les promotions reprises à l'annexe 3 au présent procès-verbal.“ Diese Formulierung könnte den Gedanken nahelegen, die Kommission habe in der vergleichenden Würdigung der Verdienste nicht alle Beamten berücksichtigt, welche die objektiven Beförderungsvoraussetzungen für das Jahr 1963 erfüllten, sondern nur diejenigen Fälle, die ihr als beförderungswürdig von den Comités d'Avancement vorgelegt wurden.Letzten Endes ist dieser Verdacht aber für das vorliegende Verfahren bedeutungslos, weil auf die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 21. Februar 1964 sein Fall, wie sich aus dem Bescheid der Kommission vom 7. April 1964 ergibt, einer erneuten und sorgfältigen Prüfung unterzogen wurde. Den Erfordernissen des Artikels 45 dürfte damit Genüge getan sein. Insbesondere erscheint es nicht bedenklich, daß die Kommission auf eine vorhergehende Annullierung der für das Jahr 1963 getroffenen Beförderungsentscheidungen verzichtet hat, denn auch ohne einen solchen Akt ließ sich eine korrekte, vergleichende Würdigung der Verdienste aller Beförderungskandidaten nachholen.
Gleichfalls zur Vorbereitung der Beförderungsentscheidungen wird die Rüge vorgetragen, dem Comité d'Avancement in Ispra habe die Personalakte des Klägers nicht zur Verfügung gestanden, und dieser habe vor dem Abschluß der Arbeiten des Comité nicht die Möglichkeit gehabt, Bemerkungen zu dem ihn betreffenden Beurteilungsbericht für das Jahr 1963 vorzubringen.Was zunächst die Kenntnis der Personalakte des Klägers angeht, auf die es meines Erachtens auch dann noch ankommt, wenn die Jahresberichte des Artikels 43 vorliegen, so hat uns die Kommission nachdrücklich versichert, sie habe sowohl dem Comité d'Avancement in Ispra wie dem Zentralen Comité d'Avancement in Brüssel zur Verfügung gestanden. Mehr als gegenteilige Behauptungen und Vermutungen über den Ort, an dem sich seine Personalakte zu dieser Zeit befunden haben soll, konnte uns der Kläger dazu nicht liefern. Entscheidend dürfte aber auch in diesem Punkte letzten Endes die Tatsache sein, daß die Kommission zumindest in dem Prüfungsverfahren nach Einlegung der Verwaltungsbeschwerde die Personalakte des Klägers berücksichtigen konnte.Ebenso verhält es sich mit den Bemerkungen des Klägers zu seinem Jahresbericht vom 15. Juni 1964, die das Datum des 5. Juli 1964 tragen, während die Arbeiten des Comité d'Avancement am 17. und 18. Juni 1964 abgeschlossen wurden. Zwar würde ich mich nicht begnügen mit der Erklärung der Kommission, der Jahresbericht selbst, der dem Comité vorgelegen habe, sei für den Kläger günstig gewesen und dessen Bemerkungen hätten neue Gesichtspunkte nicht aufzeigen können (immerhin spricht der Kläger darin von bestimmten Arbeiten und von bestimmten persönlichen Verdiensten). Ausschlaggebend ist aber doch wohl, daß die Kommission bei der Festlegung ihrer liste d'aptitude vom 25. Juli 1963 oder zumindest bei der Überprüfung des Falles des Klägers im März 1964 von dessen Bemerkungen zum Jahresbericht Kenntnis nehmen konnte.Da die erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Rüge der Verletzung von Artikel 4 des Personalstatuts als verspätetes Klagevorbringen (Artikel 42 der Verlahrensordnung) außer Betracht bleiben muß, komme ich daher insgesamt zu der Feststellung, eine Verletzung wesentlicher Verfahrensregeln bei der Vorbereitung der angegriffenen Beförderungsentscheidungen sei nicht anzuerkennen.
