EuGH — 11/64
Auf Grund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,auf Grund von Artikel 162 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 6, 102, 104 und 110,auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird zum Teil als unzulässig und zum anderen Teil als unbegründet abgewiesen.2.Die Beklagte hat ihre eigenen Auslagen sowie die Hälfte der dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen.3.Der Kläger hat die ihm entstandenen Kosten zur Hälfte selbst zu tragen.
Mit dem ersten Klageantrag verlangt der Kläger, „seine Ernennung vom 8. Januar 1964 für nichtig zu erklären, jedoch nur insoweit, als er in die Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 6 eingestuft worden ist“.Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe ausdrücklich auf die Besoldungsgruppe A 4 verzichtet und seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 angenommen. Daher sei sein Antrag, diese Einstufung für nichtig zu erklären und ihn in die Besoldungsgruppe A 4 einzuweisen, unzulässig.Durch semen Verzieht auf die Rechtsvorteile aus seinem Vertrag (vgl. Anlage 6 zur Klagebeantwortung) habe der Kläger ausdrücklich auch auf die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe verzichtet, die ihm in vorstatutarischer Zeit analog zur EGKS-Regelung ausdrücklich zuerkannt waren.Der Kläger habe diesen Verzicht außerdem „gemäß Artikel 104 des EAG-Beamtenstatuts“, also im Rahmen des Überleitungsverfahrens, erklärt und damit die Überleitung in die Besoldungsgruppe A 5 angenommen.Der Kläger erwidert, die Klage müsse für zulässig erklärt werden, da er weder ausdrücklich noch stillschweigend auf sein Klagerecht verzichtet und die Klagefrist eingehalten habe..a)Die Übernahme in einer niedrigeren Besoldungsgruppe sei ein einseitiger Vorschlag der Beklagten gewesen, den diese mit der Ernennung vom 8. Januar 1964 verwirklicht habe; der Kläger habe ihn offensichtlich nicht angenommen, denn er habe innerhalb der vom Statut bestimmten Frist Klage erhoben. Für den Verzicht streite keine Vermutung. Ferner könne nicht unterstellt werden, daß jemand im voraus auf die Rechte aus einem Statut verzichte, dessen Vorschriften von Amts wegen zu beachten seien.b)Der Verzicht des Klägers auf seine vorstatutarische vertragliche Rechtsstellung (Artikel 104 des Statuts) sei nicht, frei erklärt: Die Bediensteten der EAG hätten ihre Ernennungsurkunden nur nach Unterzeichnung dieser Verzichtserklärung erhalten. Dies ergebe sich aus dem Rundschreiben der Personalvertretung vom 8. Februar 1964 (Anlage 7 zur Erwiderung), worin übrigens erklärt worden sei, daß es den Bediensteten freistehe, auch noch nach Unterzeichnung der Verzichtserklärung Beschwerde bei der Kommission einzulegen.c)Der Verzicht nach Artikel 104 des Statuts könne nicht die von der Beklagten behauptete Wirkung haben, daß dem Beamten die Berufung auf alle Statutsvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde und die Klage versagt sei.
Der zweite Antrag der Klageschrift ist darauf gerichtet, „einschließlich der Stellungnahme des Überleitungsausschusses alle Maßnahmen des Überleitungsverfahrens [des Klägers] für nichtig zu erklären, die der Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1964 zugrunde liegen“.Die Beklagte hält auch diesen Antrag für unzulässig. Es sei nicht möglich, ein Verfahren, also die Akte, aus denen es sich zusammensetzt, für nichtig zu erklären, wenn es sich nicht um beschwerende Verwaltungsakte handle; allenfalls könne ein solches Verfahren für fehlerhaft erklärt werden.Der Kläger erwidert, die von der Beklagten getroffene Unterscheidung zwischen fehlerhaftem Verfahrensakt und anfechtbarem Verwaltungsakt gehe fehl, denn der Gerichtshof habe bereits entschieden, daß nur die Ernennung selbst angefochten werden könne, da das ganze Überleitungsverfahren nur vorbereitenden Charakter trage (Urteil 87/63 vom 7. Juli 1964, RsprGH X 1036).
