EuGH — C-15/64
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 91 und 102,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage 15/64 ist in der Hauptsache erledigt.2.Die Klage 60/65 wird als unbegründet abgewiesen.3.In der Rechtssache 15/64 hat die Beklagte die bis zur Zustellung der Verfügung der Kommission vom 13. Januar 1965 entstandenen Kosten zu tragen. Seine später entstandenen Kosten hat der Kläger selbst zu tragen.4.In der Rechtssache 60/65 hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.