Zu der Bemerkung des Klägers, nach den vorhandenen Beurteilungsberichten seien seine Verdienste denen beförderter Kandidaten zumindest gleichwertig gewesen, er habe also ebenso wie diese eine Beförderung beanspruchen können, kann ich mich sehr kurz fassen. Der Kläger übersieht dabei zunächst, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für eine Beförderung nicht nur die dienstlichen Leistungen, sondern auch andere subjektive Elemente maßgeblich sind, die sich auf Charakter und Persönlichkeit der Beamten beziehen. Darüber hinaus hat es der Gerichtshof schon wiederholt und zu Recht abgelehnt, in Beförderungsfragen sein eigenes Urteil an die Stelle der subjektiven Bewertungen der Verwaltung zu setzen. Grundsätzlich kommen demnach Rügen wie die angedeutete in Verfahren über Beförderungsfälle nicht in Betracht.
Auch eine letzte Rüge formaler Natur läßt sich unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung sehr schnell erledigen. Wenn es der Gerichtshof nicht für erforderlich hält, daß Beförderungsentscheidungen mit einer Begründung für nichtbeförderte Kandidaten versehen werden, so kann ein erheblicher Mangel nicht darin gesehen werden, daß das allein mit vorbereitenden Untersuchungen befaßte Comité d'Avancement in Ispra keine Begründung gegeben hat für den Ausschluß des Klägers von seiner Vorschlagsliste.
Abschließend komme ich somit zum Ergebnis, daß keine der in der Rechtssache 27/64 vorgetragenen Rügen erfolgreich sein kann. Die Klage muß demnach als unbegründet abgewiesen werden.
In erster Linie bringt der Kläger unter zwei Gesichtspunkten verfahrensrechtliche Kritik vor: Er bemängelt die Nichtbeteiligung des Disziplinarrates an der Durchführung des Disziplinarverfahrens sowie die Art und Weise, in der die Anhörung des Klägers stattgefunden hat.Was den ersten Punkt angeht, so erscheint der erhobene Vorwurf unberechtigt. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Artikel 87 des Personalstatuts können leichte Disziplinarstrafen (schriftliche Verwarnung und Verweis) von der Anstellungsbehörde selbst ohne Anhörung des Disziplinarrates verhängt werden. Es kommt also — wie die Kommission es für richtig hält — bei der Wahrnehmung disziplinarischer Kompetenzen allein auf die Art der ausgesprochenen Strafe und nicht auf die Schwere der erhobenen Anschuldigung an. Auf diese Weise ist zugunsten der Anstellungsbehörde eine Art Opportunitätsprinzip verankert worden, d.h. die Anstellungsbehörde kann bei der Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch Anlegung eines milden Maßstabes von vornherein auf die Verhängung leichter Sanktionen abzielen, was allerdings nicht gleichbedeutend ist mit der vom Kläger für unzulässig gehaltenen Vorausfixierung einer bestimmten Strafe.Zur korrekten Anhörung im Disziplinarverfahren könnte zunächst eingewendet werden, daß es sich insoweit um einen neuen, zum erstenmal in der Replik vorgebrachten und daher unzulässigen Klagegrund handelt. Will man nicht so streng vorgehen, weil der Kläger verfahrensrechtliche Bedenken — wenn auch anderer Art — schon in der Klageschrift geltend gemacht hat, so ist zu fragen, ob seine Anhörung allein durch den directeur adjoint des Forschungszentrums von Ispra für ausreichend gehalten werden kann. Dieser Auffassung neige ich zu, denn in Artikel 87 des Personalstatuts ist nicht ausdrücklich angeordnet, daß der betroffene Beamte von der Anstellungsbehörde selbst angehört werden muß. Eine solche Anhörung mag man zwar im Interesse des Unmittelbarkeitsprinzips für wünschenswert halten; sie würde jedoch sicher, gerade in Fällen der Kategorie A, in denen die Kommission als Kollegium Anstellungsbehörde ist, häufig eine Erschwerung der Verwaltungsführung mit sich bringen. Aus Gründen der Praktikabilität des Disziplinarverfahrens dürfte also nichts einzuwenden sein gegen eine vorbereitende Anhörung durch einen höheren Beamten. Insoweit kann, richtig verstanden, nicht von einer echten Delegation von Befugnissen gesprochen werden (was anders wäre bei der Verhängung der Sanktion selbst), so daß die Frage offenbleiben mag, ob im vorliegenden Verfahren zur Zeit der Anhörung (Februar 1964) eine Delegation von Befugnissen disziplinarischer Art auf den Leiter des Kernforschungszentrums Ispra schon stattgefunden hat oder ob dies wirksam erst zu einem späteren Zeitpunkt (im Juni 1964, durch Zirkular 7/64) geschehen ist.Der Vorwurf, es sei gegen die Regeln des Disziplinarverfahrens verstoßen worden, kann folglich die angegriffene Entscheidung nicht zu Fall bringen.