Nach Meinung der Beklagten besteht ein Widerspruch zwischen den beiden ersten Klageanträgen.Einerseits müsse die Fehlerhaftigkeit des Überleitungsverfahrens (zweiter Klageantrag) zwingend die Fehlerhaftigkeit der Ernennung nach sich ziehen. Andererseits (erster Klageantrag) mache der Kläger geltend, diese Ernennung sei, wenigstens zum Teil, ordnungsgemäß. Der Gerichtshof habe zu entscheiden, inwieweit zwei einander widersprechende Anträge beide zulässig sein könnten.Der Kläger erwidert, der Gerichtshof habe unter Berücksichtigung aller Umstände und der ihm nach Artikel 91 des Statuts zustehenden Befugnisse darüber zu befinden, ob eine von ihm ausgesprochene Mißbilligung des vom Überleitungsausschuß eingehaltenen Verfahrens schlechthin die Nichtigerklärung der Ernennung und die Wiederherstellung der früheren Rechtslage zur Folge habe oder ob sie, wie der Kläger beantragt, nur eine teilweise sei und die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit bestellen bleibe.
Der Kläger hat erst in der Erwiderung einen neuen Klagegrund geltend gemacht, mit dem er die Zusammensetzung und das Verfahren des Überleitungsausschusses rügt.Er führt aus, dieser Klagegrund beruhe auf rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, die erst im Laufe des Verfahrens, insbesondere nach Mitteilung der Protokolle des Überleitungsausschusses, zutage getreten seien.Die Beklagte hält diesen Klagegrund für unzulässig. Es treffe nicht zu, daß er auf rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen beruhe, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien.
Zum ersten Klagegrund: Das Überleitungsverfahren sei nichtig, weil die Beklagte zu diesem in Artikel 102 des Statuts geregelten Verfahren keine allgemeinen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 110 Absatz 1 des Statuts erlassen habe.Der Kläger hatte diesen Klagegrund in der Klageschrift vorgebracht; in der Erwiderung erklärt er indes, daß er an ihm nicht festhalte, nachdem er von den seither ergangenen Urteilen des Gerichtshofes Kenntnis genommen habe (Urteil vom 1. Juli 1904 in dem Rechtsstreit Pistoj gegen EWG-Kommission, RsprGH X 761; Urteil vom 1. Juli 1964 in dem Rechtsstreit Huber gegen EWG-Kommission, RsprGH X 808 f.; Urteil vom 1. Juli 1964 in dem Rechtsstreit Degreef gegen EWG-Kommission, RsprGH X 865; Urteil vom 7. Juli 1964 in dem Rechtsstreit Georges gegen EAG-Kommission, RsprGH X 1036).Die Beklagte entgegnet, die Vorschriften des Artikels 102 seien genügend klar gefaßt und bedürften keiner Durchführungsbestimmungen. In der Erwiderung stellt sie fest, der erste Klagegrund sei „vom Kläger nicht mehr geltend gemacht“.
Zum zweiten Klagegrund: Die Beklagte habe die in Artikel 5 letzter Absatz des Statuts vorgesehene Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten nicht erstellt.Der Kläger hatte diesen Klagegrund in der Klageschrift vorgebracht, in der Erwiderung erklärt er indes, daß er an ihm nicht festhalte, nachdem er von den seither ergangenen Urteilen des Gerichtshofes Kenntnis genommen habe (Urteil vom 1. Juli 1964 in dem Rechtsstreit Pistoj gegen EWG-Kommission, RsprGH X 761 f.; Urteil vom 1. Juli 1964 in dem Rechtsstreit Huber gegen EWG-Kommission, RsprGH X 809 f.; Urteil vom 1. Juli 1964 in dem Rechtsstreit Degreef gegen EWG-Kommission, RsprGH X 865 f.).Die Beklagte entgegnet, die Berufung auf Artikel 5 liege im vorliegenden Fall neben der Sache. Aus Artikel 102 Buchstabe b) Absatz 3 des Statuts gehe hervor, daß der Überleitungsausschuß zur Eignung des Bediensteten für die ihm übertragene Tätigkeit Stellung nehme, dies bedeute, daß der Ausschuß sein Urteil lediglich über die vorstatutarische Tätigkeit abgebe. In der Gegenerwiderung stellt sie fest, daß dieser zweite Klagegrund „gleichfalls nicht mehr geltend gemacht“ sei.
