EuGH — C-56/64
Sie geben in erster Linie zu der Frage Anlaß, welchen Inhalt die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 17/62 statuierte Befugnis der Kommission hat, betroffene Unternehmen durch Entscheidung zu verpflichten, eine festgestellte Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 abzustellen. Offenbar gehen die Kläger von der Annahme aus, eine Zuwiderhandlung, im Sinne dieser Vorschrift sei nur der Abschluß einer Vereinbarung, das Abstellen der Zuwiderhandlung folglich die Wiederherstellung der Handlungsfreiheit der Beteiligten. Damit würde dieser Vorschrift aber offensichtlich ein zu enger Sinn zugewiesen, sie würde in Wahrheit eines eigenständigen Inhalts weithin beraubt, da die Wiederherstellung der Handlungsfreiheit schon aus der Feststellung der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 folgt, die nach Artikel 85 Absatz 2 mit zivilrechtlicher Nichtigkeit verbunden ist. Daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 weiterreicht, zeigt etwa das Beispiel der abgestimmten Verhaltensweisen, wo es an einer rechtlichen Bindung fehlt und wo es folglich nicht zu einer Wiederherstellung der rechtlichen Handlungsfreiheit kommen kann. Auch die zeichenrechtliche Problematik des vorhegenden Falles macht klar, daß mit der Aufhebung einer Bindung allein kartellrechtlich nicht genügend getan ist. — Richtig verstanden erlaubt demnach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 die Anordnung, all das zu unterlassen, was der Durchsetzung einer mit Artikel 85 nicht zu vereinbarenden Absprache dient, denn ohne die Möglichkeit derartiger Anordnungen wäre das Kartellrecht lückenhaft. Entsprechend muß die Strafvorschrift des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 dahin verstanden werden, daß als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 nicht nur der Abschluß einer Vereinbarung anzusehen) ist, sondern alle Handlungen, die entgegen der Anordnung der Kommission mit dem Ziele vorgenommen werden, einer für vertragswidrig erklärten Absprache zur Durchsetzung zu verhelfen.
Ausgehend von dieser Interpretation haben wir uns zu fragen, ob die in Artikel 3 der Entscheidung getroffene Anordnung in concreto die Grenzen respektiert, die der kartellrechtliche Zweck setzt. Die Kläger sind der Meinung, dies sei nicht der Fall, es müsse vielmehr der Kommission eine gewisse Uferlosigkeit vorgeworfen werden, da sie mit ihrer Anordnung nur auf Wirkung und Erfolg bestimmter Handlungen abstelle und so — wie ein Gesetzgeber — Regelungen schaffe für das künftige individuelle Marktverhalten der Betroffenen. Wenn jede Handlung zu unterlassen sei, die Drittunternehmen an der Einfuhr nach Frankreich hindere oder ihnen solche Einfuhren auch nur erschwere, dann bestehe nach dem Wortlaut der Entscheidung die Befürchtung, es werde auch ein Verhalten der Beteiligten erfaßt, das mit der kartellrechtlichen Zielrichtung der beurteilten Absprachen nichts zu tun hat. Namentlich die Bundesregierung hat uns Beispiele dafür geliefert, welche Verhaltensweisen von der Anordnung erfaßt sein könnten (Absatzregelungen nach Beendigung der Vereinbarung, die Übertragung des Absatzes auf Werksniederlassungen oder Handelsvertreter der Firma Grundig, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die allein aus finanziellen Gründen erfolgen, zeichenrechtliche Akte der Firma Grundig aufgrund des Zeichens „GRUNDIG“, Preissenkungen zur Abwehr von Parallelimporten, Umgestaltung des Vertriebssystems unter ausschließlicher Einschaltung des Fachhandels usw.). Das Recht, solche Maßnahmen zu untersagen, könne der Kommission aber allein nach Artikel 86 bei Vorliegen einer Marktbeherrschung zustehen.Tatsächlich ist nicht zu leugnen, daß der Wortlaut des Entscheidungstenors eine so weitgehende Deutung zuläßt. Auch ist nicht bestreitbar, daß der Kommission ein derart umfassendes Weisungsrecht zum autonomen Marktverhalten von Unternehmen nach Artikel 85 nicht zukommt (was sie selbst übrigens einräumt). Sie erklärt ausdrücklich, ihre Absicht sei lediglich gewesen, Handlungen zu verbieten, die auf der Grundlage der beurteilten Vereinbarung vorgenommen würden und ihrer Durchsetzung dienten. So seien die Entscheidungsgründe zu verstehen, in denen allein Kritik geübt werde an der Vereinbarung des absoluten Gebietsschutzes und an Maßnahmen, die der Sicherung dieses Schutzes dienten. — An der Aufrichtigkeit dieser Beteuerungen und der sich darin ausdrückenden Absichten zu zweifeln, besteht sicherlich kein Anlaß. Dennoch bleibt die Feststellung, daß angesichts des kategorischen Wortlauts von Artikel 3 des Entscheidungstenors die von der Kommission für eindeutig gehaltene Interpretation mit Hilfe der Entscheidungsgründe nicht ohne Schwierigkeiten gewonnen werden kann. In jedem Fall ergibt sich für die beteiligten Unternehmen ein so hohes Maß an