EuGH — C-9/64
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 3, 5, 34, 40 und 53,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.2.Die Klägerinnen werden verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Um die ordnungsgemäße Schrottversorgung des gemeinsamen Marktes sicherzustellen, gründete die Hohe Behörde nach Artikel 63 Buchstabe b des EGKS-Vertrags durch die Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 (Amtsblatt der EGKS 1954, Seite 286) eine finanzielle Einrichtung, der alle schrottverbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft zwangsweise angeschlossen waren.Diese Einrichtung wurde insbesondere durch die Entscheidungen Nrn. 14/55 vom 26. März 1955 (Amtsblatt der EGKS 1966, Seite 685) und 2/57 vom 27. Januar 1957 (Amtsblatt der EGKS 1957, Seite 61) erweitert.
Durch alle diese Entscheidungen führte die Hohe Behörde einen gemeinsamen Schrotteinkauf ein und schuf eine finanzielle Einrichtung für den Preis ausgleich von aus dritten Ländern eingeführtem Schrott oder Schrott ähnlichen Charakters (Abwrackschrott und andere kostspielige Schrottarten).
Die Ausgleichseinrichtung wurde aus Beiträgen finanziert, die nach dem Zukaufschrottverbrauch der einzelnen Unternehmen berechnet wurden. Die Beiträge sollten in erster Linie die Ausgleichszahlungen an die Unternehmen ermöglichen, die Einfuhrschrott aus dritten Ländern oder Schrott ähnlichen Charakters kauften.
Die Verwaltung der Ausgleichseinrichtung war unter der Verantwortung der Hohen Behörde dem Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher (im folgenden GBSV) und der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (im folgenden Kasse), beide Genossenschaften nach belgischem Recht, anvertraut. In jedem Mitgliedstaat bestand als Nebenstelle der Ausgleichseinrichtung ein Regionalbüro. In Italien oblagen die Aufgaben des Regionalbüros dem Consorzio Approvvigionamenti Materie Prime Siderurgiche (CAMPSIDER).
Mit Wirkung vom 1. August 1958 zog die Hohe Behörde die Entscheidungsbefugnisse, die sie dem GBSV und der Kasse übertragen hatte, wieder an sich.Die obligatorische Ausgleichseinrichtung stellte am 30. November 1958 ihre Tätigkeit ein. Bis zu diesem Zeitpunkt waren mehr als 13 Millionen Tonnen Schrott in die Gemeinschaft eingeführt oder durch Abwrackung von Schiffen gewonnen und deshalb zum Ausgleich zugelassen worden.
Gewisse „Gerüchte“ über Betrügereien und Unregelmäßigkeiten begannen im August 1956 umzulaufen.Im November 1957 zeigte der in den Niederlanden ansässige Schrotthändler Worms Betrügereien an, denen gefälschte Zertifikate zugrunde lagen, die vom Leiter der Abteilung „Eisen und Stahl“ des niederländischen Wirtschaftsministeriums herrührten und aufgrund deren mehr als 22000 t Schrott zu Unrecht zum Ausgleich zugelassen worden waren.
Am 15. März 1958 erteilte die Leitung des GBSV der Schweizerischen Treuhandgesellschaft den Auftrag, nachzuprüfen, ob das GBSV oder die Kasse für gewisse Schrottarten „Ursprungszeugnisse angenommen oder als ausreichend angesehen hat“. Der Auftrag war genau begrenzt: Verträge über Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und über Abwrackschrott waren von der Nachprüfung ausgeschlossen.
Am 14. August 1958 beauftragte die Kasse die Schweizerische Treuhandgesellschaft mit der vollständigen Nachprüfung aller Schrottmeldungen für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. Januar 1957, später wurde der Prüfungszeitraum bis zum 30. April 1957 verlängert.
Am 29. September 1958 forderte die Hohe Behörde selbst die Schweizerische Treuhandgesellschaft auf, „die Kontrolle bis zur Grenze des Möglichen auszudehnen“.
Am 8. April 1961 legte die Hohe Behörde als Anlage zu ihrem Neunten Gesamtbericht einen Bericht über ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Ursprungskontrolle des von der Kasse zum Ausgleich zugelassenen Schrotts vor (im folgenden „Bericht der Hohen Behörde“).Der Binnenmarktausschuß des Europäischen Parlaments legte am 15. Dezember 1961 seinerseits einen Bericht über die Tätigkeit der Hohen Behörde auf diesem Gebiet vor (Berichterstatter: Herr Alain Poher; Drucksache Nr. 109, im folgenden „Poher-Bericht“).
Aus dem Bericht der Hohen Behörde ging insbesondere folgendes hervor:Von einer Gesamtmenge von 13018270 t eingeführten Schrotts oder Schrotts ähnlichen Charakters waren mindestens 229889 t zu Unrecht zum Ausgleich zugelassen worden. Es ist möglich, wenn nicht wahrscheinlich, daß diese Zahl nicht alle vorgekommenen Unregelmäßigkeiten umfaßt. Die Unregelmäßigkeiten waren verschiedenster Art und wurden in mehreren Mitgliedstaaten begangen. Es war noch nicht abzusehen, welches endgültige Ergebnis die Versuche haben würden, die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuverlangen.
In ihrem Zehnten, Elften und Zwölften Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft macht die Hohe Behörde Angaben über ihre noch nicht abgeschlossene Tätigkeit auf dem Gebiet der Liquidation der Ausgleichseinrichtung und der Kontrolle des in den Ausgleich einbezogenen Schrotts.
Die beiden Klägerinnen der Rechtssache 9/64 haben am 18. März 1964, die fünf Klägerinnen der Rechtssache 25/64 am 25. Juni 1964 Klage erhoben mit dem Ziel, Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihnen angeblich durch einen Amtsfehler der Hohen Behörde bei der Leitung und Kontrolle der Ausgleichseinrichtung entstanden ist.