Zum dritten Klagegrund: Die Beklagte habe das rechtliche Gehör und allgemeine Rechtsgrundsätze außer acht gelassen.In seiner Klageschrift führt der Kläger zu diesem Klagegrund im einzelnen folgendes aus:a)Der Überleitungsbericht enthalte nur subjektive Urteile. Er müsse aber auch Tatsachenfeststellungen enthalten, gegen die der Gegenbeweis angetreten werden könne, denn es sei schließlich die Aufgabe des Überleitungsausschusses, sich über die Eignung des Bediensteten auf Grund dieser Tatsachen eine eigene Überzeugung zu bilden.Auf Seite 10 der Erwiderung erklärt der Kläger, er halte an diesem Vorbringen in Anbetracht der jetzigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht fest. b)Der Kläger habe dem Überleitungsausschuß zahlreiche von ihm angefertigte Arbeiten vorlegen wollen, dieser habe es jedoch abgelehnt, davon Kenntnis zu nehmen.In der Erwiderung (Seiten 27 und 28) beantragt der Kläger, den Dolmetscher Gillot hierzu als Zeugen zu vernehmen. c)Da die Zeugen in seiner Abwesenheit gehört worden seien, sei es ihm nicht möglich gewesen, sie abzulehnen, selbst zu befragen oder den von ihm gestellten Zeugen gegenüberzustellen und sodann seine Verteidigung auf Grund des Beweisergebnisses vorzubereiten.Auf Seite 13 der Erwiderung erklärt der Kläger, er halte an diesem Vorbringen nicht fest, da die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Frage festgelegt sei. d)Es sei nicht dargetan, daß der Kläger das letzte Wort gehabt habe.Auf Seite 13 der Erwiderung erkennt der Kläger an, daß er nach den vorgelegten Protokollen tatsächlich das letzte Wort gehabt hat. e)Da kein Protokoll vorgelegt worden sei, lasse sich die Zusammensetzung des Überleitungsausschusses nicht feststellen, noch lasse sich ermitteln, welche seiner Mitglieder an der Beweisaufnahme und an der Beratung teilgenommen haben.In seiner Erwiderung (Seiten 13 und 14) nimmt der Kläger die Vorlegung der Protokolle zur Kenntnis und stellt fest, einige Mitglieder des Übelleitungsausschusses hätten an der abschließenden Beratung teilgenommen, obwohl sie nicht bei allen früheren Sitzungen zugegen gewesen seien. Dieses Vorbringen, so führt der Kläger aus, hänge jedoch mit dem neunten Klagegrund zusammen, den er später darlegen werde. f)Die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei nicht mit Gründen versehen. In seiner Erwiderung (Seite 14) bemerkt der Kläger, dieses Vorbringen gehöre zum fünften Klagegrund und werde mit ihm zusammen erörtert.In der Klagebeantwortung entgegnet die Beklagte, daß der Gerichtshof zum rechtlichen Gehör vor dem Überleitungsausschuß ausgeführt hat:„…dieser Ausschuß [muß] dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu den Punkten zu äußern, die auf seine Übernahme in das Beamtenverhältnis Einfluß haben können“ (Urteil vom 6. Dezember 1963 in der Rechtssache Leroy gegen Hohe Behörde, RsprGH IX 442). Welches waren nun, so fragt die Beklagte, im vorliegenden Fall diese Punkte?Zunächst die Personalakte, in die jeder Beamte auf seine Bitte Einblick nehmen könne. Sodann der Überleitungsbericht, der Bestandteil der Personalakte sei und zu dem der Kläger Bemerkungen gemacht und den er unterzeichnet habe. Schließlich die Aussagen der Dienstvorgesetzten, die dem Kläger zur Kenntnis gebracht worden seien und zu denen er auch habe Stellung nehmen können (vgl. Protokoll der Sitzung vom 30. und 31. Januar 1963, Anlage 4 zur Klagebeantwortung).Die Beklagte nimmt sodann