Unsicherheit, daß Rügen zu der gewählten Formulierung sich geradezu aufdrängen. Angesichts der nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17/62 möglichen Strafen, die auch bei Nichtbeachtung kartellrechtlicher Anordnungen der Kommission zu befürchten sind, handelt es sich hier nicht allein um gewisse Bedenken, die nach der Klarstellung durch die Kommission als zerstreut zu gelten hätten, vielmehr sind wir mit Rücksicht auf das Prinzip der Rechtssicherheit, auf dessen Beachtung die Beteiligten im Kartellverfahren Anspruch haben, gezwungen, aus den angeführten Gründen den Artikel 3 der Entscheidung für rechtswidrig zu erklären.Darüber hinaus müssen in diesem Zusammenhang noch die folgenden Überlegungen berücksichtigt werden:Der Firma Grundig wird durch Artikel 3 der Entscheidung verboten, auf die Durchsetzung der ihren Konzessionären in anderen Mitgliedstaaten und dritten Ländern auferlegten Exportverbote hinzuwirken. Dazu macht die Klägerin geltend, es könne von ihr nicht verlangt werden, auf die Anwendung von Vereinbarungen zu verzichten, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren und zu denen die Kommission nicht die Feststellung getroffen hat, sie stellten eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages dar.Würde sich die Klägerin in diesem Punkte nur auf eine Verletzung ihres eigenen rechtlichen Gehörs berufen, so könnte ihr wohl nicht gefolgt werden, da der absolute Gebietsschutz, dem die Exportverbote dienen sollen, offensichtlich Gegenstand des Verfahrens und damit Gegenstand einer Anhörung war. — Dagegen erscheint ihre Kritik nicht unfundiert, soweit sie eine Verletzung des materiellen Rechts und des rechtlichen Gehörs anderer Beteiligter, insbesondere der praktisch allein in Betracht kommenden deutschen Großhändler geltend macht. Tatsächlich muß es kartellrechtlich bedenklich sein, daß die Kommission davon absieht, die Vereinbarkeit bestimmter Absprachen mit Artikel 85 zu prüfen, daß sie aber dennoch anordnet, die Durchsetzung und Verwirklichung dieser Absprachen zu unterlassen und daß sie damit materiell in den Bestand der Absprachen eingreift. Meines Erachtens verlangt ein solches Vorgehen zumindest, daß die betroffenen Konzessionäre am Verfahren beteiligt und im Verfahren gehört werden. Demgegenüber kann sich die Kommission nicht darauf berufen, die Untersagung der Durchsetzung von Exportverboten bedeute für die Konzessionäre in anderen Mitgliedstaaten lediglich die Befreiung von einer Last, also nicht einen Eingriff in Rechte. Wie schon in anderem Zusammenhang betont, darf nicht übersehen werden, daß die Exportverbotsvereinbarungen Bestandteile eines umfassenden Vertriebssystems darstellen und daß die Beseitigung eines seiner wesentlichen Elemente Rückwirkungen haben kann auf den Rechtsbestand der Vereinbarungen insgesamt. — Da die Kommission im vorliegenden Fall eine solche Anhörung nicht durchgeführt hat — ein Umstand, der nicht nur auf die Rüge der Kläger, sondern auch von Amts wegen berücksichtigt werden muß —, ist der Erlaß von Artikel 3 der angegriffenen Entscheidung auch mit einem erheblichen Verfahrensfehler belastet.Mit dieser Rüge steht eine andere, letzte, im Zusammenhang: In ihr macht die Firma Consten eine unzulässige Diskriminierung geltend insofern, als ihr selbst es auferlegt sei, andere Unternehmen am Import nach Frankreich nicht zu hindern, während gleichermaßen in den Genuß eines absoluten Gebietsschutz kommende Konzessionäre in anderen Ländern eine solche Verpflichtung nicht treffe, diese also die Möglichkeit behielten, die Firma Consten von der Einfuhr in ihr Vertragsgebiet abzuhalten. Das Prinzip des freien Handels zwischen Mitgliedstaaten werde damit einseitig zu Lasten der Firma Consten angewandt. — In der Tat ist vorstellbar, daß Konzessionäre in anderen Mitgliedstaaten, deren Vereinbarungen mit Grundig zwar angemeldet, aber von der Kommission noch nicht beurteilt worden sind, unter Berufung auf diese Vereinbarungen die Firma Consten am Absatz in anderen Mitgliedstaaten zu hindern vermögen. Die vorgezogene Behandlung des Alleinvertriebsvertrags Grundig — Consten kann folglich einen diskriminierenden Effekt haben. Dies macht deutlich, daß die Kommission korrekterweise in der Beurteilung eines Alleinvertriebssystems nicht etappenweise vorgehen darf, sondern das System insgesamt — jedenfalls soweit es in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Anwendung findet — auf seine Vereinbarkeit mit Artikel 85 zu überprüfen hat. Die dadurch entstehende Verzögerung muß im Interesse der Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in Kauf genommen werden; daß sie einen beträchtlichen Umfang aufweisen würde, erscheint überdies zweifelhaft.Auch Artikel 3 der angegriffenen Entscheidung weist demnach formelle und materielle Fehler auf, die seine Annullierung verlangen.