EuGH — 37/64
Ist nun diese Regelung tatsächlich, wie die Klägerin vorgibt, diskriminierend, weil alle Unternehmen bei verspäteter Zahlung gleichbehandelt werden ohne Rücksicht darauf, ob Verzug vorliegt oder ob, wie bei der Klägerin, eine Inverzugsetzung unterblieb mit Rücksicht auf die objektiv vorhandenen Schwierigkeiten, das Schicksal des Konzernschrotts im Rahmen der Ausglcichseinrichtung zu bestimmen?Man wird sicher geneigt sein, diese Frage mit Ja zu beantworten, wenn man im System der Verzugszinsen ein „klassisches“, allgemein geübtes und anerkanntes System sieht, also ein System, das bei der verspäteten Erbringung von Geldleistungen der Idee der Gerechtigkeit am meisten angenähert ist, und wenn man die Geldleistungen im Rahmen der Ausgleichseinrichtung in gleicher Weise beurteilt wie Geldleistungen in allgemeinen Vertragsverhältnissen und in gewöhnlichen öffentlich-rechtlichen Beziehungen (Steuerrecht; Abgabenrecht).Hier greift aber — und wohl zu Recht — ein wesentlicher Einwand der Hohen Behörde ein, die auf die besondere Natur der Schrottausgleichseinrichtung hinweist und auf die Notwendigkeit, ein ihr speziell angepaßtes Zinssystem anzuwenden.Wie schon wiederholt erwähnt, soll ja die Ausgleichseinrichtung eine Art Lastenausgleich im Schrotteinkauf garantieren, das heißt praktisch dahin führen, daß es — bezogen auf bestimmte Perioden — keinen Unterschied macht, ob ein Unternehmen Inlandschrott verbrauchte oder sich mit Importschrott versorgte. In idealer Weise würde ein solcher Ausgleich funktionieren, wenn alle notwendigen Berechnungen in kurzer Zeit erstellt werden könnten und wenn auf sie gestützt ein effektiver Ausgleich kurze Zeit danach möglich wäre. So ergäbe sich ein Höchstmaß an Gleichbehandlung für alle schrottverbrauchenden Unternehmen.Die Wirklichkeit blieb jedoch recht weit hinter diesem Ideal zustand zurück, sei es, weil Meldungen über Schrottkäufe und Schrottverbrauch unterblieben, weil Zahlungen verweigert wurden oder weil objektiv komplizierte Streitfragen auftauchten, deren Klärung erhebliche Zeit in Anspruch nahm. Die für den Ausgleich notwendigen Gelder gingen so in beträchtlichem Umfang mit Verspätung ein, und nicht immer konnte die Säumnis mit der Auferlegung von Verzugszinsen sanktioniert werden. Auch wird es — was hier lediglich angedeutet werden kann — nur in den seltensten Fällen mit Rücksicht auf die objektiven Schwierigkeiten des Ausgleichssystems möglich sein, der Hohen Behörde den Vorwurf eines Amtsfehlers zu machen mit der Folge, daß sie für verspätete Zahlungen mit ihrem allgemeinen Budget einzustehen hat.Andererseits verlangt, auch das wurde schon erwähnt, das System des Ausgleichs, daß den ausgleichsberechtigten Unternehmen, bezogen auf die verschiedenen Ausgleichsmonate, Zinsen gutgeschrieben werden, da sonst zu ihrem Nachteil der Ausgleich unvollständig wäre. Wollte man hier nach dem alten System Abhilfe schaffen, so blieb nur die Möglichkeit, die durch Verzugszinsen nicht auffüllbare Lücke in den allgemeinen Aufwand der Kasse einzubeziehen und die dafür erforderlichen Beiträge auf alle ausgleichspflichtigen Schuldner umzulegen.Damit aber entfernte man sich, wie unschwer zu erkennen ist, recht weit vom Prinzip der Gleichbehandlung aller am Ausgleich beteiligten Unternehmen. Schuldner, die rechtzeitig gezahlt hatten, mußten nämlich nunmehr zusätzliche Leistungen erbringen zur Deckung des eben erwähnten Zinsaufwandes, während verspätet leistende Schuldner (die nicht in Verzug geraten waren) jahrelang im Genuß von Summen verbleiben konnten, die eigentlich von der Ausgleichskasse zu beanspruchen waren.Es kann demnach für meine Überzeugung gar keine Frage sein, daß nicht die neue Regelung und Verteilung der Zinslasten, wie sie in der Entscheidung Nr. 7/61 angeordnet ist, diskriminierend wirkt, sondern — gemessen an den für den Ausgleich notwendigen Prinzipien — allein die alte Regelung.So erweist sich, folgt man dieser Auflassung, nicht nur der Diskriminierungsvorwurf der Klägerin als unbegründet, sondern gleichermaßen die Rüge, die Zustimmung des Ministerrats sei zu Unrecht bei der Einführung des neuen Systems nicht eingeholt worden, denn dieses neue System läßt sich, wie ich zu zeigen versuchte, unmittelbar ableiten aus den den Ausgleich von Anfang an beherrschenden Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung.