Punkt für Punkt zum Vorbringen der Klageschrift Stellung.Zu a)Sie bemerkt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der Überleitungsbericht einen Inbegriff von „umfassenden Werturteilen“ darstellt (Urteil vom 5. Dezember 1963 in dem Rechtsstreit Leroy gegen Hohe Behörde, RsprGH IX 445), Urteile seien per definitionem „subjektiv“. Sie beruft sich ferner auf eine andere Stelle desselben Urteils, wo ausgeführt ist:„Es ist daher nicht zu beanstanden, daß er keine Einzelfragen behandelt und keine Einzeltatsachen erwähnt“ (RsprGH IX 444). Zu b)Die Beklagte bestreitet die Behauptungen des Klägers und trägt vor, er sei in der Sitzung vom 30. und 31. Januar 1964 angehört worden, bei dieser Gelegenheit habe er eine Akte mit seinen Arbeiten bei sich gehabt, die von allen Mitgliedern des Ausschusses geprüft worden seien.Zu c)Der Gerichtshof habe diese Frage in seiner Rechtsprechung wie folgt entschieden:„… Jedenfalls wäre das Verfahren wegen der Unterlassung dieser Mitteilung des [Protokolls über die Anhörung des Dienstvorgesetzten] nur dann fehlerhaft, wenn sie den Kläger gehindert hätte, dem Überleitungsausschuß seine Auffassung zu den ihn betreffenden Aussagen des Herrn Nora zur Kenntnis zu bringen. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn der Kläger ist von dem wesentlichen Inhalt dieser Aussagen zusammenfassend unterrichtet worden“ (Urteil vom 5. Dezember 1963 in dem Rechtsstreit Leroy gegen Hohe Behörde, RsprGH IX 443). Zu d)Die Beklagte weist darauf hin, daß der Kläger laut den Anlagen 2, 3 und 4 zur Klagebeantwortung das letzte Wort gehabt habe.Zu e)Die Beklagte bemerkt, die Zusammensetzung des Überleitungsausschusses in den einzelnen Sitzungen sei den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zur Klagebeantwortung zu entnehmen.Zu f)Die Beklagte erklärt, sie werde zu diesem Vorbringen bei der Entgegnung auf den fünften Klagegrund Stellung nehmen.In der Erwiderung erörtert der Kläger den dritten Klagegrund zusammen mit dem fünften (die Begründung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses werde dem Sachverhalt und dem Akteninhalt nicht gerecht, was dem Fehlen einer zureichenden Begründung gleichkomme) und dem siebten (der Überleitungsausschuß habe sich auf unrichtige Tatsachenfeststellungen oder -würdigungen gestützt) . Diese drei Klagegründe ließen sich nur theoretisch trennen, fielen aber tatsächlich zusammen.a)Der Kläger untersucht sodann im einzelnen die Behauptung der Beklagten, der Überleitungsausschuß habe, um sich seine Meinung zu bilden, folgende Unterlagen berücksichtigt:die Personalakte des Klägers, den Überleitungsbericht, die Aussagen der Dienstvorgesetzten. Der Kläger bemerkt, die Protokolle der Sitzungen des Überleitungsausschusses erwähnten nirgendwo, daß in die Personalakte Einblick genommen worden sei. Daher habe der Ausschuß nicht feststellen können, daß der Kläger einmal befördert und ein anderes Mal um eine Dienstaltersstufe angehoben worden sei, was zu der Beurteilung durch die Dienstvorgesetzten im Uberleitungsbericht und in ihren Aussagen im Widerspruch stehe. Der Gerichtshof habe (für Beförderungen bei Fehlen der regelmäßigen Beurteilungen) die Einsichtnahme in die Personalakte für unerläßlich erklärt (Urteil vom 19. März 1964 in dem Rechtsstreit Raponi gegen EWG-Kommission, RsprGH X 293 f.; Urteil vom 9. Juni 1964 in dem Rechtsstreit Bernusset gegen EWG-Kommission, RsprGH X 676; Urteil vom 7. Juli 1964 