Im Zusammenhang mit der ersten Rüge steht ein zweiter Vorwurf formaler Natur. Ihmzufolge ist die Begründung der Disziplinarentscheidung widersprüchlich und damit unzulänglich, weil einerseits dem Kläger eine schwere Verletzung seiner Amtspflichten zum Vorwurf gemacht, andererseits aber nur eine milde Disziplinarstrafe verhängt wurde.Auch dieser Gedanke ist meines Erachtens zurückzuweisen. Selbstverständlich bleibt es der Anstellungsbehörde nach dem erwähnten Opportunitätsprinzip (allerdings vorbehaltlich der Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes) nicht nur unbenommen, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens völlig abzusehen; sie kann auch eine milde Strafe als Sanktion für angemessen erachten, etwa aus Gründen, die mit dem Verstoß selbst nichts zu tun haben (langjährige einwandfreie Führung der Dienstgeschäfte), ohne daß damit etwas über Grad und Schwere der zur Last gelegten Verfehlung ausgesagt wäre. Somit besteht der vom Kläger gesehene Widerspruch nur scheinbar, und die Begründung des angegriffenen Aktes kann als korrekt gelten.
Was die sachliche Fundierung der Disziplinarentscheidung und die Richtigkeit der in ihr enthaltenen Anschuldigungen angeht, so sind mehrere Aspekte auseinanderzuhalten:Zunächst einmal versucht der Kläger den Vorwurf, er habe unzutreffende Gerüchte über andere Beamte von Ispra ausgestreut, mit einem Wahrheitsbeweis zu entkräften. Nach seinen Angaben kann belegt werden, daß die betreffenden Beamten Titel geführt haben, die ihnen nicht zustehen, und daß sie unzutreffende Erklärungen über ihre frühere Berufstätigkeit abgegeben haben. Der Kläger muß sich jedoch insofern von der Kommission entgegenhalten lassen, daß seine Anstrengungen neben der Sache liegen. Zur Last gelegt wird ihm in Wirklichkeit nur die Behauptung (zu der er aufgrund von Deduktionen aus in Ispra umgehenden Gerüchten sowie aus „vager Erinnerung“ an Angaben in einem Einstellungsvorschlag gelangt sein will), die betreffenden Beamten hätten der Kommission gegenüber bei der Einreichung ihrer Bewerbungen falsche Angaben gemacht (vgl. Note des Generaldirektors der Verwaltung vom 25. März 1964). Dies ist nach deren ausdrücklicher Versicherung nicht der Fall, und damit steht — ohne daß es einer Beweiserhebung durch die Vorlage der Personalakten der betreffenden Beamten bedürfte — die Stichhaltigkeit des dem Kläger gemachten Vorwurfs fest. Wenn sich der Kläger sodann bemüht, seine Verfehlungen abzumildern mit dem Hinweis darauf, in Ispra seien die von ihm verbreiteten Behauptungen allgemein bekannt gewesen, sie hätten folglich nicht zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas führen können, so müssen wir demgegenüber feststellen, daß es am Nachweis der Notorietät der erwähnten Behauptungen fehlt, soweit sie besagen, die betreffenden Beamten hätten der Kommission gegen über falsche Angaben gemacht. Außerdem aber — und das ist entscheidend, weil es uns der Notwendigkeit enthebt, Zeugenvernehmungen durchzuführen — kommt es für die Strafbarkeit einer Verleumdung nicht darauf an, ob ihr Inhalt anderen Personen schon geläufig ist. Schließlich konnte der Kläger auch nicht den Vorwurf entkräften, er habe seine Loyalitätspflichten verletzt, indem er sich zur Erkundung gewisser Tatsachen aus der Laufbahn anderer Beamten an ein privates Auskunftsbüro wandte. Daß ein solches Vorgehen, das der Kläger im tatsächlichen nicht bestreitet, dem Ansehen der Gemeinschaftseinrichtungen abträglich und daher verwerflich ist, bedarf meines Erachtens keiner Begründung. Ich vermag auch nicht zu erkennen, wie die vom Kläger angeführten Gründe eine Rechtfertigung für sein Verhalten liefern könnten. Dies gilt für die Erklärung, er habe zur Verteidigung eigener Interessen gehandelt, denn nicht nur fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für seine Befürchtung, er habe aus dem Organigramm der Dienststelle verdrängt werden sollen; es ist auch nicht ersichtlich, daß für ihn die im Innern der Gemeinschaft selbst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Interessenverteidigung nicht ausreichend gewesen wären. — Dies gilt darüber hinaus für die Versicherung, seine Absicht sei es gewesen, die Kommission rechtzeitig über die Ergebnisse seiner Informationsbemühungen zu unterrichten, denn eine solche Bereitschaft — für die es übrigens an den nötigen Anzeichen fehlt — kann natürlich nicht den Makel beseitigen, der den vom Kläger in Anspruch genommenen Mitteln und Wegen anhaftet.