Sind — so müssen wir uns aber weiterhin fragen — andere Gründe sichtbar, welche die erst im Jahre 1961 erfolgte Umgestaltung der Zinsregelung trotz prinzipieller Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Ausgleichseinrichtung rechtswidrig erscheinen lassen?Mehrere Gedanken der Klägerin kommen hier in Betracht, Uberlegungen, die rechtssystematisch schwer auseinanderzuhalten sind.Zu beanstanden ist nach Ansicht der Klägerin, daß die Hohe Behörde mit der Einführung der Entscheidung Nr. 7/61 gegen eine Norm verstoßen hat, die sie früher selbst gesetzt und in der sie hinsichtlich des Zinssystems für die Ausgleichseinrichtung eine Wahl getroffen hat. Auf die Rechtsbeständigkeit dieser Wahl habe sich die Klägerin verlassen dürfen; die Hohe Behörde wäre nur dann berechtigt gewesen, darauf zurückzukommen, wenn die ursprünglich getroffene Regelung sich als rechtswidrig erweisen würde. Meines Erachtens ist jedoch nicht nachzuweisen, daß derartige Prinzipien für normative, allgemein gültige Maßnahmen der Hohen Behörde gelten müssen. Wenn auch umgekehrt nicht generell das Prinzip gelten mag, ein Gesetzgeber müsse frei sein, zu jeder Zeit eine Regelung, die sich als unzulänglich erwiesen hat, durch eine zweckmäßigere zu ersetzen, so finden sich doch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, zumindest für die Schrottausgleichs-einrichtung, Anhaltspunkte für eine derartige Einstellung (Rechtssache 19/61, RsprGH VIII 752). Sie erklärt sich im Grunde aus der Tatsache, daß durch die späteren allgemeinen Entscheidungen im Schrottausgleich eigentlich nichts völlig Neues geschaffen wurde, vielmehr lediglich Anpassungen erstrebt wurden an diejenigen Prinzipien, die sich aus den ersten Entscheidungen zum Schrottausgleich schon ableiten lassen, wenn auch — was Einzelheiten angeht — vielleicht nur in unvollkommener Weise. — Darüber hinaus — das habe ich gezeigt — haftet tatsächlich der ursprünglichen Zinsregelung nicht nur eine Unvollkommenheit an, die sie als unzweckmäßig erscheinen läßt, sondern sie hat erheblich diskriminierenden Charakter, womit, gemessen an den elementaren Prinzipien des Schrottausgleichs — im Sinne der Klägerin —, ihre Rechtswidrigkeit erwiesen ist. Ähnliche Überlegungen müssen in diesem Zusammenhang einer zweiten Bemerkung der Klägerin gelten, mit der sie die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Belastung mit Verzugszinsen geltend macht. Ihr kann namentlich entgegengehalten werden, daß der Gerichtshof gerade mit Rücksicht auf die besondere Natur des Schrottausgleichs für diesen Bereich im allgemeinen das Recht der Hohen Behörde zu rückwirkend korrigierenden und belastenden Anordnungen außerordentlich großzügig bemessen hat, vor allem wenn es sich darum handelt, einen ungerechtfertigten Vorteil zu entziehen. Ich verweise dazu auf die Zitate, welche die Hohe Behörde in der mündlichen Verhandlung zur Rechtsprechung des Gerichtshofes gebracht hat. Schließlich kann der Hohen Behörde auch nicht vorgeworfen werden, sie habe eine notwendige Interessenabwägung unterlassen und sie habe im vorliegenden Fall den Grundsatz der Rechtssicherheit unter Abweichung von den Regeln, die im Verfahren 19/61 etabliert wurden, zuungunsten der Klägerin vernachlässigt. Da wir es in der Entscheidung Nr. 7/61 mit einer generellen Maßnahme zu tun haben, kann naturgemäß eine Einzelabwägung individueller Interessen nicht in Betracht kommen. Würde man ein derartiges Maß an Differenzierung von der Hohen Behörde beim Erlaß von allgemeinen Entscheidungen verlangen, so könnte diese ihre gesetzgeberischen Aufgaben nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten erfüllen. — Was den Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, so beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf das Urteil 19/61. Dort wurde der Grundsatz der Rechtssicherheit in einem anderen Sinne zur Rechtfertigung klar und eindeutig abgrenzbarer juristischer Kriterien verwendet, also im Interesse der Rechtssicherheit der Gesamtheit der Schrottverbraucher, während im vorliegenden Falle die Klägerin diesen Grundsatz anruft zur Erhaltung einer individuellen Rechtsposition, die erwiesenermaßen mit den Prinzipien des Schrottausgleichs nicht zu vereinbaren ist.