in dem Rechtsstreit De Pascale gegen EWG-Kommission, RsprGH X 1136). Der Kläger trägt vor, aus den Berichten seiner Vorgesetzten sowie aus deren Beurteilungen (manchnal unzureichende Initiative — Pessimismus hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten der geforderten Arbeit — fraglicher Wert der gelieferten Arbeit) gehe hervor, daß tatsächlich die unzureichenden Französischkenntnisse für die ungünstigen Beurteilungen bestimmend gewesen seien. Der Kläger erkennt an, daß nach den Protokollen die Aussagen der drei angehörten Dienstvorgesetzten (Abteilungsleiter Leclercq, Direktor Michaelis und Generaldirektor von Geldern) alle drei mehr oder weniger ungünstig gewesen sind. Er bringt jedoch vor, der Vorsitzende des Überleitungsausschusses habe sich darauf beschränkt, ihm die Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten mitzuteilen, ohne die Namen der jeweiligen Verfasser anzugeben. Daher habe er sich nicht angemessen verteidigen können. Er sei nämlich überzeugt gewesen, die ungünstigen Stellungnahmen hätten ausschließlich von Herrn Leclercq hergerührt, mit dem er sich nicht gut gestanden habe. b)Der Kläger schließt aus alledem,es sei ihm keine uneingeschränkte Möglichkeit zur Verteidigung gegeben worden; die Stellungnahme des Überleitungsausschusses und ihre Begründung seien nicht sachgerecht. Der Kläger gibt sodann an, in welchen Punkten die Begründung der Stellungnahme nicht sachgerecht sei. Zunächst heiße es in der Stellungnahme: „nach Prüfung der Arbeiten, auf die sich der Betroffene bezogen hat“, obwohl der Ausschuß diese Arbeiten nicht zur Kenntnis genommen habe. Ferner stehe die Feststellung, daß „insbesondere unter dem Gesichtspunkt der für den Dienstposten erforderlichen Kenntnisse gewisse Mängel in der Befähigung“ bestünden, im völligen Widerspruch zum Inhalt des Überleitungsberichts und zu den Aussagen der Vorgesetzten, die hinsichtlich der Fachkenntnisse günstig gewesen seien. Schließlich sei die Begründung, die Mängel in der Befähigung des Klägers hätten die Beklagte veranlaßt, ihm Aufgaben niedrigeren Niveaus zu übertragen als den eigentlich an ihn zu stellenden Anforderungen entsprochen hätte, weder richtig noch sachgerecht und finde auch in den Akten keine Stütze. Der Kläger bemerkt, zwar habe Herr Leclercq ihm von Dezember 1961 an keine Arbeit mehr gegeben, er habe ihm jedoch niemals Aufgaben niedrigeren Niveaus übertragen, als den an ihn zu stellenden Anforderungen entsprochen hätte. c)Der Kläger weist darauf hin, daß nach einer Antwort der Beklagten auf eine parlamentarische Anfrage von Herrn Faller (Amtsblatt vom 2. Oktober 1963, Seiten 2433 und 2434) „jeder vor den Überleitungsausschuß geladene Bedienstete die Möglichkeit [hatte], sich von einem von ihm selbst ausgewählten Kollegen beistehen zu lassen“. Den Protokollen des Überleitungsausschusses sei aber zu entnehmen, daß der Ausschuß den Kläger nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen habe. Die Rüge stehe mit einer später darzulegenden Rüge (neunter Klagegrund) im Zusammenhang, welche die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung und des Verfahrens des Überleitungsausschusses betreffe.Die Beklagte entgegnet wie folgt auf das Vorbringen in der Erwiderung zum dritten, fünften und siebten Klagegrund des Klägers:a)Zur Beförderung und zur Anhebung um eine Dienstaltersstufe, worauf der Kläger sich berufen hat, bemerkt sie:Die Beförderung sei am Ende der