Alles in allem ist es dem Kläger demnach nicht gelungen, Fehler oder Unkorrektheiten beim Erlaß der ihn betreffenden Disziplinarentscheidung aufzuzeigen, was uns zwingt, auch den zweiten Klageantrag zurückzuweisen.
Das ist mit Sicherheit nicht der Fall für die Rüge, der Text der Entscheidung sei dem Kläger nicht zugestellt worden. Soweit Artikel 25 des Personalstatuts eine Mitteilung in schriftlicher Form vorschreibt, wurde diesem Prinzip im vorliegenden Fall Genüge getan durch die Übermittlung des wesentlichen Inhaltes der streitigen Entscheidung in den erwähnten Memoranden des Direktors des Forschungszentrums Ispra. Darüber hinaus müßte angemerkt werden, daß eine unterbliebene Zustellung den erlassenen Akt selbst nicht rechtswidrig macht. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt und wie ich schon in anderen Verfahren unterstrichen habe, hat sie nur die Funktion, die Verbindlichkeit gegenüber dem Adressaten zu begründen und für ihn eine Klagefrist in Gang zu setzen.
Zu beanstanden ist die Entscheidung der Kommission auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß der Kläger Mitglied des örtlichen Personalausschusses war. — Soweit er vorbringt, die Abordnung nach Brüssel sei ein Teil systematischer Bemühungen, ihn aus dem Personalausschuß zu entfernen, gilt es zu bedenken, daß die hier streitige Entscheidung nur zu einer vorübergehenden Abwesenheit führte. — Im übrigen wurde uns nicht glaubhaft gemacht, die Tätigkeit des Personalausschusses sei auch durch die vorübergehende Abwesenheit des Klägers beeinträchtigt worden, was nur dann der Fall gewesen sein könnte, wenn gerade während dieser Zeit durch den Kläger wichtige Aufgaben hätten wahrgenommen werden müssen und wenn eine Vertretung durch andere Mitglieder des Ausschusses nicht möglich gewesen wäre.
Ernste Bedenken hätte ich allerdings im Hinblick auf die Kurzfristigkeit der Vorladung, die Tatsache, daß sie den seit längerer Zeit fixierten Jahresurlaub des Klägers beeinträchtigte und daß sie zu einer Abwesenheit von erheblicher Dauer führte. — Gewiß, die dienstlichen Interessen können unter Umständen die Hinnahme solcher Nachteile verlangen. Es muß dann aber auch ein entsprechender Nachweis von der Dienstbehörde geführt-werden. Im vorliegenden Fall besteht demgegenüber nach allen uns bekannten Elementen eher der Eindruck, die überstürzte Maßnahme der Kommission sei nicht unbedingt erforderlich gewesen und zwar weder was die Vorbereitung einer anderweitigen dienstlichen Verwendung des Klägers angeht, die erst im Oktober 1964 erfolgte, noch was die Beseitigung von Spannungen im Dienstbereich von Ispra betrifft.Man könnte daher geradezu von einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Kommission sprechen, die dazu zwingt, ihre Maßnahme für rechtswidrig und den vom Kläger zusätzlich formulierten Antrag auf Leistung von Schadensersatz für fundiert zu erklären. Zumindest wäre insofern eine weitere Aufklärung unerläßlich, ehe die klägerische Kritik als unberechtigt zurückgewiesen werden könnte, immer vorausgesetzt natürlich, daß man sie — abweichend von meiner Beurteilung — überhaupt für zulässig hält,