Probezeit auf Grund eines sehr günstigen Probezeitberichts ausgesprochen worden; die Beklagte räumt ein, daß der Kläger bis zum Jahre 1960 zur vollsten Zufriedenheit gearbeitet habe. Die Anhebung um eine Dienstaltersstufe sei vor Inkrafttreten des Statuts für das gesamte Personal automatisch erfolgt. b)Die Beklagte bestreitet die Behauptung des Klägers, Herr Leclercq habe ihn seit Dezember 1901 ohne Arbeit gelassen. Selbst wenn dies aber zuträfe, wäre die Stellungnahme, die Herr Leclercq drei Monate später abgegeben habe, und die einen Zeitraum von zwei Jahren umfaßt habe, dennoch sachgerecht.c)Zu den Behauptungen des Klägers über die Arbeiten, die er dem Überleitungsausschuß vorgelegt habe, bemerkt die Beklagte, diese Arbeiten seien kein Beweis für die Befähigung des Klägers, da er nur bei der Abfassung von Dokumenten mitgewirkt habe, die nicht unter seinem Namen veröffentlicht worden seien.d)Der Behauptung des Klägers, er sei nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, vor dem Überleitungsausschuß den Beistand eines Kollegen in Anspruch zu nehmen, begegnet die Beklagte mit dem Hinweis, das Schreiben Blatt 101 der dem Gerichtshof vorgelegten Personalakte habe den Kläger darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, den Beistand eines Kollegen seiner Wahl in Anspruch zu nehmen. Den Empfang dieses Schreibens habe der Kläger unterschriftlich bestätigt.e)Zur Einsichtnahme in die Personalakte durch den Überleitungsausschuß trägt die Beklagte vor:Diese Einsichtnahme habe stattgefunden, die Mitglieder des Überleitungsausschusses seien bereit, dies zu bezeugen. Wenn die Protokolle diese Einsichtnahme nicht erwähnten, so deshalb, weil dies auch Artikel 102 Buchstabe b) des Statuts, der die Vorschriften über den Überleitungsausschuß enthält, nicht tue. f)Auf die Behauptung des Klägers, die unzureichende Kenntnis des Französischen sei der bestimmende Grund für die ablehnende Stellungnahme des Überleitungsausschusses gewesen, entgegnet die Beklagte, aus dem Überleitungsbericht sowie aus den Aussagen der Dienstvorgesetzten vor dem Überleitungsausschuß gehe hervor, daß die unzureichende Kenntnis des Französischen nur ergänzend zu den dem Kläger vorgeworfenen Mängeln angeführt worden sei, diese Mängel seieneine manchmal unzureichende Initiative, Pessimismus hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten der zugewiesenen Arbeiten, die mangelhafte Qualität der gelieferten Arbeiten. g)Die Beklagte bestreitet, daß ein Widerspruch zwischen den vom Überleitungsausschuß in seiner Stellungnahme angegebenen Gründen einerseits und dem Überleitungsbericht sowie den Aussagen der Dienstvorgesetzten andererseits bestehe. Man brauche diese Schriftstücke nur zu lesen, um festzustellen, daß dies nicht der Fall sei. Ferner sei zu beachten, daß der Überleitungsausschuß seine Stellungnahme nach Artikel 102 des Statuts zwar auf Grund des Überleitungsberichts abgeben müsse, dies aber keineswegs bedeute, daß der Ausschuß bei seiner Stellungnahme an einen ablehnenden Überleitungsbericht gebunden wäre. Es sei im Gegenteil Aufgabe des Überleitungsausschusses, sich seine Meinung auf Grund aller erreichbaren Unterlagen zu bilden.h)Zum Verfahren vor dem Überleitungsausschuß bringt die Beklagte vor, die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Dezember 1963 in dem Rechtsstreit Leroy gegen Hohe Behörde (RsprGH IX 443) aufgestellten Grundsätze seien beachtet worden.
Zum vierten Klagegrund: Verletzung von Artikel 102 des, EAG-Beamtenstatuts, weil Herr Turk, der keine leitende Stellung bekleide, bei den Arbeiten des Überleitungsausschusses mitgewirkt habe.Der Kläger hatte diesen Klagegrund in der Klageschrift vorgebracht, erklärt jedoch in der Erwiderung, er halte ihn nicht mehr aufrecht, da die Rechtsprechung des Gerichtshofes insoweit feststehe.Die Beklagte entgegnet, Herr Turk sei als stellvertretender Direktor innerhalb der Generaldirektion „Industrie und Wirtschaft“ für Fragen der Versorgung verantwortlich.
Zum fünften Klagegrund: Die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei nicht nach Artikel 25 des EAG-Beamtenstatuts mit Gründen versehen und sei dem Kläger nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden.Der Kläger führt in der Klageschrift zur Frage der Mitteilung der Stellungnahme aus, der Personaldirektor, Herr Buurman, habe ihm erklärt, wenn er von der Stellungnahme dès Überleitungsausschusses Kenntnis nehmen wolle, werde sein Vertrag ohne weiteres gekündigt.Die Beklagte entgegnet, der Wortlaut der Stellungnahme beweise, daß sie mit Gründen versehen sei.Auf den Vorwurf, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden, entgegnet die Beklagte:Die Stellungnahme, die innerdienstlichen Charakter trage und für die EAG-Kommission bestimmt sei, diene der Vorbereitung der von der Kommission zu treffenden Entscheidung, die allein eine Beschwerde begründe. Der Inhalt der Stellungnahme sei dem Kläger durch den vorgenannten Herrn Buurman in Gegenwart des Direktors Tinelli mündlich mitgeteilt worden. Sie bestreite ausdrücklich die in der Klageschrift aufgestellte, Herrn Buurman betreffende Behauptung. In der Erwiderung erklärt der Kläger, an dem fünften Klagegrund, soweit er die Unterlassung der Mitteilung betreffe, „nicht mehr festzuhalten“, da der Gerichtshof entschieden habe, daß nur die Schlußphase, das heißt die Entlassung, den Klageweg eröffne (Urteil vom 7. Juli 1964 in dem Rechtsstreit Georges gegen EAG-Kommission, RsprGH X 1036).Was das Fehlen einer Begründung anbelangt, sind die Ausführungen des Klägers in der Erwiderung und die Entgegnung der Beklagten in der Gegenerwiderung bereits bei der Darstellung des dritten Klagegrundes wiedergegeben.
Zum sechsten Klagegrund: Fehlen von Beurteilungskriterien, das zu subjektiver und uneinheitlicher Beurteilung der Bediensteten habe führen müssen.Der Kläger hatte diesen Klagegrund in der Klageschrift vorgebracht, erklärt indes in der Erwiderung, daß er daran nicht festhalte.Die Beklagte entgegnet, zwar hätten einige Vorgesetzte weitherzigere Beurteilungen abgegeben als andere, der Überleitungsausschuß habe jedoch „einen geistigen Ausgleich“ zwischen den verschiedenen Beurteilern vorgenommen.
Zum siebten Klagegrund: Der Überleitungsausschuß habe sich auf unrichtige Tatsachenfeststellungen oder -Würdigungen gestützt.Der Kläger erklärt in der Klageschrift,die Erklärung des Direktors Michaelis gegenüber dem Kläger, er habe sich vor dem Überleitungsausschuß darauf beschränkt, die mangelhaften Französischkenntnisse des Klägers hervorzuheben, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses und die Verfügung der EAG-Kommission beruhten auf Irrtümern. Die Beklagte entgegnet in der Klagebeantwortung, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses sei nicht in erster Linie auf Tatsachen gestützt. Wenn auch der Überleitungsbericht die unzureichenden Französischkenntnisse stärker hervorhebe, sei doch zu bemerken, daß der Überleitungsausschuß diesen Mangel nicht berücksichtigt habe und in seiner Stellungnahme nicht erwähne.Die Ausführungen des Klägers in seiner Erwiderung und die Entgegnung der Beklagten in ihrer Gegenerwiderung sind bereits bei der Darlegung des dritten Klagegrundes wiedergegeben.
Zum achten Klagegrund: Ermessensmißbrauch, der auf der Feindseligkeit des Dienstvorgesetzten Herrn Leclercq gegenüber dem Kläger beruhe.Der Kläger führt an, Herr Leclercq, sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, habe aus seinen feindseligen Gefühlen ihm gegenüber kein Hehl gemacht und zu erkennen gegeben, daß er ihn durch einen jungen französischsprachigen Akademiker zu ersetzen wünsche, der sich ihm besser unterordne.Die Beklagte trägt vor, dies sei eine völlig grundlose und unrichtige Behauptung. Herr Leclercq habe als Ersatz für Fräulein Bouteloup, die im Jahre 1961 ausgeschieden sei, einen Beamten einstellen wollen.Der Kläger erwidert, die Planstelle, die Fräulein Bouteloup innegehabt habe, sei im Haushaltsplan für 1962 und im Stellenplan der Kommission schon nicht mehr enthalten gewesen.Die Beklagte trägt vor, entgegen ihrem Vorbringen in der Klagebeantwortung sei Fräulein Bouteloup bereits im Jahre 1960 aus dem Dienst der EAG-Kommission ausgeschieden. Bis Juli 1961 habe man mit Bewerbern um ihren Posten Verbindung aufgenommen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei Herr Leclercq dann darauf hingewiesen worden, daß die Verwaltung die seit einigen Monaten freie Planstelle gestrichen habe. Die Planstelle des Klägers sei im Anschluß an das Überleitüngsverfahren und die dadurch veranlaßte Versetzung des Klägers freigeworden; im Jahre 1964 sei ein anderer Beamter für diese Stelle ernannt worden.
Zum neunten Klagegrund: Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung und des Verfahrens des Überleitungsausschusses.Das in der Erwiderung enthaltene Vorbringen zur Zulässigkeit dieses Klagegrundes ist bereits wiedergegeben (III, A, Zur Zulässigkeit, 4).Der Kläger führt aus, die Beklagtelege keine Unterlagen darüber vor, daß die Mitglieder des Überleitungsausschusses durch die EAG-Kommission ernannt worden seien; lege auch keine Verfahrensordnung des Überleitungsausschusses vox; nach ihrer Angabe bestehe eine solche Verfahrensordnung überhaupt nicht, und sei das in der Antwort auf die parlamentarische Anfrage von Herrn Faller (Amtsblatt vom 20. Oktober 1963, Seiten 2433 und 2434) geschilderte Verfahren nicht im voraus festgelegt gewesen. Der Kläger meint, dieses Verhalten der Beklagten mache es dem Gerichtshof unmöglich, die Rechtmäßigkeit des vom Überleitungsausschuß eingehaltenen Verfahrens nachzuprüfen.Die Beklagte antwortet hierauf wie folgt:a)Sie habe dem Kläger mit den von ihm als Anlagen 4 und 6 zur Erwiderung vorgelegten Schreiben vom 20. Mai und 22. September 1964 Zeitpunkt und Inhalt des Beschlusses der EAG-Kommission über die Ernennung der Mitglieder des Überleitungsausschusses mitgeteilt.Sie fügt noch hinzu, das Rundschreiben an das Personal Nr. 3/62 vom 2. Februar 1962 (Anlage 1 zur Gegenerwiderung) habe allen Beamten die Zusammensetzung des Überleitungsausschusses zur Kenntnis gebracht. b)Die Beklagte habe dem Kläger durch Schreiben vom 22. September 1964 (Anlage 6 zur Erwiderung) mitgeteilt, es verstehe sich von selbst, daß der Überleitungsausschuß sich Arbeitsrichtlinien gegeben habe. Die Grundsätze seien der Personalvertretung am 1. Februar 1962 mitgeteilt worden (Anlage 2 zur Gegenerwiderung).Die Beklagte folgert hieraus, der Gerichtshof sei also in der Lage festzustellen, daß der Überleitungsausschuß sich an seine Arbeitsrichtlinien gehalten habe und das Verfahren dem Statut und den übrigen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprochen habe.